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23. August 2014: Von Stefan Jaudas an Frank Naumann
... nur dass §24 LuftVZO ursprünglich rein gar nichts mit der ZÜP zu tun hatte. Das war ausschließlich darauf gerichtet, Kandidaten auszusortieren, von denen man von vorhenerein eine gefährliche Missachtung lebenswichtiger (Verkehrs-) Regeln erwarten konnte. Wer regelmäßig gravierend und straßenverkehrssicherheitsrelevant gegen die StVO erstößt, von dem kann man erwarten, dass er das auch bei der LuftVO tun wird. Diese Argumentation ist zwar etwas wacklig, aber noch nachvollziehbar.

Absatz (2) Satz 1 kam nur rein, um die ZÜP für alle Zeiten nochmal an anderer Stelle zu zemetieren.

Weil, die ZÜP dient eigenlich wie das ganze LuftSiG "dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen" - und da wäre die große Frage, was da Straßenverkehrsrechtsverletzungen damit zu tun haben? Auch nur ansatzweise? Wer zu schnell fährt, schmuggelt auch Bomben in Verkehrsflugzeuge und frisst kleine Kinder? Oder wie ist da die Denkweise?
23. August 2014: Von Stefan Jaudas an Lutz D.
... deshalb wäre es ja sowichtig zu wissen,
  • wieso diese 283 konkret entZÜPt wurden (die wenigen Fälle bei Piloten, die publik geworden sind, waren ja alle weit weg vom terroristischen Umfeld),
  • wie viele EntZÜPpungen davon vor Gericht Bestand hatten (im Nichtpilotenfeld ist ja zumindest ex-IM-Tätigkeit und Mitgliedschaft bei verfassungsfeindlichen Organisationen kein ausreichender Grund für eine Unzuverlässigkeit nach LuftSiG, höchstrichterlich festgestellt).

Ach ja, auch präventives Handeln muss sich regelmäßig auf Effizienz und Effektivität bemessen lassen. Sonst kann man ja auch präventiv alle Rothaarigen erschießen - und hinterher behaupten, diese Maßnahme war prima, weil kein einziger Rothaariger danach auch nur ein einziges Verbrechen begangen hat.

Und der allergrößte Webfehler der ZÜP für alle Piloten, wenn wirklich jemand terriemäßig drauf sein sollte und seinen Schein schonmal hatte, wird er kaum auf seine Pläne verzichten, nur weil er keinen Pilotenschein mehr hat. Die Fähigkeiten hat er ja noch.

Die ZÜP mag vielleicht etwas Sinn machen für Leute, die regelmäßigen unbegleiteten Zutritt zu Sicherheitsbereichen haben. Aber Pauschal für alle Piloten? Absolut nicht. Und selbst Piloten, die regelmäßig an Flughäfen fliegen, müssen durch die Schleuse.

24. August 2014: Von Achim H. an Stefan Jaudas
In der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung steht heute, dass die Koalition die ZÜP auf Bordellbetreiber ausdehnen möchte. In Zukunft sollen Bordelle erlaubnispflichtig werden und an eine gültige ZÜP des Betreibers gekoppelt sein.

Da sind wir ja in guter Gesellschaft.
24. August 2014: Von Ursus Saxum-is an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Vielleicht hat ein Behördenmitarbeiter zu viel mit Internetsuchmaschinen gespielt und bei den vielen Ergebnisse für ZÜP und PuF wurde das fehlende zweite F einfach übersehen?
24. August 2014: Von Daniel Krippner an Achim H.
Gibt es denn außergewöhnlich viele Terroristen aus der Ecke der Bordellbetreiber? Oder ist das jetzt einfach die noch anhaltslosere Fortführung dieser ZüP-Idiotie?

Die Branntweininspekteure sind wohl nicht nur im LBA gelandet.
24. August 2014: Von Achim H. an Daniel Krippner
Wir hatten mal nen fliegenden Luden am Platz. Das wird wieder eine attraktive Kombination, ZÜP habe ich bereits.
24. August 2014: Von Lutz D. an Achim H.
Richtig. Genau wie Patentanwälte, Notare, Nato-Mitarbeiter, Diplomaten und Staatsanwälte sind Luden dann beruflich sicherheitsüberprüft - und brauchen keine ZüP.
25. August 2014: Von Markus Nitsche an Alexander Callidus
Diese Regelung war auch bis zum Mai zumindest in Sachsen so usus. Mit dem neuen Punktesystem, das den Nachteil hat, dass nur noch 8 Punkte maximal möglich sind, hat sich die Behörde noch nicht geäußert.

Habe dort direkt im Mai nachgefragt, wie dies gehandhabt wird, aber keine Antwort erhalten. Konsequent gedacht müßte jetzt die Zuverlässigkeit bereits entfallen bei 4 "neuen" Punkten. Das geht noch schneller, als die 8 "alten" Punkte.

25. August 2014: Von Stefan Jaudas an Achim H.
Ähem.

Das wäre jetzt dann in meinen Augen wirklich pervers.

Nachdem die Anschaffenden (oder SexarbeiterInnen) vor ein paar Jahren quasi legalisiert wurden (OK, meinetwegen, jemand muss diesen Job ja machen, und deren Dienst zugute einer zivilen Gesellschaft ist eindeutig höher einzuschätzen wie der von manchem Politiker oder Bürokraten), sollen jetzt die Luden ehrbar und präsentabel gemacht werden? Ich frage mich ob es dann einen BdK Bundesverband der Kurzzeithotellerie e.V. geben wird, und wie viele gut dotierte Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsposten dann mit ex-Politikern besetzt sein werden ...
26. August 2014: Von TH0MAS N02N an Markus Nitsche Bewertung: +1.00 [1]
Hallo,

Was hat der Punktestand in Flensburg mit der ZüP nach §7 LuftSiG zu tun - Garnichts.

Wie von Frank Naumann oben ausgeführt wurde die ZüP mit dem LuftSicherheitsGesetz in §7 eingeführt:

§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: ...

weiter unten weist er auf den § 24 LuftVZO hin:

(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht, 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind

a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3.
die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,
4.
für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

Es wird hier also ausdrücklich differenziert zwischen der Zuverlässigkeit nach LuftSiG und den anderen nach Abs. 2 Satz 1-4.

Zur Klarstellung:

Ich behaupte ja nicht das es sinnvoll und toll ist, will da nur etwas strukturieren.

26. August 2014: Von Markus Nitsche an TH0MAS N02N
Sorry, ich hatte ein wenig gemengt. Hier meinte ich natürlich die Zuverlässigkeit i. S. d. Paragraf 24 Abs. 2 LuftVZO. Die hat tatsächlich nichts mit der ZÜP zu tun und stellt lediglich zusätzliche Anforderungen, die die Luftverkehrsbehörde zu beachten hat, dar.

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