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28. März 2013: Von Othmar Crepaz an Dirk Beerbohm
Durchaus möglich, das mit den Vereinsmitgliedschaften. Die ja nicht unbedingt "kurzfristig" sein müssen. Warum soll man nicht Mitglied eines Vereines sein dürfen, der Halter eines Flugzeuges ist, welches man als Mitglied samt Pilot mieten kann? Halt wieder so eine "Grauzone", die nie ausjudiziert wurde. Und offenbar wurden ja daraus dann auch rechtzeitig die Konsequenzen gezogen. So wie jetzt bei den Rundflügen, die man ja auch jahrelang als praktikabel, wenn auch im "Graubereich" angesehen hat.
29. März 2013: Von RotorHead an Othmar Crepaz Bewertung: +2.00 [2]
... kein Problem, solange das "Mieten mit Pilot" kostenlos ist. Sobald für einen Flug bezahlt wird, ist der Flug als gewerblich anzusehen. Ob der Zahlmeister im selben Verein ist, wie der Pilot spielt da überhaupt keine Rolle.
29. März 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
Würde mich interessieren nach wie vielen Stunden (!) ein Mietwagen des Vereins "Taxi mit Fahrer ohne Konzession e.V." in Europa von Taxiinnung und Gewerbebehörde wieder in die Garage geschickt würde.
Am Flughafen Salzburg haben sich ganz nette Szenen abgespielt als ein paar deutsche Taxis dort aufgetaucht sind, Wiener Taxis zum Beispiel müssen vom Flughafen (liegt ausserhalb des Stadtgebiets) leer zurückfahren. Dort ist das offiziell genau geregelt.
29. März 2013: Von Pelle Goran an Flieger Max L.oitfelder
Da wird gar nichts passieren, genau wie bei den Personentransportunternehmen, die keine Taxiunternehmen sind - zB fast flächendeckend in Deutschland Minicar.
29. März 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an Pelle Goran
Da muss ich Dich korrigieren, es gibt derzeit auch eine Aktion scharf gegen Mietwagenfahrer die Taxis Konkurrenz machen. War schon öfter hierzulande in den Medien.
29. März 2013: Von Pelle Goran an Flieger Max L.oitfelder
Mein bester Freund betreibt einen professionellen Chauffeursdienst und ich kenne die aktuelle, wahrscheinlich hundertste, McCarthy Hatz gegen die Mietfahrer durchaus en Detail. Da wird sich nichts ändern, oder wir bekommen ein massives Problem.
29. März 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an Pelle Goran
Ich beziehe mich übrigens immer auf Österreich wenn ich "hierzulande" schreibe. :-)
31. März 2013: Von Stefan Jaudas an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +2.00 [2]
.... nur, die klassischen Vereinsrundflüge sind nunmal nicht gewerblich. Da kann und will auch keiner davon seinen Lebensunerhalt bestreiten oder auch nur unterstützen.

Und auch wenn es einige gewerbliche Rundfluganbieter gibt, welche die neue Restriktion wahrscheinlich begrüßen, die werden durch ein Totalverbot keinen einzigen zusätzlichen Rundflug verkaufen. Weil eben keiner vom flachen Land ein oder zwei oder drei Autostunden zum nächsten Flughafen fährt, um einen Rundflug über der fraglichen Großstadt zu machen - wobei die nicht mal sicher sein können, wenn sie ins Auto steigen, ob er Rundflug überhaupt stattfinden wird. Die allermeisten Leute wollen 15 Minuten zum nächsten Verein fahren und einen 20-Minuten-Rundflug dort machen, wo sie wohnen. Und die Vereinsrundflüge sind eine wichtige Werbemaßnahme für die Vereine.

Da hat der DAeC mal wieder zu wenig Lobbyarbeit gemacht, und die Regeln wurden von Ahnungslosen oder Großluftfahrtexperten gemacht.

Letzten Endes sägt die Luftfahrtverwaltung am eigenen Ast, mit den ganzen luftfahrtfeindlichen Regelungen. Aber das hilft uns erstmal nicht weiter. Und nach C. N. Parkinson besteht eine umgehrt proportionale Korrelation zwischen Objekt und Subjekt einer Verwaltung. So wie weiland die königlich britische Marine an Land immer stärker wurde, je weniger Schiffe sie im Wasser hatte, wird die Luftfahrtverwaltung personell ihren absolten Höhepunkt erreichen, wenn der letzte Pilot seinen Schein verfallen läßt.
31. März 2013: Von Achim H. an Stefan Jaudas
Es gäbe auch eine Lösung innerhalb der neuen EU-Regeln (die so schon lange in UK und anderswo gelten). Der DAeC könnte ein AOC halten und das für alle Rundflüge/Vereine einsetzen.
3. April 2013: Von Viktor Molnar an Achim H.
Salü zusammen,

Um nicht die falschen Leute aufmerksam zu machen mit einem neuen Thread hätte ich eine aktuelle Frage zu einem ähnlichen Problem :Wie beurteilt ihr die rechtliche Lage für einen PPLer, der vom Veranstalter von Flugtagen mit Eintrittsgeld für die Teilnahme mit seinem eigenen Oldtimer z.B. Hotelübernachtung und einige 100 € für Spritverbrauch fürs ganze Wochenende als Kostendämpfung anbietet. Damit ist aus Sicht des Finanzamts übers ganze Jahr gerechnet mit dem Oldtimer mit Sicherheit kein Gewinn zu erzielen, aber oft ist nur mit Flugshow-Einladungen ein rarer und teurer Oldtimer eine Weile zu betreiben und zu erhalten - wenn man kein Howard Hughes ist. Ohne eine solche Aufbesserung des Budgets werden viele Raritäten endgültig gegroundet. In diesem Fall geht es nicht um Rundflüge für Fluggäste, sondern ob diese Freizeitaktivität als gewerbliche Tätigkeit gesehen werden könnte, für die CPL und Anderes verlangt sein könnte.

Grüße
Vic
3. April 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an Viktor Molnar
Naja, er bekommt leider geldwerte Vorteile, also eine Art von Bezahlung..
3. April 2013: Von Pelle Goran an Viktor Molnar
Also, nochmals, nach meinem gesteigerten Laienwissen gilt,

- gewerblich wird es in dem Moment, wenn ein Entgelt oder eine entsprechende andere Leistung (zB auch geldwerte Vorteile) gezahlt werden. Damit müssen eine Gewerbeanmeldung erfolgen und Steuern ans Finanzamt gezahlt werden. Das Fluggerät muss entsprechend für Gewerbe ausgerüstet, angemeldet und gewartet werden. Die einschlägigen Versicherungen für Gewerbe müssen vorliegen.
- hat das man das Glück eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen zu können, dann heisst das nur, dass man die Kosten gegen das Entgelt in der EÜR rechnen darf. Kann man das nicht, ist das Fliegen Liebhaberei, der Betrieb mit seinen Kosten dient nicht dem regelmässigen Lebensunterhalt und auf den Kosten bleibt man sitzen. Die Einnahmen muss man als Sonstige trotzdem versteuern ...

Sollte also bei dem Historienflieger die Hotelrechnung auf den Namen des Flieger lauten (und nicht auf den Veranstalter) und der Veranstalter zahlt - gewerblich.
Sollte der Veranstalter dem Historienflieger für Auslagen eine Geldsumme auf den Namen des Historienfliegers als Kosten (und nicht einfach nur bezahlte Tankbelege) in seinen Büchern haben - gewerblich.

Dies ist auch ein Grund, weshalb viele historische Flieger in einem Verein betrieben werden. Eine Spende zur Unterstützung der Allgemeinen Luftfahrt und des speziellen Vereins ohne Zweckbindung an irgendwelche Flüge sind natürlich jederzeit erlaubt.
3. April 2013: Von Achim H. an Pelle Goran
Sorry, das stimmt einfach nicht. Im deutschen Recht ist "gewerblich" oder "Gewerbe" nicht eindeutig definiert, es gibt jedoch eine allgemein akzeptierte Rechtssprechung. In der Literatur findet man folgende Definition:

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.

Das trifft auf den Oldtimerpiloten mit Sicherheit nicht zu. Es könnte nur das Luftrecht entgegenstehen. Die AOC-Frage stellt sich wohl nicht, denn es wird weder Fracht noch Passagiere befördert.
3. April 2013: Von Pelle Goran an Achim H.
Wikipediageraffel ist nicht zitierfähig und ein einfaches Googeln wird eine Steuerfahndung nur zum Lachen bringen.

Die Merkmale für gewerblich finden sich zB umfassend kommentiert im Urteil des LG Hof Az.: 22 S 28/03 genau wie eine weithin verwendete Definition: Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Für ein planvolles und dauerhaftes Tätigsein ist es erforderlich, dass diese Tätigkeit einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand erfordert.

That's it - wenn also diese Merkmale erfüllt sind, kann ein jeder Mitbewerber mit abmahnen
3. April 2013: Von Achim H. an Pelle Goran Bewertung: -0.67 [1]
Aha, wenn Wikipedia ein anerkanntes Werk zum Handelsrecht zitiert (das ich schon im Studium hatte), dann ist das Wikipediageraffel.

Deine Auslassungen zur gewerblichen Tätigkeit sind Humbug.
5. April 2013: Von Urs Wildermuth an Viktor Molnar
Viktor,

ich frage mich in wie weit man die Teilnahme an einer Flugveranstaltung und das Entgelt dafür nicht so deklarieren und drehen kann, dass die Frage nach dem Entgelt für die eigentlichen Flüge erst gar nicht entsteht. Zwei Gedanken hierzu:

- Du stellst Deinen Oldtimer auf einem Flugplatz aus und kriegst dafür (für das reine Ausstellen) eine Entschädigung, erledigst also die FCL relevanten Tätigkeiten auf eigene Kosten und kriegst für die Tatsache, dass Dein Flieger da steht eine Aufwandentschädigung.

- Die gesamte Teilnahme wird gratis abgewickelt, aber der Organisator ist für eine Zeit ein "Sponsor" Deines Oldtimers.

Ich frage mich, ob Sponsorengelder oder eben eine Entschädigung für die Ausstellung eines Gegenstandes in diesem Fall relevant sind rechtlich.

Oder nehmen wir an, eine Filmcrew will ein abgestelltes Flugzeug für ein Photoshooting oder Filmaufnahmen und bezahlt dafür was. Dafür wird wohl kaum das Flugzeug gewerbsmässig zugelassen sein müssen, wenn es rein als Kulisse dient?

Beste Grüsse
Urs Wildermuth
5. April 2013: Von Heiko L. an Pelle Goran
Beitrag vom Autor gelöscht
5. April 2013: Von Heiko L. an Pelle Goran
In dieser Definition fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, zumindest aber die Tätigkeit gegen Entgelt.

Nach herrschender Meinung ist im handelsrechtlichen Sinn eine Gewinnerzielungsabsicht zwar offenbar nicht mehr erforderlich, eine Tätigkeit am Markt (also öffentlich, nach außen gerichtet) gegen Entgelt, jedoch schon (Quelle: Uni Konstanz, Prof. Dr. Fezer, Der Kaufmann im Handelsrecht (§§ 1 – 7 HGB), Seite 3, Abschnitt V. Der kaufmännische Gewerbebegriff, Stand: 05.04.2013).

Steuerrechtlich ist die Gewinnerzielungsabsicht zumindest im EStG ein Kriterium für die Gewerblichkeit (Quelle: §15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Die interessanten Kriterien sind also zum einen die Erfordernis, dass die Tätigkeit öffentlich, nach außen gerichtet sein muss (im Gegensatz zu einer privaten Tätigkeit). Zum anderen die Frage, wie genau der Begriff Entgelt definiert ist. Das konnten wir hier und in anderen Diskussionen auch bereits so lesen.

Wobei das alles wohl nicht mehr relevant ist, wenn am Montag die EASA zuschlägt, oder?
7. April 2013: Von Ernst-Peter Nawothnig an Heiko L. Bewertung: +1.00 [1]
Es ist für Laien schwer zu begreifen, dass sich Handelsrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht und Verkehrsrecht in Details durchaus widersprechen können, und zwar sowohl national wie auch auf EU-Ebene. So kann es mehrere konkurrierende Wahrheiten geben, und man neigt dazu sich die passende zu eigen zu machen. Eine annehmbare Sichtweise für Multimillionäre. Für Normalos gilt: Priorität hat leider knallhart das Verkehrsrecht (EASA, Lizenzen, Erlaubnisse), weil da der Versicherungsschutz dranhängt.
3. Mai 2013: Von Mathias Göschl an Ernst-Peter Nawothnig
+++ breaking news +++ breaking news ++++

Piloten in den Vereinen dürfen Gäste mitnehmen und dafür eine Beteiligung an den Kosten annehmen. Das hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in einem Schreiben an die Landesluftfahrtbehörden geklärt.



3. Mai 2013: Von Max Sutter an Mathias Göschl
Warum "in den Vereinen"? Gab es diese Einschränkung bislang auch schon? Und was, wenn ein Pilot, der zugleich Mitglied eines Vereines ist, zum Behufe eines Fluges auf dem freien Markt ein Flugzeug chartert?

Ich schlage als neue Präambel des Grundgesetzes vor:Die Bürger sind für die Beamten da. Sie haben den stets zu Unrecht als Staatsdiener Bezeichneten huldvoll und untertänigst zu begegnen. Bürger(-innen) mit Pilotenschein gelten pauschal als reiche Säcke (Säckinnen) und genießen deshalb nicht den Schutz des Grundgesetzes.
3. Mai 2013: Von Sibylle Glässing-Deiss an Mathias Göschl Bewertung: +1.00 [1]
Zumindest seitens des Bundesverkehrsministeriums ist nunmehr mit Schreiben vom 29.04.13 eine Klarstellung, bzw. ein Aufschub erreicht worden:

Vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch die Kommission
hat daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zunächst entschieden, dass bis zur endgültigen Klärung durch die
Kommission

 Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen,
 Mitflüge bei gleichgerichteten Interessen im Sinne einer Fahr/
Fluggemeinschaft,
 Mitflüge unter Verwandten und engen Bekannten,
 Absetzflüge von Fallschirmspringern, sofern diese nicht im
Rahmen eines gewerblichen Unternehmens angeboten werden,

nicht die Kriterien der Definition der gewerblichen Tätigkeit der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 erfüllen.

Diese Flüge sind hiermit bis auf
Weiteres auch für Inhaber einer Privatpilotenlizenz gestattet
.

Dazu im einzelnen der AOPA-Newsletter 196 vom 03.05.2013:

https://aopa.de/

https://aopa.de/aktuell/problematik-der-entgeltlichen-fluege-fuer-privatpiloten-geloest.html


Problematik der entgeltlichen Flüge für Privatpiloten gelöst!

SIBYLLE GLÄSSING-DEISS
Vizepräsidentin
AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e. V.
30. Juni 2014: Von Malte Höltken an Sibylle Glässing-Deiss
Es geht weiter:

https://aopa.de/aktuell/selbstkosten-und-vereinsrundfluege740.html

Besten Grusz,

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