Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

14. September 2018: Von Ingo-Julian Rösch an Nicolas Nickisch Bewertung: +1.00 [1]

Mit Deiner Frage wirfst Du ein interessantes Problem auf. Ich habe jetzt mal ein bischen gesucht:

Zur Frage der Luftnotlage

Schlichte Erklärung einer Luftnotlage

Das Erklären der Notlage ist für sich genommen erst einmal unproblematisch. Wenn wir mal davon ausgehen, dass die Notlage mit gutem Grund (z.B. Spritmangel) erklärt wurde, dann verlagert sich die straf- bzw. bußgeldrechtliche Frage einer rechtlichen Folge auf die Frage ob man schuldhaft in diese Notlage gekommen ist.

Zivilrechtliche Haftung (Deutschland)

Zivilrechtlich folgt die Haftung dann entsprechend. Hat man - ganz vereinfacht gesagt - dei Notlage selbst verschuldet, dann droht auch eine zivilrechtliche Haftung (z.B. Schadenersatz). Diese Haftung würde aber auch drohen, wenn ich keine Luftnotlage erkläre. Der Schadenersatz kann dann z.B. in einem Flurschaden (Notlandung) oder auch einem Schaden Dritter (z.B. Holdings fliegen) liegen. Wichtig ist aber immer erst einmal das Verschulden. Eine Besonderheit gibt es noch beim reinen Vermögensschaden (vereinfacht gesagt "Mehrkosten", eben z.B. wenn der Ailiner Holdings fliegn oder ein Alternate ansteuern muss) aber keine Beschädigung einer Sache oder von Leib oder Leben. Für einen Schadenersatzanspruch muss in diesem Fall unter Umständen ein Schutzgesetz verletzt sein, wenn es keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage gibt. In diesem Punkt wird es rechtlich dann etwas komplizierter und man muss sich die Thematiken konkret anschauen. In anderen Ländern als Deutschland kann das anders geregelt sein.

Und als Beispiel zum Standartfall Flugplan nicht schließen oder ELT falsch aktivieren und deswegen SAR-Kosten in der Folge gegebenenfalls tragen. In eben diesen Fällen geht man von einer Fahrlässigkeit aus.

Verwaltungsrecht und Lizenz

Praktisch unabhängig ist die verwaltungsrechtliche Beurteilung. Hier kann die Behörde bei der Frage der Tauglichkeit alles berücksichtigen. Beispiel: Macht jemand wegen der ominösen Wesepe im Cockpit quasi monatlich Ausenlandungen und - ich glaube so einen Fall gab es mal mit einem Hubschrauber - und nimmt dann im schlimmsten Fall auch noch jemanden mit weiter, der "zufällig" anwesend war, so ist die Erklärung einer Luftnotlage vällig egal.

Erklärt jemand mehr oder weniger regelmäßig eine Luftnotlage wegen Spritmangels, so wird sich - auch für die Behörde - der Verdacht einer unzureichenden Spritplanung aufdrängen. Wie sonst auch gilt: Die Dosis macht das Gift.

Ausgehend vom Parallelthreat hat sich die Behörde ja offensichtlich an der fehlenden Erklärung "cancelling IFR" gestört. Schaut man teils auf andere Länder erscheint das als Förmelei. Es kann aber eben auch dem Umstand geschuldet sein, dass eine schlechte Flugplanung nicht nachweisbar sein dürfte (das Wetter hatte sich ja wohl erst noch verändert) und eine frühere Landung zwar möglich gewesen wäre (oder eben EDDN mit seinen "teuren" ca. 43,00 €), dies aber für sich genommen als Bußgeld wohl nicht sanktioniert werden kann. Hier könnte aber die Behörde zum einen dann das Bußgeld wegen dem anderen Verstoß ausprechen und die Thematik kein rechtzeitiger Alternate bei der Frage der Eignung zumindest im Hinterkopf haben (ob sie es dann wirklich verwerten dürfte kann ich ad hoc auch nicht sagen).

Ein aktuell schönes Beispiel für ein solches im Verwaltungsrecht durchaus immer wieder vorkomendes Vorgehen ist die Räumung des Hambacher Forst. Dieser gehört RWE. Daher ist eigentlich erst einmal RWE verantwortlich. m die Räumung nun zu ermöglichen beruft man sich jetzt verwaltungsrechtlich auch Verstöße gegen den Brandschutz (Kopchplatte im Baumhaus). Juristisch nicht unzulässig auch wenn man sich politisch zu Recht fragen darf, warum man nicht schon früher tätig wurde. Der Grund dürfte auch dort sein, dass man tätig werden will und das die einzige Grundlage ist.

Zum Thema "cancelling IFR"

Zur Frage des cancelling IFR gibt es einen anderen Threat unter https://www.pilotundflugzeug.de/forum/2018,08,22,00,0551354 Dort wurde die Thematik mitdiskutiert.

Ohne jetzt in dem Gebiet wirklich etwas rechtlich gefunden zu haben verstehe ich das so, dass nur der Pilot canceln kann (denn der Lotse kann schon nicht wissen ob man in VIC ist). Dass das (sprachlich) teils anders gehandhabt wird, dürfte kein Problem sein, so lange es keine Unfälle gibt. In der Praxis würde ich das im Rahmen der gemeinsamem Miteinander so verstehen, dass man als Pilot in einem solchen Fall entweder das "cancelling IFR" quasi "zurückliest" oder alternativ "Unable" mitteilt. Das ist jetzt aber eher ein pragmatischer, als ein juristischer Lösungsansatz

VG


1 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang