Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. März
Wartung: PT6-Probleme
Erinnerungen an das Reno Air-Race
Aktuelle Neuerungen für die GA in Europa
Rigging: Einmal geradeaus bitte!
Innsbruck bei Ostwind
Unfall: De-facto Staffelung am unkontrollierten Flugplatz
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

27. Mai 2016: Von Willi Fundermann an Frank Naumann Bewertung: +1.00 [1]

"Nimmt der Pilot also nicht am Sprechfunkverkehr teil (weil der Funker das übernimmt), braucht er auch keine Language Proficiency. Der Funker bräuchte theoretisch nicht mal eine Pilotenlizenz, denn der fliegt ja nicht."

Stimmt. Und der "Funker" braucht auch praktisch keine Lizenz.

Zum IFR-Fliegen z.B. schreibt die LuftBO vor, dass entweder ein zweiter Pilot oder ein funktionierender 2-Achs-Autopilot vorhanden sein müssen, oder an Stelle des Piloten "eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt" (vulgo: AZF). Und wenn das zum IFR-Fliegen zulässig ist, gilt das beim VFR-Verkehr natürlich auch.

27. Mai 2016: Von Lutz D. an Willi Fundermann Bewertung: +3.00 [3]

Hmm, vollständig überzeugt mich das alles nicht. Ist es wirklich irrelevant, ob ich als PIC eine Freigabe verstehe oder nicht, wenn nur jemand mit BZF und LP aber ohne Lizenz neben mir sitzt und mir diese ansagt, in einem single pilot airplane?

Mir scheint das eher eine Grauzone, in der es offenbar tatsächlich keine eindeutige Vorgabe gibt, die also im Zweifel von einem Gericht ausgelegt werden muss. Da würde ich jetzt mal nicht davon ausgehen, dass man auf der sicheren Seite ist.

Dieses setting ist ja ganz anders als selbst über alle Rechte zu verfügen, aber jemand anderen funken zu lassen.

Ich kann doch als PIC ohne Sprachkenntnisse das Handeln meines "Co's" gar nicht überwachen. Das scheint mir nicht wasserfest.

27. Mai 2016: Von Frank Naumann an Lutz D. Bewertung: +2.00 [2]

Hi Lutz,

frage mal Piloten, die seinerzeit über die Sowjetunion geflogen sind. Ausländische Airlines mußten dazumal einen von der Sowjetunion gestellten Funker/Navigator/KGB-Aufpasser mit an Bord nehmen. Und da lief es haargenau so: der Cpt. hatte keine Ahnung, was der sowjetische Funker auf Russisch mit der Flugsicherung besprochen hat und musste sich allein auf dessen Übersetzung verlassen. Vollkommen legal und jahrzehntelang so praktiziert. Da ist keine Grauzone, das ist exakt geregelt.

Beste Grüße

Frank

27. Mai 2016: Von Wolfgang Lamminger an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]

Lutz,

genauso ist m. E. FCL.055 zu verstehen: wenn im benutzten Luftraum Sprechfunkverkehr stattfindet --> keine gültige Lizenz, ohne entsprechenden Spracheintrag. Sonst würde die ganze Regelung irgendwie keinen Sinn machen; man hätte dann auch schreiben können, dass (irgend)ein Besatzungsmitglied über den Spracheintrag verfügen muss. FCL.055 benennt aber explizit (den) Piloten.

Nimmt man als Beispiel eine Multicrew-Besatzung im Airliner: demnach würde es ja auch genügen, wenn ein Besatzungsmitglied über den entprechenden Spracheintrag verfügt, dem ist aber NICHT so...

Dass man es anders machen KANN, ist unbestritten. Was jedoch passiert, wenn was passiert, entscheiden dann andere Leute. (Man denke beispielsweise an den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes, wegen "fliegen ohne gültige Lizenz bzw. Berechtigung")

27. Mai 2016: Von Frank Naumann an Wolfgang Lamminger Bewertung: +1.00 [1]

Nimmt man als Beispiel eine Multicrew-Besatzung im Airliner: demnach würde es ja auch genügen, wenn ein Besatzungsmitglied über den entprechenden Spracheintrag verfügt, dem ist aber NICHT so...

Doch, Wolfgang, genauso ist es. Im Airliner geht man immer davon aus, dass ein Triebwerk, ein Autopilot, ein Hydrauliksystem, ein Pilot etc. ausfällt. Dann muss der verbleibende Pilot in der Lage sein, den Flug allein sicher zu Ende zu führen, d.h. dann hat nur einer den Spracheintrag. Und wenn es sich die Airlines so wie früher leisten würden, noch einen Navigator, einen Bordingenieur und einen Funker zu bezahlen, bräuchte er noch nicht mal den. Die Tatsache, das im Airliner heutzutage zwei Menschen mit Lizenz und LP sitzen, ist also kein gesetzliches Erfordernis, sondern Folge der Personalkostenminimierung der Airline.

27. Mai 2016: Von TH0MAS N02N an Wolfgang Lamminger Bewertung: +2.00 [2]

"genauso ist m. E. FCL.055 zu verstehen: wenn im benutzten Luftraum Sprechfunkverkehr stattfindet --> keine gültige Lizenz, ohne entsprechenden Spracheintrag."

Jetzt auch noch mein Senf: Frank Naumann hat das doch im 3. Beitrag von oben schon gepostet und der darunter auch:

"Piloten von Flugzeugen, ...die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen..."

Wenn die Piloten nicht am Sprechfunkverkehr teilnehmen - weil es der daneben macht - : no trouble.

Ist übrigens für mich auch erleuchtend: Diesen Einschub habe ich bisher immer überlesen!

27. Mai 2016: Von Lutz D. an TH0MAS N02N

Das ist wohl eher für NORDO Flüge gedacht...mich überzeugt das weiterhin nicht. Dann dürfte ich mit AZF und LP ja auch in einer 737 einen Piloten ohne LP ergänzen.

In einer C172 ist doch gar kein zweites Besatzungsmitglied vorgesehen (FI/CR/FE mal ausgenommen). Der PIC muss alle Berechtigungen für die sichere Flugdurchführung haben. Es reicht auch kein zweiter Pilot mit Medical, wenn meines abgelaufen ist.

Meine Aussagen sind sicherlich nicht in Stein gemeißelt, just food for thought.

27. Mai 2016: Von Willi Fundermann an Lutz D. Bewertung: +3.00 [3]

"In einer C172 ist doch gar kein zweites Besatzungsmitglied vorgesehen"

Doch: siehe § 32 LuftBO: "Zusammensetzung der Flugbesatzung"

"(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn 1. an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder 2. ..."

Klarer kann man es eigentlich nicht formulieren.

27. Mai 2016: Von Lutz D. an Willi Fundermann

Doch: siehe § 32 LuftBO: "Zusammensetzung der Flugbesatzung"

Aber dieser Absatz bezieht sich ausschließlich auf eine Ausnahme zur Mindesbesatzung nach Instrumentenflugregeln. Über alle anderen Flüge ist da nichts gesagt. Und auch in jenen Fällen ist ja immer noch ein voll qualifizierter Pilot an Bord. Oder bist Du der Meinung, dass auch der Pilot nach 32(2) und 32(3) kein LP (oder AFZ) braucht, wenn die unter 32(3) genannte Hilfskraft an Bord ist?

Es geht bei 32(3) ja gerade darum, was der zweite Mann nicht braucht - nicht aber, was der PIC nicht braucht.


9 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang