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25. Februar 2015: Von Jan Brill an Alexander Callidus
Gibt es keinen Passus in EASA-Bestimmungen, der sinngemäß lautet: "...ist aufgrund seiner Persönlichkeit geeignet,.."? Und das deutsche polizeiliche Führungszeugnis interessiert die ausländische Behörde wirklich nicht?


Die Einträge des deutschen polizeilichen Führungszeugnisses sind im EU-Strafregisterauszug enthalten. Das polizeiliche Führungszeugnis wäre also doppelt. In der Praxis wird aber oftmals noch ein Zeugnis aus dem Land verlangt in dem man wohnhaft ist. Die ZUP hat damit aber nichts zu tun.

Zur Eignung/ZUP: Zu der Frage fasste Eric Sivel im September 2008 bei einer Veranstaltung zum Teil-FCL die Haltung der EASA wir folgt zusammen: "Solange er nicht im Knast sitzt darf der fliegen."

Ansonsten gilt ARA.GEN.355 "Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen" und das hat nix mit der ZUP zu tun.

Allgemeine Vorgaben zu Wohlverhalten kennt Teil-FCL erst bei Prüfern, s. FCL.1010.

viele Grüße
Jan Brill

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