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24. November 2005: Von Maurice Konrad an Jan Brill
Hallo Leute,

ich habe mal die Ordnungsverfügung der Bez. Reg. Münster als Steilvorlage verwendet um meine Strafanzeige etwas weiterzuführen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden hat mich in meiner Rechtsauffassung bestätigt, die Richter haben die gleichen bedenken geäussert wie ich sie auch habe. Da meine Strafanzeige nun schon über drei Monate läuft und nicht wie alle anderen nach vier Wochen eingestellt wurde wage ich zu behaupten, dass doch irgend etwas nicht rechtmässig ist an der Sache. In meinem ersten Schreiben an die STA habe ich unter anderem angezeigt, dass die Durchführung der ZÜP nach § 7 LuftSiG nach den Regeln der in § 17 Abs. 1 genannten VO durchgeführt werden muss. Das heißt wird die ZÜP unter Verwendung von Regeln durchgeführt die nicht dem LuftSiG entsprechen liegt ein Verstoß gegen das LuftSiG vor. So in etwa könnte es auch das Gericht sehen es hat genau diese Bedenken geäußert.

Maurice Konrad

Hier mein letztes Schreiben an die STA Münster vom 21.11.2005:

Aktenzeichen:61 UJs 519 / 05


Sehr geehrte Frau Staatsanwältin, sehr geehrter Herr Staatsanwalt,

zur Unterstützung ihrer Arbeit in oben genannter Sache möchte ich mir noch einige Anmerkungen erlauben und weitere Schriftstücke überlassen. Am 05. Oktober habe ich ein weiteres mal von meiner Lizenzausstellenden Behörde (Bezirksregierung Münster gez. von Plätzer) ein Schreiben erhalten in dem mir mitgeteilt wird dass meine Lizenz zum Führen von Motorseglern widerrufen und meine Lizenz für Segelflugzeugführer eingezogen wird. Durch das fragliche Verhalten des Herrn Plätzer im der Bezirksregierung Münster, wurde ich im Sofortvollzug unter Strafandrohung vom führen von Motorseglern und Segelflugzeugen ausgeschlossen.
Unter Nr. 1 auf Seite 1 der Ordnungsverfügung schreibt Herr Plätzer dass meine Lizenz widerrufen ist gemäß § 4 Abs. 3 LuftVG. Da aber § 4 Abs. 3 LuftVG sinngemäß nur für die Vorraussetzungen gilt die zur Erteilung der Lizenz geführt haben (siehe mein Schreiben vom 04. September 2005) und ich diese Vorraussetzungen immer noch erfülle ist der Widerruf meine Lizenz nicht rechtmäßig.
Unter Nr. 2 auf Seite 1 der Ordnungsverfügung wird § 29 Abs. 1 LuftVZO herangezogen um den Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer einzuziehen. Die Lizenz ist aber nur zu widerrufen und der
Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24 Abs. 2 dafür
ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An
Stelle des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen
werden, wenn dies bei eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs
aufrechtzuerhalten. Da bei mir aber Tatsachen nach § 24 Abs. 2 LuftVZO nicht vorliegen ist der Luftfahrerschein auch nicht einzuziehen.
Mir wurde noch nie der Führerschein entzogen, es wurden keinerlei Drogendelikte jemals mit mir in Zusammenhang gebracht, ich nehme in keiner Weise regelmäßig Medikamente ein. Mein polizeiliches Führungszeugnis stellt ein weisses Blatt dar und ich bin luftrechtlich niemals aufgefallen. Ich bin seit vielen Jahren ehrenamtlich als Fluglehrer tätig, und habe erfolgreich viele Menschen, zu zuverlässigen Luftfahrer ausgebildet.
Das Verwaltungsgericht Minden stellt deshalb in seinem Beschuss unter dem Aktenzeichen 3 L 735/05 (Seite 5 Abs.2 Satz 5) fest: „Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Antragsteller unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes sein könnte.“
Auch die Anordnung des Sofortvollzuges und die Zwangsgeldandrohung entbehren einer Rechtsgrundlage. Zu 1. der Ordnungsverfügung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht notwendig (oder nicht möglich), da der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt (§49 Abs.4 VwVfG). Zu 2. der Ordnungsverfügung habe ich oben bereits geschrieben das keine Tatsachen nach §24 Abs.2 LuftVZO vorliegen und damit §29 Abs.1 LuftVZO nicht angewendet werden kann und demzufolge auch hier die Anordnung des Sofortvollzuges und des Zwangsgeldes von 500 Euro nicht rechtmäßig ist.
Die Begründung des Sofortvollzuges „Damit ist eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und damit für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gegeben,…“ (Ordnungsverfügung Seite 4 Abs. 4 Satz 3) stellt für mich, nach vielen Jahren ehrenamtlicher Arbeit als Fluglehrer in einem gemeinnützigen Verein, eine Beleidigung meiner Person dar.
Der Widerruf meiner Lizenz wurde von Herrn Plätzer willkürlich gegen mich ausgesprochen. Ein anderer Pilot (Erwin Salzinger) hat am 22. Juli 2005 (13 Tage vor mir) die erstmalige Auforderung zur Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bekommen. Die Lizenz dieses Piloten wurde bis zum heutigen Tage nicht widerrufen obwohl er den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht gestellt hat.
Weiterhin bin ich auch nach der Rechtsauffassung von Herrn Plätzer immer berechtigt gewesen Segelflugzeuge zu führen. Er schreibt auf Seite 3 Absatz 1 dass ich eine Berechtigung für Segelflugzeugführer auf Antrag (nach seiner Rechtsauffassung wahrscheinlich Kostenpflichtig) erteilt werden kann. In meinem Fall hätte Herr Plätzer gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 meine Lizenz auf das führen von Segelflugzeugen beschränken müssen. Damit könnte die Entziehung der Fluglizenz eine Straftat im Sinne von § 345 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 8 STGB sein, da der Versuch strafbar ist. Herr Plätzer ist und war (auch nach seiner Rechtsauffassung) zu keinem Zeitpunkt berechtigt mich meiner Rechte zum führen von Segelflugzeugen zu berauben oder mir diese auch nur kurzzeitig vorzuenthalten.
Als Anlage überlasse ich Ihnen eine Kopie der Ordnungsverfügung vom 29. September 2005 und eine Kopie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 07. November 2005.
3. Dezember 2005: Von Andreas Nitsche an Maurice Konrad
Hier könnte doch auch ein zivilrechtlich relevanter Schaden entstanden sein:
Wie bewerte ich: "ein halbes jahr nicht das Segelflugzeug bewegen zu dürfen?"
ich sehe Analogien zu "Schmerzensgeld" und "Kranzgeld". Beides hat - zumindest nach herrschender, rechtswissenschaftlicher Lehre - keinen Rahmen.
Für mich zumindest ist die Freude, die ein Flug im eignen Flugzeug über den Odenwald zu fliegen, nur sehr sehr schwer in barer Münze aufzuwerten.

Andreas Nitsche

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