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Das neue Heft erscheint am 1. Juli
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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24. Juni 2016: Von Christian Weidner an Stefan K. Bewertung: +1.00 [1]

Da manche Leute inzwischen Freigaben zum Verlassen der FIS Frequenz erbitten und ohne Freigabe durch FIS nicht mal mehr von FL65 auf FL85 steigen mögen, könnte man fast glauben, daß es bis zur Freigabe zur Nutzung des Luftraum G nur noch eine Frage der Zeit ist.

Absatz 4 regelt die Sache mit dem Flugplan ziemlich eindeutig:

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 14 Kunstflüge

(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des Luftfahrzeugs ausgeführt werden. Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind verboten.
(2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 Metern (1 500 Fuß) über Grund oder Wasser sowie über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen sind verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden, der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Für Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ein Flugplan zu übermitteln.


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