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3. April 2013: Von Pelle Goran an Achim H.
Wikipediageraffel ist nicht zitierfähig und ein einfaches Googeln wird eine Steuerfahndung nur zum Lachen bringen.

Die Merkmale für gewerblich finden sich zB umfassend kommentiert im Urteil des LG Hof Az.: 22 S 28/03 genau wie eine weithin verwendete Definition: Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Für ein planvolles und dauerhaftes Tätigsein ist es erforderlich, dass diese Tätigkeit einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand erfordert.

That's it - wenn also diese Merkmale erfüllt sind, kann ein jeder Mitbewerber mit abmahnen
3. April 2013: Von Achim H. an Pelle Goran Bewertung: -0.67 [1]
Aha, wenn Wikipedia ein anerkanntes Werk zum Handelsrecht zitiert (das ich schon im Studium hatte), dann ist das Wikipediageraffel.

Deine Auslassungen zur gewerblichen Tätigkeit sind Humbug.
5. April 2013: Von Heiko L. an Pelle Goran
Beitrag vom Autor gelöscht
5. April 2013: Von Heiko L. an Pelle Goran
In dieser Definition fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, zumindest aber die Tätigkeit gegen Entgelt.

Nach herrschender Meinung ist im handelsrechtlichen Sinn eine Gewinnerzielungsabsicht zwar offenbar nicht mehr erforderlich, eine Tätigkeit am Markt (also öffentlich, nach außen gerichtet) gegen Entgelt, jedoch schon (Quelle: Uni Konstanz, Prof. Dr. Fezer, Der Kaufmann im Handelsrecht (§§ 1 – 7 HGB), Seite 3, Abschnitt V. Der kaufmännische Gewerbebegriff, Stand: 05.04.2013).

Steuerrechtlich ist die Gewinnerzielungsabsicht zumindest im EStG ein Kriterium für die Gewerblichkeit (Quelle: §15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Die interessanten Kriterien sind also zum einen die Erfordernis, dass die Tätigkeit öffentlich, nach außen gerichtet sein muss (im Gegensatz zu einer privaten Tätigkeit). Zum anderen die Frage, wie genau der Begriff Entgelt definiert ist. Das konnten wir hier und in anderen Diskussionen auch bereits so lesen.

Wobei das alles wohl nicht mehr relevant ist, wenn am Montag die EASA zuschlägt, oder?
7. April 2013: Von Ernst-Peter Nawothnig an Heiko L. Bewertung: +1.00 [1]
Es ist für Laien schwer zu begreifen, dass sich Handelsrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht und Verkehrsrecht in Details durchaus widersprechen können, und zwar sowohl national wie auch auf EU-Ebene. So kann es mehrere konkurrierende Wahrheiten geben, und man neigt dazu sich die passende zu eigen zu machen. Eine annehmbare Sichtweise für Multimillionäre. Für Normalos gilt: Priorität hat leider knallhart das Verkehrsrecht (EASA, Lizenzen, Erlaubnisse), weil da der Versicherungsschutz dranhängt.
3. Mai 2013: Von Mathias Göschl an Ernst-Peter Nawothnig
+++ breaking news +++ breaking news ++++

Piloten in den Vereinen dürfen Gäste mitnehmen und dafür eine Beteiligung an den Kosten annehmen. Das hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in einem Schreiben an die Landesluftfahrtbehörden geklärt.



3. Mai 2013: Von Max Sutter an Mathias Göschl
Warum "in den Vereinen"? Gab es diese Einschränkung bislang auch schon? Und was, wenn ein Pilot, der zugleich Mitglied eines Vereines ist, zum Behufe eines Fluges auf dem freien Markt ein Flugzeug chartert?

Ich schlage als neue Präambel des Grundgesetzes vor:Die Bürger sind für die Beamten da. Sie haben den stets zu Unrecht als Staatsdiener Bezeichneten huldvoll und untertänigst zu begegnen. Bürger(-innen) mit Pilotenschein gelten pauschal als reiche Säcke (Säckinnen) und genießen deshalb nicht den Schutz des Grundgesetzes.
3. Mai 2013: Von Sibylle Glässing-Deiss an Mathias Göschl Bewertung: +1.00 [1]
Zumindest seitens des Bundesverkehrsministeriums ist nunmehr mit Schreiben vom 29.04.13 eine Klarstellung, bzw. ein Aufschub erreicht worden:

Vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch die Kommission
hat daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zunächst entschieden, dass bis zur endgültigen Klärung durch die
Kommission

 Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen,
 Mitflüge bei gleichgerichteten Interessen im Sinne einer Fahr/
Fluggemeinschaft,
 Mitflüge unter Verwandten und engen Bekannten,
 Absetzflüge von Fallschirmspringern, sofern diese nicht im
Rahmen eines gewerblichen Unternehmens angeboten werden,

nicht die Kriterien der Definition der gewerblichen Tätigkeit der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 erfüllen.

Diese Flüge sind hiermit bis auf
Weiteres auch für Inhaber einer Privatpilotenlizenz gestattet
.

Dazu im einzelnen der AOPA-Newsletter 196 vom 03.05.2013:

https://aopa.de/

https://aopa.de/aktuell/problematik-der-entgeltlichen-fluege-fuer-privatpiloten-geloest.html


Problematik der entgeltlichen Flüge für Privatpiloten gelöst!

SIBYLLE GLÄSSING-DEISS
Vizepräsidentin
AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e. V.
30. Juni 2014: Von Malte Höltken an Sibylle Glässing-Deiss
Es geht weiter:

https://aopa.de/aktuell/selbstkosten-und-vereinsrundfluege740.html

Besten Grusz,

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