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19. August 2014: Von Carsten G. an Christian Weidner

Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

1.
(...)

2.
Luftfahrer / Flugschüler gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist ab dem 01.01.2009 nach fünf Jahren zu wiederholen. Generell besteht die Verpflichtung, die Überprüfung ohne Aufforderung erneut zu beantragen. Der Antragsteller gilt gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn er die Wiederholungsüberprüfung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt.

die Details des LuftSiG sind hier zu finden (ACHTUNG: Brechreiz-Gefahr beim Lesen):

https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__7.html

Also, man muss mindestens 3 Monate VOR Ablauf eine Verlängerung beantragen, dann ist man "Safe"


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