Hallo Frau Behrle,
Flüge, bei denen der Verein Geld verdient und für Rundflüge so Werbung macht, dass eindeutig klar wird, dass er sich damit zu finanzieren versucht? Wohl kaum, denn erstens das darf ein e.V. das nicht und zweitens war das schon immer verboten.
Darf ich die Frage mal zurückgeben? Wo steht das?
Die Rechtsform des "e.V." hat doch wohl nichts damit zu tun, oder? Schauen wir doch mal die Rechtsform eines der größten Luftfahrtunternehmen in Deutschland an... ADAC e. V.
OK, deren "ADAC Luftrettung GmbH" ist zugegeben eine "GmbH" (Gesellschafter dürfte hier aber der "e.V." sein; aber wir dürfen mal davon ausgehen, dass dies nicht entscheidend für die Durchführung gewerblicher (Rund)flüge ist.
Angenommen: der "e.V." beantragt ein AOC und die bei ihm gemeldeten (CPL)Piloten machen die Rundflüge. Was spricht dagegen?
Also: es geht doch in erster Linie IMMER um die Frage ob eine genehmigungspflichtige gewerblichen Tätigkeit vorliegt, und dazu wurde ja bereits ausführlich, ohne endgültiges "Ergebnis" diskutiert, ab wann die Tätigkeit als "gewerblich" anzusehen ist.
Ist es:
- jeder Betrag der überhaupt bezahlt wird
- ein Betrag ab EUR x der die Kosten teilweise, vollständig oder gar überdeckt?
- Werbung für die Tätigkeit?
- gelegentliche oder regelmäßige Tätigkeit?
Mir ist nur eines klar: es gibt hier keine absolute Klarheit oder Wahrheit...
Ich persönlich finde es bedauerlich, wenn Vereine damit ihre Möglichkeit verlieren, für unsere Fliegerei im Allgemeinen zu werben, andererseits ist es aus Sicht eines gewerblichen Luftfahrtunternehmen absolut wettbewerbsverzerrend, wennd die gleiche Leistung durch jemanden angeboten wird, der dafür den ganzen Aufwand zur Aufrechterhaltung des AOC nicht betreiben muss.
Die FAA hat sich (für Ihren Zuständigkeitsbereich natürlich) die Mühe gemacht, das aufzuschreiben (weiß nicht, ob es hier eine aktuellere Fassung gibt): https://www.faa.gov/documentLibrary/media/Advisory_Circular/AC%20120-12A.pdf
Im US-Recht gibt es dafür ja auch den schönen Begriff des "holding out".