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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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7. April 2018: Von Tee Jay an Tee Jay

Der DAeC NRW hat für "seine" Vereine vorletzte Woche was geschrieben:

https://www.aeroclub-nrw.de/2018/03/neue-datenschutzregeln-am-25-5-18-in-kraft/

Dort ist auch ein Muster zum Download, das jedoch auf den Verein anzupassen ist.

Das Positive: Für alle gesetzlichen Verpflichtungen wie z.B. bei Ausbildung oder zur Aufechterhaltung des Flugbetriebes oder des "Vereinslebens" (z.B. Adressliste für Einladungen) ist kein expliziter Consent aller Mitglieder erforderlich.

Für alle Tätigkeiten darüber hinaus (z.B. Bilder auf Website, soziale Medien, Vereinszeitung etc.) und ganz besonders bei Betrieb einer Webcam am Platz sollte man sich da besser absichern.

Meine Empfehlung: Den ganzen Google und Facebook Dreck (Analytics, Fonts, Maps, Social-Media Buttons) auf einer Vereinswebsite komplett entfernen. Und ob ein Verein gerade Jugendliche dazu ermuntern sollte über Facebook bzw. WhatsApp zu kommunizieren? Gretchenfrage...

7. April 2018: Von Lennart Mueller an Tee Jay

Die Weitergabe von Daten an den AEROCLUB I NRW e. V. als Landesverband ist ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig, wenn und soweit dies der Erfüllung berechtigter Interessen dient und wiederum keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Dazu muss aber ausdrücklich bei der Beitrittserklärung hingewiesen werden, dass mit der Unterschrift ebenfalls einer Anmeldung beim Aeroclub Dachverband zugestimmt wird.

Der Softwareanbieter ist datenschutzrechtlich nicht Dritter, sondern sozusagen ein Teil des Vereins bzw. dessen verlängerter Arm.

Heißt aber auch, wenn der tolle Cloudserviceanbieter eine Sicherheitslücke hat und persönliche Daten leakt, ist zunächst der Vorstand, der diese grandiose Idee hatte und die Daten ungefragt hochgeladen hat, dran.

Und ob jedes Mitglied in einer Art Online-Hauptflugbuch dieser Clouddienste sehen können muss, wer wann wohin geflogen ist, ohne zumindest das physische Bordbuch in die Hand nehmen zu müssen, halte ich für fraglich.

7. April 2018: Von Tee Jay an Lennart Mueller

Es fängt doch schon damit an, ob überhaupt ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO besteht. Wenn die Website oder Email-Adresse bei GoDaddy mit Firmensitz USA liegt war's das.

Und wenn man so richtig "deutsch" sein möchte: Wie sieht's mit der Künstlersozialkasse aus? Wenn so Website, Plakate für's ein Flugplatzfest, Vereinszeitung, T-Shits, Käppies mit Aufdrucken etc. erstellt werden. Sogar eine Gemeinnützigkeit schützt einen Verein nicht: https://www.wbs-law.de/wirtschaftsrecht/auch-gemeinnutzige-vereine-durfen-sich-nicht-vor-der-kunstlersozialabgabe-drucken-6741/

Sollte man in dem Zuge einmal mit überprüfen wenn man schon eh über Auftragsverarbeitungsverträge spricht. Ich denke, das haben nur ganz wenige Vorstände am Schirm, bis das große Staunen einsetzt, wenn's soweit ist.

8. April 2018: Von Stefan Jaudas an Tee Jay

... Sachen gibts ... und was so alles als Künstler gilt ... und wenn für sowas ein freischaffender Nicht"künstler"engagiert wird, dann ist das mit dem Honorar abgegolten?

8. April 2018: Von Tee Jay an Stefan Jaudas

:-) nö, es kommt auf das geschaffene "Werk" und die Regelmäßigkeit an und nicht ob derjenige ein "Künstler" war/ist. Und selbst wenn nur von durchgereichten Selbstkosten ausgegangen werden kann, werden trotzdem die Abgaben darauf erhoben. Der Kunde (oder in diesem Falle ein Verein) ist der Geschädigte. Soviel zum deutschen Recht und EU sei böse und so... Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


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