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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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21. Juli 2018: Von Stefan Jaudas an Flieger Max L.oitfelder

Nur bedingt.

So darf z.B. ein Ersatzteil, das bei uns dem Sprengstoffrecht unterliegt (z.B. Squib für die Feuerlöschanlage, Airbag für Sitze, usw.) bei einem nicht D-registrierten Flugzeug in Frankfurt im Flugzeug an jeden beliebigen Techniker der ausländischen Airline übergeben werden. Auf dem Vorfeld braucht der selbe Techniker den Befähigungsschein nach SprengG, und sein Arbeitgeber die sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Hat er das Teil mal, darf er es nicht wieder mit nach draußen nehmen.


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