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Hallo,
WICHTIGE INFO!
Da es offenbar unter den Piloten größere Unsicherheiten gibt, ob nun ein Gebiet II aktiv ist oder nicht, hat die DFS-AIS eine automatische Ansage als HOTLINE eingerichtet.
Diese ist unter folgender Nummer zu erreichen: +49 (0)69 78072-777
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At: poststelle@bmi.bund.de, buergerinfo@bmvbs.bund.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte Sie in einer E-Mail vom letzten Donnerstag auf den Widerspruch hingewiesen, dass waehrend der Aktivierung der 30NM-VFR-Flugverbotszone um das Muenchener Fussballstadion am Flughafen Muenchen Flugverkehr in normalem Umfang statt- finden sollte. Dies war tatsaechlich so. Es wurden dort allein im Zeitraum von 1600z bis 1800z, also waehrend das Spiel lief, mehr als 200 Flugbewegungen abgewickelt. Eine Erklaerung dieses seltsamen Vorgangs habe ich von Ihnen bisher nicht erhalten.
Andererseits konnte ich der aktuellen Presse entnehmen, dass vier Ultraleichtflugzeuge aus Spanien, welche versehentlich in die 30NM-VFR-Flugverbotszone einflogen, abgefangen und zur Landung am Flughafen Oberpfaffenhofen gezwungen wurden. Den spanischen Piloten droht jetzt, wie von Ihnen bereits angedroht, gemaess Paragraph 62 LuftVG eine Gefaengnisstrafe von bis zu zwei Jahren. Unabhaengig davon, dass die Nicht- beachtung eines per NOTAM veroeffentlichten Flugbe- schraenkungsgebietes fuer einen Piloten natuerlich immer Konsequenzen hat, erhebt sich angesichts der Unverhaeltnis- maessigkeit mit Hinblick auf den nicht geschlossenen Flugplatz Muenchen Franz-Josef-Strauss wohl die Frage, ob das dem Bild entspricht, welches die Bundesrepublik Deutschland Gaesten unseres Landes vermitteln will.
Die NfL I 171/06, welche die Anwendung der 30NM-VFR- Flugverbotszone um die WM-Stadien herum regeln soll, basiert auf grundsaetzlich voellig falschen Annahmen. Die Flugregeln, nach denen ein Luftfahrzeug operiert, hat mit der Moeglichkeit, einen Terroranschlag zu verueben, nichts zu tun (vgl. Ereignisse vom 11.9.2001). Ebenso unterscheiden sich die Piloten, welche Flugzeuge nach VFR oder IFR fliegen, in dieser Hinsicht ueberhaupt nicht voneinander. Der einzige faktisch begruendbare Unterschied liegt in der Groesse der betreffenden Luftfahrzeuge. Die am Flughafen Muechen ver- kehrenden Flugzeuge gehoeren grosstenteils in die Gewichts- klasse 50 Tonnen und mehr. Es liegt wohl auf der Hand, dass ein solches Luftfahrzeug einen ungleich groesseren Schaden anrichten kann als ein Ultraleichtflugzeug mit einem Gewicht von 350kg.
Die ergriffene Massnahme (30NM-VFR-Flugverbotszone) ist daher nicht dazu geeignet, dass vorgeblich angestrebte Ziel Schutz vor Anschlaegen) zu erreichen. Zudem ist sie unverhaeltnis- maessig, da im Grossraum Muenchen etwa 20 Flugplaetze geschlossen wurden, nur der Flughafen Muenchen nicht. Die Massnahme ist daher rechtswidrig.
Ich behalte mir ausdruecklich vor, bei einer nochmaligen Aktivierung der 30NM-VFR-Flugverbotszone in Muenchen ohne gleichzeitige Schliessung des Franz-Josef-Strauss-Flughafens fuer den entsprechenden Zeitraum Klage einzureichen.
Hochachtungsvoll,
M. Stock
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