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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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27. November 2015: Von Patrick Whiskey Echo Yankee an Olaf Musch
Hi Olaf,

Das ist meine persönliche Einschätzung.

... und so würde man es sich wünschen.

Das LBA schreibt aber zum Beispiel (my bold):

"Schon mit einem gültigen Sprachvermerk Englisch sind die Forderungen nach § 125 LuftPersV (1) in Verbindung mit Teil FCL.055 (a) in vollem Umfang erfüllt.

Ein weiterer Sprachvermerk Deutsch ist nicht erforderlich, selbst dann nicht, wenn der Sprechfunkverkehr in der deutschen Sprache geführt wird. Ein Flugfunkzeugnis, das zur Ausübung des Sprechfunkverkehrs in der deutschen Sprache berechtigt, ist jedoch Voraussetzung."

Quelle: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Sprachanforderungen/Sprachanforderungen_node.html

Ich weiß - das ist kein Gesetzestext. Den würde ich dazu auch mal gerne sehen! Aber wenn es so ist, wie hier vom LBA beschrieben, ist es eben NICHT okay, wenn sich der ausländische Pilot mal ein wenig mit den Sprechgruppen vertraut macht und dann drauf losplappert. Sondern er sollte sich um ein BZF oder AZF in Deutschland bemühen, bevor er in den Flieger steigt und auf Deutsch funkt. Das ist eigentlich der Kernpunkt, den ich mit meiner Frage treffen wollte. Wo ist das geregelt? Denn nur die "Meinung" des LBA finde ich dazu nicht ausreichend.
27. November 2015: Von Markus Doerr an Patrick Whiskey Echo Yankee
> Ich weiß - das ist kein Gesetzestext.

Hier kannst du Gesetze lesen.
Das ganze hat übrigens nix mit der LP zu tun!!


Dann guggst du hier: LUFT VG
unter 5
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
1.
den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen,
2.
den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,
3.
Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen über den Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache sowie
4.
die Gebühren und Auslagen für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen.



steht ja schon oben und bezieht sich auf §32 LuftVG


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