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Hallo,
wie ich auch schon geschrieben hatte und der Anwalt nun bestätigt hat,es gibt die 130% Regelung. Im übrigen hat eine Erhöhung der Rep.-kosten der Gutachter zu vertreten.Wenn in seinem Gutachten die Rep.-kosten nicht passen,ist sein GA falsch bzw. hat er das GA schlampig ausgearbeitet.Die Zahlen im GA sind vom Gutachter der Vers. angegeben und dementsprechend wird sich die Vers. auch daran halten. Im übrigen wird der Gutachter von der Vers.noch ordentlich einen eingeschenkt bekommen,da er den Flieger nicht richtig totgerechnet hat, so das die Hintertür mit den 130% noch offen ist.
Augenscheinlich hat der RA aber keine ausreichende Beratung durchgeführt,da immer noch eine gewisse Unsicherheit vorhanden ist. Noch einmal ganz klar:Bei WB von 50ts. kann bis 65ts. ohne Probleme repariert werden.Das scheint in deiner Absicht zu liegen-also ausführen!Diese Absicht sollte dein RA der Vers. mitteilen und alles wird gut. Viel Spaß weiterhin beim Fliegen nach erfolgter Reparatur.
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Hallo Kollegen,
ich würde den Anwalt mal fragen, wieviele derartige Schäden er denn schon abgewickelt hat?
Die 130% Regelung gilt (z.B. bei KFZ Schäden) nur im Haftpflichtfall, hier spricht man von einem sog. Integretätsinteresse das Geschädigten. Hier haben wir jedoch einen Kaskofall vorliegen, oder? Im Kaskofall gilt nicht das Schadenersatzrecht sondern das Vertragsrecht, also das, was vertraglich zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer vereinbart worden ist. Also: Versicherungsvertrag lesen und Versicherungsbedingungen lesen. (Ich bin kein Jurist, habe aber viel mit KFZ-Schädn zu tun)
Üblicherweise ist es bei der Kasko so geregelt, daß repariert wird bis zum Wiederbeschaffungswert (WBW), nicht Wiederbeschafungsaufwand! Übersteigen die Reparaturkosten den WBW dann wird WBW minus Restwert minus SB reguliert. Es gibt natürlich die Möglichkeit, vertraglich eine andere Regulierung zu vereinbaren, daß muß man prüfen. Der Restwert kommt also in der Regel erst ins Spiel, wenn es bereits rechnerisch ein Totalschaden ist (aber auch hier: lese Deinen Vertrag).
Zum Gutachten: Im der Kz-Branche wird derzeit heftig vor Gericht gestriten, wer das Prognoserisiko trägt. Im Haftpflichtfall eindeutig der Schädiger. Im Kaskofall geht ein Grossteil der Rechtsprechung davon aus, die leistungspflichige Versicherung hat das Progoserisiko zu tragen, dshalb versuchen einige clevere Versicherungen dieses Thema per Klausel zu regeln. Ob das jedoch vor Gericht hält, bezweifle ich stark.
Happy Landings
Günter Friedl
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Hallo, nochmal an alle, die sich für meine Sache interessieren, die Versicherung hatte ja jetzt 25t überwiesen, mit einer Anschlussnote. Der Makler eröffnete mir jetzt, ich hätte mit meinem Net-Auftritt ihm Schaden zugefügt, obwohl er sich sehr für mich eingesetzt hätte, ein weiteres Gespräch erübrige sich. Alleine die Kosten, die die Versicherung jetzt schon verursacht hat durch das "Herrichten für den Sachverständigen, Überführen, Auseinanderbauen etc." belaufen sich auf 10t, die Anwältin legte mir eher ein Aufgeben nahe. Ich blicke da ehrlich gesagt zu wenig durch. Suche jetzt einen Anwalt der mit gehörigem Wissen um diese Problematik die Sache anfasst. Ist doch eigenartig, warum das jedesmal ähnlich verläuft und sich Versicherungen absichtlich zusätzliche Kosten genehmigen, statt einen "Fall" ordnungsgemäss abzuschließen.
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Hallo Herr Jakobi,
wir sind Rechtsanwaelte für Straßenverkehr, aber auch für Luftverkehr, und das schon seit sehr vielen Jahren. Wir bieten an,ihre offensichtlich festgefahrene Sache eingehend zu überprüfen, wenn Sie uns beauftragen wollen. Benachrichtigen Sie uns, und dann könnten wir starten.
Mit freundlichen Grüssen Dr. D. E. Janssen
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