Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

30. Mai 2012: Von Hansjörg Pacher an GA Flyer

So einfach ist das alles nicht.

Da ist zunächst zu unterscheiden zwischen Eigentümer und Halter/Betreiber. Wer ein N-registriertes Flugzeug permanent außerhalb der USA betreiben will, muss im Besitz der US-Staatsbürgerschaft sein. Einzelheiten dazu sind unter dieser WEB-Adresse nachzulesen.

https://www.agcorp.com/lba_us.cfm

Dieses Unternehmen ist auf die legale Abwicklung von N-registrierten Flugzeugen für Ausländer spezialisiert. Ich bin selbst seit mehreren Jahren deren Kunde und kann diese Firma vorbehaltlos empfehlen.

Nehmen wir nun an, dass ihr N-registriertes Wunschflugzeug bereits in Europa von einem Herrn Meier, einem Nicht-US-Bürger, permanent betrieben wird – der ist also der Halter- , so ist zu klären, wer der Eigentümer ist. Wenn Herr Meier erklärt, dass der Eigentümer ein Freund mit US-Staatsbürgerschaft ist, dann ist das nach US-Gesetz illegal, und es ist auch sehr fraglich, ob der besagte Freund weiterhin bereit ist, auch für Sie den Strohmann zu spielen (denn nichts anderes ist das). Dazu der nachstehende Beitrag aus einem Pilotenforum.

With regard to the general process of having a 'US Friend' own the aircraft, they really are the owner with all of the rights, privileges, and risks associated with it. Unless you are reasonably careful in drafting an agreement, you have issues if they decide to walk off with the plane, if they die, and I have heard of the US taking a view in some cases that this is not a legal registration (I believe this involved a non-pilot 'owning' an aircraft, but clearly having nothing to do with its operation, maintenance, management, etc.)

Daher ist von der “Freund-Variante” dringend abzuraten.

Wenn Herr Meier aber sagt (und nachweisen kann), dass sein N-registriertes Flugzeug legal registriert ist – und das ist meistens mit Hilfe eines US-Trusts – dann müssten Sie nur die Konditionen des Trusts übernehmen.

Wenn Sie ihr Wunschflugzeug aus den USA importieren, dann wird die Sache kompliziert (Einfuhrbestimmungen, Export Certificate of Airworthiness, Aircraft Radio Station License etc.). Auf alle Fälle benötigen Sie ebenfalls einen „legalen Eigentümer“.

Und jetzt zu den Lizenzvorschriften. Nach den Bestimmungen der FAA darf man, sofern man keine gültige US-Pilotenlizenz besitzt, ein N-registriertes Flugzeug nur in jenem Land pilotieren, in welchem die JAR-Lizenz ausgestellt wurde. In Ihrem Fall wäre das also Deutschland. Wenn Sie mit dem N-registrierten Flugzeug ins Ausland fliegen wollen, benötigen Sie eine

Verification of Authenticity of Foreign License. Der Antrag dazu kann mit Hilfe eines Download-Formulars erfolgen. Hier der Link https://www.faa.gov/licenses_certificates/airmen_certification/foreign_license_verification

Diese Lizenz ist nur in Verbindung mit Ihrem Pilotenschein gültig. Das ausgefüllte Formular kann man per Post oder Fax an die angegebene Stelle schicken. Was geschieht jetzt? Die FAA überprüft Ihre Angaben beim Deutschen Luftfahrtamt. Wenn dieses die Richtigkeit bestätigt, erhalten Sie nach ca. drei Wochen ein Schreiben, in welchem Sie aufgefordert werden, bei der zuständigen Stelle der FAA (für Ausländer ist das das FAA Flight Standards District Office in New York) um einen persönlichen Termin mit einem zugelassenen (designated) Flight Examiner anzusuchen. Dazu hat man 6 Monate Zeit. Also auf nach New York?. Nicht unbedingt. Es gibt zwei FAA-designierte Examiners in Europa. Beide sind Engländer: Adam House und Tom Hughston. Die AOPA Germany organisiert für AOPA-Mitglieder von Zeit zu Zeit Termine mit einem der beiden Examiners in Deutschland. Sonst muss man persönlich einen Termin vereinbaren, der u. U. mit einem Flug nach England verbunden ist. Die beiden Herren sind sehr beschäftigt, kommt es schließlich zum persönlichen Treffen, werden die Angaben nochmals in einem in Englisch gehaltenen Gespräch überprüft. Ist das erledigt, erhält man eine provisorische Verification, mit der man dann legal im Ausland fliegen darf. In der Zwischenzeit hat der Examiner den Antrag an die FAA weitergeleitet und nach einigen Wochen erhält man direkt von der FAA die ersehnte Lizenz in Form einer recht ansprechend gestalteten Scheckkarte. Gültig „for your lifetime“.

Die Wartung Ihres Flugzeugs kann jeder Wartungsbetrieb übernehmen, der von der FAA autorisiert ist. Falls nicht, muss das Flugzeug von einem lizenzierten Prüfer abgenommen werden. Vorgeschrieben ist eine jährliche Inspektion (annual) ohne Rücksicht auf die geflogenen Stunden. Was die Verlängerung Ihres Pilotenscheins betrifft, so gelten die Bestimmungen der ausstellenden Behörde, in Ihrem Fall also des Deutschen Luftfahrtamtes.

30. Mai 2012: Von  an Hansjörg Pacher
Hallo Herr Pacher, Soweit alles Standard. Eins noch: Für bestimmte Arbeiten (z.B. Pilot, Stativ, xpdr Check) muss es eine FAA repair Station sein.
30. Mai 2012: Von GA Flyer an Hansjörg Pacher
Hallo, vielen Dank, tolle Übersicht! Sicherlich kann man sich die Infos auch mühselig aus zig Threads zusammensuchen, hier ist alles schön aufgeführt. Klasse!
2. Juni 2012: Von Dieter Kleinschmidt an Hansjörg Pacher
Soweit ich weiss kann man sich das FSDO (Flight Standards District Office) aussuchen. Wenn man in Florida Urlaub macht wären dies Orlando oder F. Lauderdale ( vielleicht gibts noch weitere).

Gruss
Dieter Kleinschmidt
6. Juni 2012: Von Hansjörg Pacher an Dieter Kleinschmidt

Das ist richtig. Da habe ich wohl eine nicht mehr ganz aktuelle Information in meinen Unterlagen. Hier die entsprechende Textpassage der FAA:

Foreign applicants who require a visit to a FAA Flight Standards District Office or are applying for the issuance or replacement of an airman certificate in accordance with 14 CFR 61.75 must contact their selected Flight Standards District Office upon receipt of this verification letter to schedule an appointment with a FAA Inspector or authorized certifying official. Do not anticipate an appointment earlier than two weeks after this initial contact, due to enhanced security procedures.

Einen Urlaub in Florida damit zu verbinden ist eine gute Idee. Zu beachten ist, dass man bereits beim Antrag das gewünschte (selected) FSD Office angeben muss. Danke für den Hinweis.

Gruß Hansjörg


5 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang