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30. März 2015: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an 
Ich habe das Gegenteil gehört, aber ob es sich hier um eine Urban Legend handelt, weiss ich nicht.

M.W. interpretiert das LBA bei der Zulassung eines IFR-Fliegers SPO.IDE.A.215, Satz b):

Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall eines anderen führt.

in der Weise, dass baugleiche Geräte zu "synchron-ausfallträchtig" wären. Natürlich ist dies, wenn es stimmt, eine LBA-Interpretation und dürfte N-Regs etc. nicht betreffen.

30. März 2015: Von  an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu Bewertung: +2.00 [2]
Das bedeutet nicht, dass die GERÄTE nicht gleich sein dürfen. Es sagt nur, dass sie (möglichst) an verschiedenen Stromkreisen hängen sollen, bzw. dass jeders eigens abgesichert sein soll.

Es ist seit JAHRZEHNTEN üblich, dass die beiden Navcoms bei IFR-Fliegern vom selben Typ sind. Früher waren es zB oft zwei KX175B, dann oft KX-155/165, dann 2 GNS430/W, heute werden oft zwei GTN650 eingebaut .

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