Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Juli
Respekt vor den Normalos!
Israel – Flug durch ein Land der Extreme
Testflug CAT 4 und MCF
Training: Der Weg zu mehr Motoren
Fliegen mit Dampfmaschinen
Mit Passagieren in den Spiralsturz
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

3. Dezember 2019: Von Guido Frey an Markus Doerr

Ich bin da nicht wirklich firm im deutschen Verwaltungsrecht, aber m. E. nach ist Grenzsicherung primär Bundesaufgabe. Diese kann mit Einverständnis des Bundes auch durch Länder mit eigenen Kräften wahrgenommen werden, auf was auch in §61 Abs. 4 BuPolG verwiesen wird. Demnach kann auch eine Grenzerlaubnis im Sinne des Abs. 3 (über die wir hier reden) durch eine mit dem Grenzdienst betraute Landesbehörde ausgestellt werden. Das schließt jedoch m. E. nach rein rechtlich eine Erlaubniserteilung durch die zuständige Bundepolizeidirektion nicht explizit aus. Ob die BuPo jedoch gegen oder über ihre Kollegen aus dem Land hinweg entscheidet, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich vermute aber mal schwer, dass in Gebieten, die an die Länderkräfte delegiert sind, die Bundespolizei direkt an die dortige Behörde verweisen wird (reine Spekulation).


1 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2025 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.29.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang