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26. November 2017: Von RotorHead an Wolff E.

Nachtflugausbildung ist Voraussetzung für die Erteilung von CPL, MPL und ATPL.

26. November 2017: Von RotorHead an Tobias Schnell

Zumindest für gewerblichen Single-Pilot Betrieb gilt ORO.FC.202, d.h. für Einsatz bei Nacht 3 Single Pilot Nachtlandungen oder eine Prüfung mit Nachtlandung in den letzten 90 Tagen.

26. November 2017: Von Tobias Schnell an RotorHead

... richtig - aber Chris meinte ja, dass sich FCL.060 und speziell der Wegfall der erforderlichen night-currency bei vorhandenem IR ausschließlich auf gewerbliche Flüge bezieht.

@Chris - hier nochmal der Passus - Du hast nur ein kleines Wörtchen überlesen ;-):

FCL.060 Recent experience
(b) Aeroplanes, helicopters, powered-lift, airships and sailplanes. A pilot shall
not operate an aircraft in commercial air transport or carrying passengers:

  1. (2) as PIC at night unless he/she:
    (i) has carried out in the preceding 90 days at least 1 take-off, approach and landing at night as a pilot flying in an aircraft of the same type or class or an FFS representing that type or class; or
    (ii) holds an IR;

26. November 2017: Von Maik Toth an Wolfgang Lamminger

Also ich lese das so, dass NFQ nur benötigt wird wenn man IR auch nachts fliegen möchte.

"FCL.610 IR — Prerequisites and crediting

Applicants for an IR shall: (a) hold:
(1) at least a PPL in the appropriate aircraft category, and:
(i) the privileges to fly at night in accordance with FCL.810, if the IR privileges will be used at night; or.."

Wenn ich IFR nur am Tage fliegen möchte, brauche ich keine NFQ. So lese ich den Paragraph und das war für mein Verständnis auch eines der Neuerungen die mit CBIR & EIR kamen.

Sei mal dahingestellt wer das kontrolliert. In meiner Lizenz steht bei den Berechtigungen SEP(land) Pic, IR & bei sonstigen Berechtigungen Night explizit mit drin.

Beim FI(A) steht der Night eintrag auch mit drin.

26. November 2017: Von Artus an Maik Toth

Ich interpretiere das auch so wie Rotorhead, Erik und Maik. Die Annahme dürfte sein, dass sich die letzten 200-500 ft ja schon noch unterscheiden, je nachdem ob man nun bei Tag oder Nacht landet... Und ob man eine Taschenlampe dabei hat oder nicht.

27. November 2017: Von Alfred Obermaier an Maik Toth

Genau so ist es.

Hatte dazu vor kurzem ein Statement vom LAS erhalten.

27. November 2017: Von Andy Pa. an Bernhard Sünder

"... eMail an LBA L ist raus. Mal sehen was zurückkommt. ..."

Meine ausstellende Behörde (AustroControl) führte und führt trotz IR immer noch und weiterhin Night(A) in der Lizenz auf, ohne Ablaufdatum. Da es eine einmal erworbene Berechtigung ist m.E. auch korrekt, denn wenn ich mein IR verfallen lassen sollte, dürfte ich ja logischerweise dann keine NVFR-Flüge machen, weil die Berechtigung nicht mehr eingetragen ist- (Da würd ich gern beim LBA sehen, wie die das auf kleinem Dienstweg wieder eintragen, bzw. welche Stapel Papier an Nachweisen erbracht werden müssten).

Sehr konsequent ist ja, dass ich nach Ablauf von 90 Tagen zuerst 3 NVFR-Landungen machen muss, bevor ich wieder Paxe mitnehme, es sei denn, ich fliege IFR. Ich weiss jetzt gerade nicht, ob es bei IFR hinsichtlich Paxen und 90 Tagen auch eine Einschränkung gibt ?!?

27. November 2017: Von Chris _____ an Andy Pa.

"Sehr konsequent ist ja, dass ich nach Ablauf von 90 Tagen zuerst 3 NVFR-Landungen machen muss, bevor ich wieder Paxe mitnehme, es sei denn, ich fliege IFR."

Nicht wirklich konsequent ist das (oder war das ironisch gemeint?). Denn IFR in IMC AM TAG fliegen hilft nicht, bei Landungen in der Nacht in Übung zu bleiben.

Es sagt ja auch mal ein anderer Forist hier (weiß nicht mehr wer) völlig zutreffend, dass man im Simulator das Abfliegen von IFR-Prozeduren prima üben kann, nur eben die Landungen, die kann man nur im echten Flugzeug üben.

27. November 2017: Von Bernhard Sünder an Andy Pa.

Da eigentlich Nacht unabhängig davon ist, ob ich VFR oder IR fliege, ist es unlogisch, ohne 3 Nachtlandungen in den letzten 90 Tagen IFR mit Paxe fliegen zu dürfen, VFR aber nicht. Was wäre denn mit der Interpretation, wenn in den letzten 90 Tagen 3 Nachlandungen VFR oder 3 Flüge / Landungen IR gemacht worden sind?

27. November 2017: Von  an Chris _____

Ich finde nicht, dass es für das IR Rating notwendig ist, "Landungen" zu üben ... das sollte man schon vorher können. Ich würde aber das komplette Verfahrenstraining in den Simulator legen, wo man in kurzer Zeit viel mehr lernen kann als im Flugzeug. Das Interceoten von Radials oder Bearings muss man wirklich nicht im Flugzeug lernen.

Im Flugzeug würde ich konsequent vor allem das Fliegen in IMC üben, sowie auf Streckenflügen Wetter-Strategien entwickeln ...

27. November 2017: Von Chris _____ an 

"Ich finde nicht, dass es für das IR Rating notwendig ist, "Landungen" zu üben ... das sollte man schon vorher können."

Stimme zu.

Aber fürs Landen sollte man die Landungen geübt haben.

Und fürs nachts-Landen die Nachtlandungen.

:-)

PS. Das Abfliegen von Prozeduren, bspw. eines Holdings oder Approaches (ohne Landung), kann man aber prima in einem Simulator üben. Auch in ganz einfachen unzertifizierten Consumer-Flugsimulatoren auf dem PC.

27. November 2017: Von RotorHead an Bernhard Sünder

Um Passagiere zu befördern braucht man wenigstens drei Landungen in den letzten 90 Tagen. Darin muss nur dann eine Landung bei Nacht enthalten sein, wenn man kein IR besitzt. - D.h. es darf bei vorhandenem IR selbstverständlich auch dann Nachts mit Passagieren nach VFR geflogen werden, wenn sämtliche Landungen (wenigstens drei) in den letzten 90 Tagen bei Tag waren.

27. November 2017: Von Andy Pa. an Chris _____

das war sogar sehr ironisch gemeint !!!

27. November 2017: Von Andy Pa. an Bernhard Sünder

Es wäre immer noch mein Ansinnen, nicht interpretieren zu müssen, sondern nach Rechtslage korrekt zu sein.

Für mich persönlich ist es wenig schlüssig, etwas IFR zu dürfen, was ich VFR so eben nicht darf. Die äußeren Bedingungen in diesem Falle wären ja identisch (bis aufs Anflugverfahren), wenn denn eben Nacht ist...

27. November 2017: Von Maik Toth an Andy Pa. Bewertung: +1.00 [1]

"FCL.060 Recent experience
(b) Aeroplanes, helicopters, powered-lift, airships and sailplanes. A pilot shall
not operate an aircraft in commercial air transport or carrying passengers:

  1. (2) as PIC at night unless he/she:
    (i) has carried out in the preceding 90 days at least 1 take-off, approach and landing at night as a pilot flying in an aircraft of the same type or class or an FFS representing that type or class; or
    (ii) holds an IR;"

Findest du in den letzen beiden Seiten mehrmals ;-)

27. November 2017: Von Bernhard Sünder an RotorHead

Es kommt (wie immer) auf die Kleinigkeiten an: Also nicht wenn ich IR "fliege" sondern, wenn ich IR "besitze".

PS: Die erste Antwort vom LBA war sehr schnell da, musste aber erstmal noch hinterfragt werden.

27. November 2017: Von Andy Pa. an Maik Toth

Danke Dir !!!

Zugegebenermaßen hab ich nur ganz grob mitgelesen, aber Dein Zitat entspricht dem, wie ich es in Erinnerung hatte...

27. November 2017: Von Chris _____ an Bernhard Sünder

Kannst du bitte die Klarstellung vom LBA hier irgendwie inhaltlich wiedergeben?

Was ist mit der Nachtfliegerei, wenn ich IR "besitze", aber niemals den NVFR gemacht habe?

27. November 2017: Von Richard Georg an Chris _____

nochmals, es gibt keine NVFR Berechtigung

Es gibt nur eine Nachtflugberechtigung.

Wenn ich diese habe darf ich bei Nacht VFR oder IFR fliegen mit SEP, MEP mit Turbine, mit Jet, PPL, CPL, ATPL usw.

27. November 2017: Von Bernhard Sünder an Chris _____

Sobald ich brauchbare Antworten habe, werde ich sie hier veröffentlichen.

28. November 2017: Von Alfred Obermaier an Bernhard Sünder Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Bernhard, hierzu das Statement einer Luftfahrtbehörde:

Quote

„... wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, muss der jeweilige Lizenzinhaber nach FCL.810 a) (1) über eine Nachtflugberechtigung verfügen.

Aus FCL.610 a) (1) folgt, dass Inhaber einer PPL die Rechte aus einer Instrumentenflugberechtigung nachts nur dann ausüben dürfen, wenn sie zugleich über eine Nachtflugberechtigung verfügen. Hieraus ergibt sich wiederum, dass Nachtflüge bei PPL-Inhabern immer eine Nachtflugberechtigung voraussetzen; IR alleine ist hierfür nicht ausreichend.

Weder FCL.810 noch FCL.610 schreiben allerdings für CPL und ATPL eine gesonderte Nachtflugberechtigung vor; dies beruht offenbar darauf, dass bei CPL und ATPL die Nachtflugausbildung bereits Teil der Ausbildung zum Erwerb der Lizenz selbst ist.

Im Ergebnis bedeutet dies:

- Inhaber einer PPL benötigen für Nachtflüge immer eine Nachtflugberechtigung (auch wenn sie Inhaber einer IR-Berechtigung sind);
- Inhaber einer CPL / ATPL benötigen keine zusätzliche Nachtflugberechtigung in der Lizenz, da diese bereits Teil der CPL / ATPL als solcher ist.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

...

meine Anfrage zum Thema:


Betreff: IR vs NVFR

Sehr geehrter Herr ...
ich hätte da mal eine Frage.

Wer Nachts fliegen will benötigt nach FCL 810 ff u.a. hierfür eine Berechtigung. Üblicherweise VFR plus Nacht, also "VFRN".

Wie verhält es sich für Inhaber eines IR?
Dürfen diese (gem. FCL610) nachts VFR fliegen, ohne weiteres Rating wie eben "Night" oder wird zusätzlich VFRN als Eintrag in den PPL / CPL / ATPL benötigt?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

mit freundlichen Grüßen

Alfred Obermaier

unquote

28. November 2017: Von Achim H. an Alfred Obermaier

Die Frage ist aber immer noch, was im Schein stehen muss. Bei mir wurde aus dem hier

durch Erwerb des IR das hier

Sollte die NFQ nach wie vor aufgeführt sein?

28. November 2017: Von Walter Adam an Achim H.

Ja sie muss aufgeführt sein.

Hier hat der/die Sachbearbeiter/in beim LBA schlicht vergessen das Rating mit zu übernehmen.

28. November 2017: Von Achim H. an Walter Adam

Die Sache ist komplizierter. Das LBA hat das absichtlich und regelmäßig gemacht, da nach ihrer Ansicht das IR die NFQ impliziert. Läge die NFQ nicht vor, wäre eine Einschränkung des IR vermerkt.

Was hier aufgeworfen wurde: wie beurteilen Nachbarstaaten so eine Lizenz, wenn ich damit zur Geisterstunde auf dem ILS runterkomme?

28. November 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Walter Adam Bewertung: +1.00 [1]

Wenn ich das von Alfred gepostete Statement vom LBA richtig verstanden habe, dann wäre der Wegfall von NFQ korrekt, wenn eine CPL- oder ATPL-Lizenz vorliegt. Lt. LBA impliziert die Lizenz die NFQ, was auch korrekt ist, da die Nachflugausbildung, wenn nicht vorher schon vorhanden, zwingender Bestandteil der parktischen CPL-Ausbildung ist und für die Ertieilung des ATPL 100h Nachtflugzeit Voraussetzung sind.

In einem PPL müsste die NFQ aber auch bei IR aufgeführt sein.

Dass auch in einem CPL beim FI als Zusatz "night" enthalten sein muss, liegt daran, dass die Fähigkeit zur Nachtausbldungsberechtigung von einer ATO bestätigt werden muss. Es genügt als FI nicht einfach nur eine Nachtflugberechtigung zu haben.

Jedenfalls ist das bei mir genaus so gegeben: CPL als Lizenz, IR bei den Berechtigungen und FI night, aber kein Eintrag von NFQ.

FCL.060 sagt dann nur, dass ich bei IR keine Nachtlandung in den vorausgehenden 90 Tagen benötige, um sofort Passagiere mitzunehmen oder gewerblich in der Nacht fliegen zu dürfen. Es wäre auch weltfremd, wenn erfahrene kommerzielle Piloten, dann eine Nacht-Platzrunde z.B. mit der Citation fliegen müssten, bevor sie mit Paxen auf Strecke gehen, nur weil in den Sommermonaten die Nachtflüge aufgrund des späten Sonnenuntergangs nicht notwendig waren.

Michael


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