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27. Mai 2016: Von Willi Fundermann an Lutz D. Bewertung: +3.00 [3]

"In einer C172 ist doch gar kein zweites Besatzungsmitglied vorgesehen"

Doch: siehe § 32 LuftBO: "Zusammensetzung der Flugbesatzung"

"(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn 1. an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder 2. ..."

Klarer kann man es eigentlich nicht formulieren.

27. Mai 2016: Von Lutz D. an Willi Fundermann

Doch: siehe § 32 LuftBO: "Zusammensetzung der Flugbesatzung"

Aber dieser Absatz bezieht sich ausschließlich auf eine Ausnahme zur Mindesbesatzung nach Instrumentenflugregeln. Über alle anderen Flüge ist da nichts gesagt. Und auch in jenen Fällen ist ja immer noch ein voll qualifizierter Pilot an Bord. Oder bist Du der Meinung, dass auch der Pilot nach 32(2) und 32(3) kein LP (oder AFZ) braucht, wenn die unter 32(3) genannte Hilfskraft an Bord ist?

Es geht bei 32(3) ja gerade darum, was der zweite Mann nicht braucht - nicht aber, was der PIC nicht braucht.


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