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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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17. Oktober 2014: Von RotorHead an Georg Stasny
Aus der EU-Verordnung ergibt sich keine Pflicht, alle Untersuchungsergebnisse der Behörde mitzuteilen. Dort heißt es

"MED.A.025 Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen
Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin


...

d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige und Ärzte für Allgemein- und
für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf
Anfrage
sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen
relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder
für Aufsichtszwecke erforderlich ist
."

Die von mir unterstrichene Bedingung muss gegeben sein, was nur im Ausnahmefall zutreffen dürfte.
17. Oktober 2014: Von Markus Doerr an RotorHead
Aufsichtszwecke sind doch bei einer Behörde immer gegeben

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