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26. September 2015: Von Ulrich Dr. Werner an Constantin Droste zu Vischering

Guten Tag

Es gibt einen Präzedenzfall mit Urteil in Deutschland, die Quelle habe ich nicht greifbar.

Ein Pilot wurde nach Unfall verurteilt, der (sogar Fluglehrer) am Unfalltag bereits mehrere Flüge mit einer ASK 13 gemacht hatte. Im weiteren Tagesverlauf hat er dann einen Gastflug mit einem Blanik gemacht, mit dem es zum gerichtsanhängigen Unfall kam.

Er wurde verurteilt, da der Blanik nicht als gleichartiges Muster angerechnet wurde, mit dem Argument dass dieser eben ein Einziehfahrwerk und Wölbklappen habe. Ich unterstelle, das der Richter nicht selber zu dieser Interpretation kam, sondern sich der Meinung eines sachverständigen Zeugen angeschlossen hat.

Also Vorsicht mit eigenen Interpretationen zu analogen Mustern.

Gruß

Ulrich Werner

27. September 2015: Von Malte Höltken an Ulrich Dr. Werner
Zugegeben, ich habe jetzt nicht die meiste Erfahrung in einem Blanik, aber ich wage es doch zu bezweifeln, daß jemand mit Sachverstand die beiden angeführten Flugzeuge als so unterschiedlich einstufen würde, daß man für letzteres eine gesonderte Berechtigung bräuchte. Einziehfahrwerk ist beim Blanik wohl eher ein Euphemismus und die Wölbklappe ist auch nur eine Fowlerklappe mit zwei (oder drei?) Stellungen. Ich konnte an dem Flieger nichts besonderes finden.

Daher wäre es schon interessant, das Urteil mal zu lesen.

Was die eigene Interpretation angeht... ich denke, da ist die EASA sehr deutlich, daß SEP eine Klasse ist, innerhalb der man die 3 Landungen absolviert haben sollte.
27. September 2015: Von Lutz D. an Malte Höltken
In der LuftPersV war das in der Tat viel unklarer. Mit der EU VO 1178 Jahr vergessen sollte das erledigt sein.
27. September 2015: Von Alexander Callidus an Malte Höltken
"aber ich wage es doch zu bezweifeln, daß jemand mit Sachverstand die beiden angeführten Flugzeuge als so unterschiedlich einstufen würde, daß man für letzteres eine gesonderte Berechtigung bräuchte."

Es ist sehr selten, aber auch Leute mit Sachverstand kommen manchmal zu merkwürdigen Ergebnissen. Auch für Sachverständige ist Selbstreflektion unabdingbar, sonst könnte die Position vor Gericht als Vehikel dienen, ('endlich mal') seine Meinung/Anschauung durchzusetzen.

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