Hallo,
Was hat der Punktestand in Flensburg mit der ZüP nach §7 LuftSiG zu tun - Garnichts.
Wie von Frank Naumann oben ausgeführt wurde die ZüP mit dem LuftSicherheitsGesetz in §7 eingeführt:
§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: ...
weiter unten weist er auf den § 24 LuftVZO hin:
(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht, 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3.
die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,
4.
für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
Es wird hier also ausdrücklich differenziert zwischen der Zuverlässigkeit nach LuftSiG und den anderen nach Abs. 2 Satz 1-4.
Zur Klarstellung:
Ich behaupte ja nicht das es sinnvoll und toll ist, will da nur etwas strukturieren.