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Das neue Heft erscheint am 30. März
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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7. April 2018: Von Tee Jay an Lennart Mueller

Es fängt doch schon damit an, ob überhaupt ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO besteht. Wenn die Website oder Email-Adresse bei GoDaddy mit Firmensitz USA liegt war's das.

Und wenn man so richtig "deutsch" sein möchte: Wie sieht's mit der Künstlersozialkasse aus? Wenn so Website, Plakate für's ein Flugplatzfest, Vereinszeitung, T-Shits, Käppies mit Aufdrucken etc. erstellt werden. Sogar eine Gemeinnützigkeit schützt einen Verein nicht: https://www.wbs-law.de/wirtschaftsrecht/auch-gemeinnutzige-vereine-durfen-sich-nicht-vor-der-kunstlersozialabgabe-drucken-6741/

Sollte man in dem Zuge einmal mit überprüfen wenn man schon eh über Auftragsverarbeitungsverträge spricht. Ich denke, das haben nur ganz wenige Vorstände am Schirm, bis das große Staunen einsetzt, wenn's soweit ist.

8. April 2018: Von Stefan Jaudas an Tee Jay

... Sachen gibts ... und was so alles als Künstler gilt ... und wenn für sowas ein freischaffender Nicht"künstler"engagiert wird, dann ist das mit dem Honorar abgegolten?

8. April 2018: Von Tee Jay an Stefan Jaudas

:-) nö, es kommt auf das geschaffene "Werk" und die Regelmäßigkeit an und nicht ob derjenige ein "Künstler" war/ist. Und selbst wenn nur von durchgereichten Selbstkosten ausgegangen werden kann, werden trotzdem die Abgaben darauf erhoben. Der Kunde (oder in diesem Falle ein Verein) ist der Geschädigte. Soviel zum deutschen Recht und EU sei böse und so... Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


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