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11. Juni 2020: Von Tobias Schnell an Markus Groß Bewertung: +6.00 [6]

Wenn meine Antwort einen falschen Inhalt hat, dann diskutieren wir darüber, kein Problem!

  • Mitnichten ist grundsätzlich der Versender der Geschäftspartner des Frachtführers, sondern derjenige, der ihn beauftragt hat. Gerade im B2B-Bereich (von dem wir hier reden) gibt es da diverse Konstellationen. Google mal nach "INCOTERMS"
  • Der Eigentumsübergang an der Ware hat nichts mit dem Status des Versands zu tun
  • Fachkundigen Rat gab und gibt es auch hier
  • Ein Anwalt kann erst mal auch keine anderen "weiteren Schritte einleiten" als der Geschädigte selbst (so er sich kundig gemacht hat).

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