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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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3. Januar 2019: Von Sven Walter an Tobias Schnell Bewertung: +3.00 [3]

"Was Du in einem Land darfst und nicht bestimmt ausschliesslich das Recht des Landes in dem Du Dich befindest. US-Recht ist in Deutschland irrelevant, es sei denn, es gibt ein deutsches Recht bzw. bindenden völkerrechtlichen Vertrag, der darauf verweist.

In Deutschland (wie in vielen anderen EASA-Ländern) darf man auf Grund solcher nationalen Vorschriften Flugzeuge eines Drittstaates mit einer gültigen Lizenz aus diesem Drittstaat fliegen - dabei ist irrelevant, ob dieser Drittstaat die USA oder Malawi ist."

Er wird die Vorschrift nicht finden. UK hat das mal national geregelt die BRD mWn nie. (Und ja, die doppelte Lizenzierung FCL ist auch europäisches Recht. Aber das war hier nicht gefragt)Aber bei Lfz legt die Lizenzierung der Flaggenstaat fest, nicht der jeweils nationale.

Es sei denn, man macht einen Zirkelschluss draus, dass nur aufgrund der völkerrechtlichen Rechtssubjektsqualität der BRD und der Unterzeichnung der Chicago-Konvention diese FAA Ausnahme (N-reg in D, Pilot hat auf dt. Hoheitsgebiet mit EASA FCL und Medical das Recht, die Lisa zu fliegen) etwas konstruieren.

Hör auf Achim oder den Herren hier,

https://us-ppl.de/Motorflug/

Wir harren gespannt auf Floridan S(ch..)s Antwort. Falls sie jemand sieht, bitte schnell als Zitatantwort hier kommentieren, er löscht so furchtbar oft gleich wieder. Und ist ganz, ganz schwach daran, Fehler zuzugeben.

Florian, wo ist die Vorschrift im Acquis Communautaire oder im Bundesgesetzblatt?

3. Januar 2019: Von  an Sven Walter

BGBl. 1956 II S. 411 i.V.m. 12(4) von 1178/2011

Die Diskussion hatten wir schon gefühlt tausend mal und sie wird nicht spannender.
In so fern für Alle die es gerna anders haben: Mir ist auch egal, wenn jemand glaubt, dass Hr. Trump bestimmen darf, was in Deutschland erlaubt und nicht erlaubt ist.

(Tippfehler Korrigiert - natürlich 12(4))

4. Januar 2019: Von Sven Walter an 

"BGBl. 1956 II S. 411 i.V.m. 14(4) von 1178/2011

Die Diskussion hatten wir schon gefühlt tausend mal und sie wird nicht spannender.
In so fern für Alle die es gerna anders haben: Mir ist auch egal, wenn jemand glaubt, dass Hr. Trump bestimmen darf, was in Deutschland erlaubt und nicht erlaubt ist."

Ja, die BRD ist dem Chicagoer Abkommen beigetreten.Liefer mal Substanz bitte. Die territoriale Hoheit war hier noch nie bestritten.

Was soll 14(4) sein? Es gibt 12 Artikel in der konsolidierten Fassung, danach kommen die bekannten Anhänge.

4. Januar 2019: Von  an Sven Walter

Nein, werde ich nicht - liefer Du doch mal Substanz wenn Du etwas zu den Fragen von Alexander beizutragen hast. Wir sind hier nicht in einem ProSeminar zum Luftrecht.

Nochmal: Wenn es so ist, wie Du schreibst, dass:

Aber bei Lfz legt die Lizensierung der Flaggenstaat fest, nicht der jeweils nationale.

dann freut uns das Alle, weil es dann ja überhaupt kein Problem mit n-reg Flugzeugen in Europa für Piloten gibt die nur eine US-Lizenz haben. Der Flaggenstaat hat nämlich nicht festgelegt, dass man dafür eine EASA-Lizenz braucht.

Da das aber auch nix mit der Frage dieses Threads zu tun hat wünsche ich Allen einen schönen Flugtag heute!

4. Januar 2019: Von Sven Walter an  Bewertung: +1.00 [1]

Nein, werde ich nicht - liefer Du doch mal Substanz wenn Du etwas zu den Fragen von Alexander beizutragen hast. Wir sind hier nicht in einem ProSeminar zum Luftrecht.

Nochmal: Wenn es so ist, wie Du schreibst, dass:

Aber bei Lfz legt die Lizensierung der Flaggenstaat fest, nicht der jeweils nationale.

dann freut uns das Alle, weil es dann ja überhaupt kein Problem mit n-reg Flugzeugen in Europa für Piloten gibt die nur eine US-Lizenz haben. Der Flaggenstaat hat nämlich nicht festgelegt, dass man dafür eine EASA-Lizenz braucht.

Da das aber auch nix mit der Frage dieses Threads zu tun hat wünsche ich Allen einen schönen Flugtag heute!

Achim hat die Frage oben bereits beantwortet, und du hast Mist erzählt. Das Proseminar ist nicht über Luftrecht, sondern den BS-Detektor für die Antwort anderer Foristen, welche meinen, sie wüssten etwas, aber bei genauerer Nachfrage nix nachliefern. Also: Was ist mit 14 (4) gemeint? Es kann nicht so schwer sein, eine Vorschrift korrekt zu zitieren, so dass andere das verifizieren oder falsifizieren können.

(es war nicht nach der Doppellizenzierung und Prorogationen gefragt - aber klären kann man diese Frage inzidenter natürlich schon, weil sie relevant ist in diesem Kontext).

Liefer mal.

4. Januar 2019: Von Jörg Janaszak an Sven Walter

Ich befürchte, Alexander ist bis dato nicht schlauer... :-(

4. Januar 2019: Von Tobias Schnell an Jörg Janaszak Bewertung: +1.00 [1]

Ich befürchte, Alexander ist bis dato nicht schlauer... :-(

Dann hat er die dreizehn Minuten nach der Frage gepostete Antwort von Achim nicht gelesen: Der ist nichts hinzuzufügen. Ein D-registriertes Flugzeug darf weder mit einer FAA-Lizenz, noch mit einem FAA-Medical, und auch nicht mit einer Kombination aus einem FAA- und einem EASA-Papier geflogen werden.

Eine evtl. vorhandene FAA-Validation ändert da auch nichts dran.

6. Januar 2019: Von Sven Walter an  Bewertung: +2.00 [2]

"(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2014 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind"

Ich hatte gar nicht vor, ein Fass aufzumachen. Aber deine Formulierung

"Was Du in einem Land darfst und nicht bestimmt ausschliesslich das Recht des Landes in dem Du Dich befindest. US-Recht ist in Deutschland irrelevant, es sei denn, es gibt ein deutsches Recht bzw. bindenden völkerrechtlichen Vertrag, der darauf verweist.

In Deutschland (wie in vielen anderen EASA-Ländern) darf man auf Grund solcher nationalen Vorschriften Flugzeuge eines Drittstaates mit einer gültigen Lizenz aus diesem Drittstaat fliegen - dabei ist irrelevant, ob dieser Drittstaat die USA oder Malawi ist."

... ist in dieser Absolutheit schlicht falsch. Völkerrecht besteht beispielsweise häufig auf Gewohnheitsrecht. Hilft unserem Fragesteller aber nicht weiter - das tat hingegen bereits Achims Antwort.

Lisa A und B darf er mit deutschem Lappen und Medical innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes aufgrund eines Gesetzes des Flaggenstaates fliegen (FAR o.a.). Und DANN kommt die Frage der Doppellizenzierung gar nicht erst zum Tragen - die deutsche Lizenz hat er ja. Das gilt aufgrund von Flaggenprinzip, nicht Territorialprinzip. Und daher waren deine ersten beiden Absätze rechtlich fachlich falsch. Deine zitierten Normen machen die Aussage immer noch nicht richtig. Jetzt klar?

(Du zitierst die richtige Norm nach später Korrektur für die Prorogationsfrage, und diese ist inzidenter hier im Anwendungsfalle wichtig, falls der Fragende eine US-Lizenz hat und zusätzlich den deutschen Lappen plus Medical benötigt. Gefragt war aber erstmal danach, was der OP braucht, um in dieser oder jener Konstellationen Maschinen zu bewegen. Ging wohl um die Gültigkeitsdauer der beiden Medicals und legale Kombinationsmöglichkeiten. Antwort sogleich durch Achim. Und - die nationale Prorogationsvorschrift oder EASA - Dokumentation dieser deutschen Prorogation hast du nicht zitiert, nur die FCL Grundlage, nach der das möglich ist. Wenn man also nicht kritikfähig ist, einfach nicht so vollmundig oder die richtige Vorschrift beim nächsten mal :-). Oder halt weniger auf deine ritualisierte Regelbefolgung beharren...)

6. Januar 2019: Von  an Sven Walter
Beitrag vom Autor gelöscht
6. Januar 2019: Von Sven Walter an Sven Walter Bewertung: +3.00 [3]

"

Neu! Heute 07:54 Uhr: Von Florian S. an Sven Walter
"Beitrag vom Autor gelöscht

Quod erat demonstrandum.

6. Januar 2019: Von Jörg Janaszak an Tobias Schnell

Stimmt, jetzt wo du es schreibst. Nun habe auch ich verstanden ;-)

Der Rest ist nur ziemlich irritierend und bringt einen - wie bei mr passiert - evtl. durcheinander.


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