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11. Juni 2019: Von andy hermann an Daniel K. Bewertung: +9.00 [9]

Die "Teilnahme" am Funkverkehr ist nach §89 TKG kein relevantes Kriterium. Es geht um die Frage der "Bestimmung" der Sendung. Da im Flugfunk immer nur einer der Bestimmte ist, aber viele andere aus gutem Grunde mithören, gibt es keine Einschränkung mitzuhören, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

ATIS und VOLMET sind wie ADS-B Aussendungen mit unbestimmtem Bestimmtenkreis. Zu letzterem gibt es ein Urteil des LG Köln.

Das Fernmeldegehemnis nach §88 TKG regelt dann, dass man nicht weiter erzählen darf, was man gehört hat.

Anzunehmen, dass man nicht Mithören darf, um zu lernen, am Flugfunk mit entsprechender Berechtigung selbst teilzunehmen, ist schon krude. Irgendwie typisch deutsch.

11. Juni 2019: Von  an andy hermann Bewertung: +1.00 [1]

Du hast total recht .. ich hatte mir das verkniffen. Das kannst Du einem Ami genau so wenig erzählen wie "Flugplätze schließen".

11. Juni 2019: Von Daniel K. an andy hermann

Vielen Dank für den guten Beitrag. Kategorie wieder was gelernt


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