------- 6. Gewerblichen Flüge mit ULs sind nach §20 Abs 1 LuftVG ohne weitere Genehmigung gestattet. Gleiches gilt allerdings auch für Luftfahrzeuge, die für höchstens 4 Personen zugelassen sind. -------
Hier liegen gleich zwei erhebliche - und u.U. extrem teuere - Missverständnisse vor:
1. ULs sind als Luftsportgerät zugelassen und dürfen daher gemäß § 23 LuftBO nicht gewerblich eingesetzt werden. In § 20 Abs. 1 Satz 3 LuftVG werden Luftsportgeräte von der Genehmigung gewerblicher Einsätze ausgenommen, weil mit Luftsportgeräten ohnehin kein gewerblicher Einsatz zulässig ist, und von der Genehmigung für nicht gewerbliche, entgeltliche Beförderungsflüge ausgenommen, weil Luftsportgeräte niemals mehr als 4 Sitzplätze haben. Wie schon weiter oben zitiert aus Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Giemulla / Schmid, Rn 3 zu § 20 LuftVG:
"Eine gewerbliche Verwendung von Luftsportgerät wurde in § 20 Abs. 1 Satz 3 ausgeschlossen. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, daß Luftsportgerät im Rahmen luftsportlicher Freizeitgestaltung verwendet werden soll und derartiges Gerät regelmäßig auch nicht den besonderen technischen Anforderungen entspricht, die für eine gewerbsmäßige Verwendung Voraussetzung wären (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes von 18.12.1997, BT-Drucks. 13/9513, S. 29 zu Nr. 16)."
Eine Erlaubnis von gewerblichen UL-Einsätzen ist in § 20 LuftVG dagegen nicht zu erkennen. Jeder Verstoß gegen § 23 LuftBO kann hingegen mit Bußgeld bis zu 50.000,00 geahndet werden. Im Hinblick auf die offenbar weit verbreitete Uneinsichtigkeit von Luftsportgeräteführern sollten hier die Behörden möglichst bald tätig werden. Falls ein solcher Fall vor Gericht landen sollte, dürfte wohl klar, sein, dass der Richter nicht nur mit Gesetzen umgehen kann, sondern auch den oben zitierten Frankfurter Kommentar lesen wird.
2. Bei Luftfahrzeugen mit nicht mehr als 4 Sitzplätzen sind lediglich nicht gewerbliche entgeltliche Flüge zur Beförderung von einer Genehmigung ausgenommen. Gewerbliche Flüge bedürfen selbstverständlich der Genehmigung.
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