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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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9. November 2013: Von Ingo Wolf an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]
§ 170 StPO sagt zum Glück nicht, dass das Verfahren eingestellt wird, weil die Unschuld erwiesen ist. Das wäre eine Verdrehung des Grundsatzes der 'Unschuldsvermutung'.

Nach §170 (2) StPO wird das Verfahren eingestellt, weil die Ermittlungen nicht genug Anlass gegeben haben, öffentlich Klage (Anklage) nach §170 (1) StPO zu erheben.
12. November 2013: Von Andreas Ni an Ingo Wolf
"..zum Glück nicht.." - Recht hast Du, stimmt natürlich.
In meinem konkreten Fall war es allerdings so, dass ich bzw. oben genannter Rechtsanwalt meine Unschuld unter Beweis stellen konnte.
Und trotzdem bin ich 1 Jahr ein frisch erworbenes Flugzeug nicht geflogen, für das ich auch noch Hallenmiete, Versicherung und all das bezahlen durfte...

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