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2. September 2011: Von Mich.ael Brün.ing an Jan Brill
Dass die EASA diese Regelung kurzfristig wieder verwirft dürfte relativ unwahrscheinlich sein. Also sollte die Strategie lauten, die bestehende Formulierung so auszulegen, dass man weitermachen kann wie bisher. Wie schon im Artikel erläutert ist dafür der beste Hebel die Bezeichnung "Operator". Wenn man begründen kann, dass der Operator ein amerikanisches Unternehmen ist, dann wäre doch alles kein Problem mehr, oder?

Ich habe zwar noch nie ein Flugzeug N-registriert, aber soweit ich weiß, läuft das immer über einen Trust, der seinen Sitz im Registrierungsland hat. Der Trust sollte also der Operator sein und schon ist alles wieder in Ordnung.

Die andere Argumentation könnte sein, dass Operator im EASA-Raum nur Luftfahrtunternehmen sein können, die der EU-OPS unterliegen und somit nur die Luftfahrzeuge betroffen sind, die gewerblich im Luftfahrtunternehmen betrieben werden.

Gibt es dazu schon Kommentare seitens der Behörden?

Michael

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