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17. Februar 2020: Von Lui ____ an Steffen Beyersdorf Bewertung: +1.00 [1]

Ich hatte bei meinem zuständigen Luftamt nachgefragt, die sehr prompte und freundliche Antwort war:

"hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie die im PPL(A) enthaltenen Rechte einer LAPL(A) ausüben dürfen, sofern Sie mindestens im Besitz eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses für LAPL sind.

Gemäß Aussage der EASA gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 04.08.2016 ist die Ausstellung einer „geringer wertigen Lizenz“ nicht erforderlich. Sie dürfen als Lizenzinhaber nur die mit dem „geringer wertigen Tauglichkeitszeugnis“ verbundenen Rechte ausüben.

...

Eine gleichbleibende Rechtslage bzw. eine einheitliche Interpretation dieses Sachverhaltes durch andere Luftfahrtbehörden kann von mir nicht garantiert werden."


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