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6. September 2005 Jan Brill

Luftrecht: Zuverlässigkeitsprüfung


ZÜP: Auch eine Art sich zu wehren – Pilot erstattet Strafanzeige gegen den RP-Münster

Im obigen Text beschreiben wir unsere Vorgehensweise anlässlich der nun anstehenden Zuverlässigkeitsprüfung. Maurice Konrad, Segelfluglehrer aus Oerlinghausen wehrt sich auf ganz eigene Weise gegen die Umkehr der Unschuldvermutung: Er erstattet Strafanzeige gegen den RP wegen Nötigung! Unter dem Aktenzeichen 61 UJs 519 / 05 wird die Sache nun bei der Staatsanwaltschaft Münster bearbeitet.


Antwort des RP-Münster auf das Schreiben und die Strafanzeige von Herrn Konrad
Konrad zeigt in der Begründung seiner Strafanzeige nicht nur einige interessante Aspekte in der Auslegung des §4 LuftVG auf, er geht damit auch ein erhebliches persönliches Risiko ein. Es bleibt nun anzuwarten, wie sich die beschuldigte Behörde verhält (siehe Artikel oben): „Als Segelflieger kann ich auf meine Lizenz zumindest über die Wintermonate verzichten“ sagt Konrad im Gespräch mit Pilot und Flugzeug.

Er stützt sich dabei auf den Wortlaut des Lufverkehrsgesetzes. Da steht zu lesen:

§4 LuftVG Abs. 3: Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

Nun sind reine Segelfluglizenzen in Deutschland aber unbefristet gültig. Das fiel auch Herrn Konrad auf. Er Schreibt dem RP-Münster:

„nicht mehr vorliegen“ heißt, dass die Vorraussetzungen nach Abs. 1 zumindest schon mal vorgelegen haben müssen. Mein Luftfahrerschein wurde aber unbefristet zu einer Zeit ausgestellt als der in § 4 Abs. 1 Nr.3 des LuftVG noch nicht mit dem Bezug auf §7 des LuftSiG ausgestattet war. Damit hat bei mir die Voraussetzung nach §4 Abs. 1 Nr. 3 (…, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach §7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,) noch nie vorliegen können. Damit kann Absatz 3 nicht auf Lizenzinhaber bezogen werden die ihre Lizenz ohne die von ihnen genannte Voraussetzung erhalten haben. Eine unter Absatz 1 genannte Voraussetzung kann nur dann nicht mehr vorliegen wenn sie mal vorgelegen hat. Der Gesetzgeber hat hier eine „Besitzstandswahrung“ eingebaut um das widerrufen „alter“ Lizenzen bewährter Luftfahrer zu vermeiden.
Ihre Androhung des Lizenzentzuges hat keine Rechtsgrundlage.
Hiermit beantrage ich, dass ihre Behörde die Androhung des Lizenzentzuges zurücknimmt und das Verfahren einstellt.


Gegenüber der Staatsanwaltschaft Münster begründet Konrad seine Anzeige wie folgt:

Die Drohung mit dem Widerruf der Lizenz ist RECHTSWIDRIG UND VERWERFLICH, da den Beschuldigten keine rechtliche Möglichkeit zur Seite steht, im Falle der Verweigerung der Antragstellung die Lizenz zu widerrufen oder eine Verlängerung etc. zu verweigern.

Zur Rechtslage ist in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 2004, S. 203) im Artikel unter der Überschrift „Wirksamer Schutz des Luftverkehrs durch ein Luftsicherheitsgesetz?“, dort unter Fußnote 16, die klare rechtliche Schlussfolgerung zusammengefasst:

„Das LuftSiG trifft keine Aussagen über die Voraussetzungen des Widerrufs von bereits erteilten Lizenzen, wenn der Inhaber z.B. nicht den nach § 7 II LuftSiG erforderlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Auch ist die Folge der Feststellung von Zuverlässigkeitszweifeln bei Lizenzinhabern in Gänze unterbleiben.“ ...



Die Reaktion des Regierungspräsidiums Münster fällt einigermaßen humorlos aus. Nach den üblichen Textbausteinen aus der Schublade schreibt Herr Plätzer am 24.08.2005:

Über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung und die Folgen, falls diese nicht von Ihnen beantragt wird, sind Sie bereits ausreichend informiert worden, so dass ich auf Ihre Fragen nicht mehr weiter eingehen werde. Bestätigen kann ich jedoch, dass bei meinem Verwaltungshandeln sämtliche Rechtsgrundlagen eingehalten werden. Ich fordere Sie daher erneut auf, den Antrag bis zum 01.09.2005 bei der Luftsicherheitsbehörde zu stellen.

Man darf gespannt sein, das die Staatsanwaltschaft nun dazu sagt...


  
 
 




6. September 2005: Von Markus Engelmoser an Jan Brill
Ob Herr Konrad damit durchkommt werden wir sehen. Immerhin verdient er Respekt, denn er hat Mut!

Im Text des Herrn Plätzer findet man übrigens das neuste Unwort: ''Verwaltungshandeln'' - GROSSARTIG!!!
21. September 2005: Von Maurice Konrad an Jan Brill
Hallo Leute,
ich habe den Kommentar einer Person (wahrscheinlich Rechtsanwalt) gelesen und finde das Ganze sollte sich jeder Pilot mal durch den Kopf gehen lassen.

Maurice Konrad

Autor: ernst (---.dip.t-dialin.net)
Datum: 02.09.2005 18:05

Siehe zuerst Punkt 7. unten.

Zunächst einige kurze Überlegungen zu einer Strafanzeige. Die Praxis zeigt, dass auf eine Strafanzeige die Strafanzeige des Angezeigten wegen Falschverdächtigung, § 164 StGB, oder sog. Ehrverletzungsdelikten gegen den Anzeigenden folgt.

Lieber Segelflieger: jeder kann Strafanzeige erstatten, auch wenn man nicht selbst bedroht wurde. Eine Anzeige kann auch ein unbezäunt Ka 6 fliegender Gerd A. stellen oder Anonymus/a.

So wie manche Behörden agieren ist aber zu überlegen, ob man eine solche Anzeige erstatten sollte, bevor die eigene ZÜP abgeschlossen ist. Sonst mag einer Behörde eine von ihr selbst erstattete Strafanzeige gegen Dich als Vorwand dienen, Zweifel an der Zuverlässigkeit (ZwadZu) zu hegen.

Zur Terminologie: Bekommt man einen Antrag zugeschickt, aus dem sich selbst oder im Anschreiben die Drohung ersehen lässt „Kein Antrag ist gleich Widerruf der Lizenz“ würde es sich in diesem Stadium um einen Versuch der Nötigung handeln. Wird daraufhin der Antrag gestellt, ist der objektive Tatbestand der Nötigung, nämlich das abgenötigte „Handeln“, erfüllt. Das ist dann die „vollendete“ Nötigung.
Zum „Täterbegriff“: diejenige Person, die die Drohung buchstäblich zeichnet, wäre „unmittelbarer“ Täter, diejenigen (Vorgesetzten), die dies zu tun angeordnet haben, wären „mittelbare“ Täter. Das weiss die Staatsanwaltschaft aber auch.

Anzeige gegen Unbekannt ist möglich. Wenn aber ein unterzeichnetes Schreiben vorliegt, sollte die unterzeichnende Person (s.o.), der vorgesetzte Gruppenleiter und der Dienststellenleiter der Luftfahrt/-sicherheitsbehörde namentlich angezeigt werden (Warum die Nachsicht, oder bist Du auch nicht persönlich angeschrieben worden? Quid pro quo). Einige Ämter stellen ihr Organigramm ins Internet. So wäre das, lese ich in einigen Beiträgen, in NRW also Herr Scheiper und Herr Plätzer, ggfls. noch dessen unmittelbarer Vorgesetzter. IdR sind diese Behörden als Regierungspräsidien/Bezirksregierungen u.ä. den jeweiligen Landesinnen- oder -verkehrsministerien fachlich untergeordnet. Weisungsbefugt sind gewiss auch die Bundesministerien, da es ja um die Umsetzung von Bundesrecht geht. Aus diesem Grunde führen die Fäden in das Haus Schily.

Schliesslich bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft mehr Anwalt oder Staat ist.


1.

Nun aber zur Sache:

Vorab nochmals die hier wesentlichen Passagen:

§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, …
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) …schwerer Fall … Stellung als Amtsträger…

Es geht hier jetzt nur um die Begründung der Rechtswidrigkeit, definiert durch Fehlen allgemeiner Rechtfertigungsgründe und die Verwerflichkeit der sog. Zweck-Mittel-Relation, Abs. (2). Stark verkürzt: Wenn die Behörde rechtmässiger Weise mit dem Widerruf der Lizenz droht, liegt auch kein Tatbestand des § 240 StGB vor. Also stellt sich auch hier die Frage, ob die Behörde bei Antragsverweigerung WIRKLICH die Lizenz nach § 4 Abs. III LuftVG widerrufen kann, wie behauptet. Um hier gleich der Staatsanwaltschaft das unreflektierte Argument aus der Hand zu nehmen, selbstverständlich könne die Behörde dies, meine ich, muss in der Anzeige mit rechtlicher Begründung zu diesem Punkt vorgebaut werden. Das wäre mit etwa Folgendem in der gebotenen Kürze auf den Punkt gebracht.

::::::::::::::::

Die Drohung mit dem Widerruf der Lizenz ist RECHTSWIDRIG UND VERWERFLICH, da den Beschuldigten keine rechtliche Möglichkeit zur Seite steht, im Falle der Verweigerung der Antragstellung die Lizenz zu widerrufen oder eine Verlängerung etc. zu verweigern.

Zur Rechtslage ist in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 2004, S. 203) im Artikel unter der Überschrift „Wirksamer Schutz des Luftverkehrs durch ein Luftsicherheitsgesetz?“, dort unter Fussnote 16, die klare rechtliche Schlussfolgerung zusammengefasst:

„Das LuftSiG trifft keine Aussagen über die Voraussetzungen des Widerrufs von bereits erteilten Lizenzen, wenn der Inhaber z.B. nicht den nach § 7 II LuftSiG erforderlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Auch ist die Folge der Feststellung von Zuverlässigkeitszweifeln bei Lizenzinhabern in Gänze unterbleiben.“ ...

Diese Erkenntnis trifft anhand der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu und geben den Willen der Legislative zutreffend wieder.

Wann oder BEI WELCHER GELEGENHEIT der in § 7 Abs. I Ziff. 4 (Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben v. 11. Jan. 2005, BGBl. I S. 78, dort Art. 1 – LuftSiG) genannte Personenkreis der „Luftfahrer“ überprüft werden soll, ist in der geänderten Fassung des § 4 LuftVG (gemäss Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben – Art. 2 Ziff. 1 betr. § 4 Abs. I Satz 1 Ziff. 3 LuftVG) geregelt. In der ergänzten Fassung wie folgt:

„(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ….
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen UND KEINE ZWEIFEL AN DER ZUVERLÄSSIGKLEIT DES BEWERBERS NACH § 7 DES LUFTSICHERHEITSGESETZES BESTEHEN,“

Da sonst keine Regelungen existieren, wann ausser bei Neuerwerb einer Erlaubnis (Lizenz) die Zuverlässigkeit zu überprüfen sei, ist im Zwischenergebnis festzuhalten:
Nur bei Antragstellung auf Erteilung einer Lizenz kann eine Antragstellung gem. § 7 Abs. II LuftSiG verlangt werden, wobei klar ist, dass bei Verweigerung dann aber auch keine Lizenz erteilt werden wird. Die Überprüfung eines (künftigen) Piloten in dieser Phase des Lizenzierungsvorganges ist auch ausreichend, um den Schutz des Luftverkehrs zu gewährleisten. Ansonsten hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber darüber hinaus weitere Regelungen getroffen. Die Aussage, bei Verweigerung der Antragstellung anlässlich ANDERER Gelegenheiten – wie hier - würde die Behörde daher klar NICHT berechtigen, die Lizenz zu widerrufen, Es fehlt schlicht an einer Rechtsgrundlage hierfür.

In keinem Falle gibt es eine Rechtsgrundlage für die Fiktion der Behörde, die Verweigerung der Antragstellung begründe an sich einen Grund, an der Zuverlässigkeit zu zweifeln. Es gibt nicht einmal einen separaten Katalog von enumerativ aufgeführten Fällen, in denen eine Regelvermutung formuliert wäre, um gemäss §§ 4 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 LuftVG die Lizenz widerrufen zu können.

Es stimmt auch die vorzitierte Aussage, wonach selbst bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzung des § 4 Abs. I Satz Ziff. 3 am Ende LuftVG keine Handhabe zum Widerruf gemäss § 4 Abs. III LuftVG besteht. Dies gilt vor allem – wie hier - für den Altbestand an Lizenzen, bei deren Erteilung die Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht gefordert war.

“§ 4 (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen“.

Mit dieser auch für die anderen Voraussetzungen abgestimmten Regelung ist der Fall umschrieben, in dem bei Erteilung zwar alle Voraussetzungen vorlagen, nachträglich aber weggefallen sind. Bei praktischer Betrachtung wäre das hier der Fall, wenn bei Erteilung der Lizenzinhaber zwar die Zuverlässigkeit nachgewiesen hatte, etwa aber infolge einer Folgeüberprüfung Zweifel bestehen. Dann greift § 4 Abs. III LuftVG ein, denn dann – und nur dann - liegen die Voraussetzungen „NICHT MEHR“ vor.
Im weiteren Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass § 4 Abs. III LuftVG von seiner Regelungsstruktur weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach dafür konzipiert ist, um dem von den Beschuldigten behaupteten Rechtsgrund zu herzugeben.

Das LuftSiG beschreibt KEINE Konsequenzen, wenn bei Luftfahrern KEINE Überprüfung durchgeführt wird. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Regelungen getroffen. Denn bei anderen zu überprüfenden Personengruppen ist die Rechtsfolge klar in § 7 Abs. VI LuftSiG geregelt. Der Gesetzgeber hat es bewusst alleine bei der vorbeschriebenen Ergänzung in § 4 LuftVG belassen.

Abgesehen davon, dass sich diese Rechtslage zwanglos aus dem Wortlaut selbst ergibt, ist davon auszugehen, dass den Beschuldigten die vorzitierte Rechtslage bekannt ist. Wie der Staatsanwaltschaft kraft eigener Kenntnis gewiss geläufig ist, ist die ZRP eine Beilage zur NJW und dürfte damit zu den am meisten zur Kenntnis genommenen juristischen Fachpublikationen zählen. Der Autor des zitierten Artikels ist Herr Regierungsrat Anton Meyer, Referent bei der Regierung von Oberbayern – Luftamt Süd und zugleich der zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Der Artikel ist offenkundig ein Ausfluss seiner rechtlichen Untersuchungen anlässlich der notwendigen Umsetzung des LuftSiG in demjenigen Amt, für das er tätig ist. Da die insgesamt 26 „Luftämter“, auf Länderebene organisiert, Bundesrecht umzusetzen haben, werden allfällige Rechts- und Organisationsfragen in einer sog. „Bund- Länder-Kommision“ erörtert um einen Gleichklang in der Rechtsanwendung herbeizuführen.
Neben diesem Informationsmedium ist die zitierte Rechtslage ferner durch andere Informationsmedien vermittelt worden, die aufgrund der Brisanz des Themas den Beschuldigten nicht verborgen geblieben sind. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit erfüllt.

Schliesslich wohnt der Drohung mit Lizenzentzug ein erhebliches Bezwingungspotential inne. Regelmässig wird darauf hingewiesen, dass der entsprechende Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt wird. Im äussersten Fall ist der Lizenzinhaber darauf angewiesen, einen langjährigen Verwaltungsrechtsstreit zu führen, nach dessen Ende die Lizenz kraft Zeitablaufes auch nicht mehr erneuert werden könnte, sondern unter erheblichem finanziellen (Motorflug bis zu Euro 15.000) und zeitlichem Aufwand wieder neu erworben werden muss.

Auch unter Datenschutzgesichtspunkten erweist sich die Drohung als rechtswidrig. Das zu unterschreibende Antragsformular enthält eine formularmässige Einwilligung zur Weitergabe von Daten.
§ 4a BDSG (mit Hervorhebungen)
„(1) Die Einwilligung ist nur WIRKSAM, wenn sie auf der FREIEN ENTSCHEIDUNG des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung … (nicht relevant)
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.“

„Die Einwilligung“ ist in dem verwendeten Formular notwendiger Bestandteil des Antrages nach § 7 Abs. 2 LuftSiG, so dass die Einwilligung mit dem Antrag hier gleichgesetzt werden kann. Die Beschuldigten sähen sich bei einem Antrag, aus dem die Einwilligung gestrichen wäre, an der Umsetzung gehindert.

Da die Beschuldigten mit Widerruf drohen, ist vor diesem Hintergrund von einer freien Entscheidung bei Einwilligung im Sinne des § 4a Abs.1 Satz 1 BDSG nicht mehr auszugehen. Die daraus resultierende Unwirksamkeit (Abs. I Satz 1) einer Einwilligung hat zur Folge, dass eine darauf beruhende Zuverlässigkeitsprüfung mit dem Makel der Unrechtmässigkeit behaftet ist, der mit dem Grundsatz des Gebotes der umfassenden Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns nicht vereinbar ist. Gerade weil die Beschuldigten eine datenschutzrechtlich motivierte Einwilligung verlangen, ist für sie bei gehöriger Aufmerksamkeit und Lektüre des BDSG die Rechtswidrigkeit des Handelns erkennbar. Die Beschuldigten generieren mit der Drohung die Unrechtmässigkeit.

###-MYBR-###:::::::::::::::::

Soweit der Baustein. Der Rest, Anschreiben der Behörde, Antragsfomular, evtl. weitere Korrespondenz, sonstige Sachverhaltsdarstellung etc, ist individuell.

Im Forum Luftsportinfo, Juni, sind bei „LuftSiG“ noch ausführlichere und weitergehende Erwägungen nachzulesen. Mit obiger Zusammenfassung der Rechtslage ist aber so kurz wie möglich der entscheidende Punkt gesetzt um ernstgenommen zu werden. Dann lassen wir mal die Gegenargumente kommen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass StA oder die Ämter andere Wege finden um die verwaltungsrechtliche Klippe im Strafrechtsmeer zu umschiffen.

In Ergänzung zu meinen bisherigen Beiträgen (Quelle siehe oben):


2. ZÜP für Piloten als Umsetzung einer EU-Richtlinie? – kleine Historie

Jemand hat erwähnt, eine GRÜNE Abgeordnete hätte behauptet, die Piloten-ZÜP sei durch einen EG-Rechtsakt nötig geworden. Im Übrigen: derjenige Mandatsträger und Abgeordnete, der sich auf eine „EU“-VO oder ähnliches beruft, beweist, dass er noch nicht einmal die erste Zeile der offiziellen Veröffentlichung der Regelwerke aufmerksam gelesen hat!

Die Geschichte fängt m.E. mit der ersten Gesetzgebungsmassnahme nach 9/11 per Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung – LuftVZÜV vom 8.Okt. 2001, BGBl. I S. 2625 an (alle Rechtsquellen können auch unter luftrecht-online.de angesehen werden. Diese Quelle pflegt ein Luftrechts-Ministerial-Verwaltungsjurist und erwirbt sich damit ein Zubrot – ganz hilfreich).

Die LuftVZÜV beruhte auf der vorletzten Fassung des § 29d LuftVG mit der Überschrift „Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen“ und hat mit Luftfahrern direkt nichts zu tun, aber schon viel mehr mit Personen, die auf Flughäfen Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen haben.

Im sog. Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 6. Jan. 2002 (BGBl. I S. 361) ist unter Art. 19 unter anderem auch § 29d LuftVG neu gefasst worden und nahm die Form an, die ihn als Vorgängerregelung des § 7 LuftSiG erscheinen lässt. Immer noch geht es aber nur um Personen mit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flugplätzen, nicht Luftfahrern.
In Art. 19a Terrorism.b.G. ist ferner die LuftVZÜV, dort § 4, geändert worden.

Dann erst erscheint in zeitlicher Abfolge die EG-VO 2320/2002 v. 16. Dez. 2002, ABl. EG L 335/1. Diese ZivilluftfahrtsicherheitsVO genannte Regelung konzentriert sich ähnlich wie § 29d LuftVG auf die Sicherheit rund um einen Flughafen. Die Mitgliedsstaaten hatten Sicherheitsprogramme zu entwerfen. Umgesetzt werden sollen damit die Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (Art 4. I der VO) - gemäss Anlage zur VO.
Alleine 2.2.1 ii) der Anlage erfordert Zuverl.überpr. von Personal, das Zugang zu Sicherheitsbereichen haben muss, mit regelmässigen Überprüfungen spätestens nach 5 (!) Jahren, gleiches findet sich bei 10. „Reinigungsdienste“. Von einer ZÜP von Luftfahrern kein Wort.
Wo also fordert die EG die ZÜP von Fluglizenzinhabern? Nachfragen! Ich habe nichts gefunden, lerne aber gerne dazu und prüfe nochmal.

Schliesslich folgt das „Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben“ vom 11. Jan. 2005, BGBl. I S. 78. Es handelt sich um ein sog. Artikelgesetz und ist ein Paket von Einzelgesetzen. Dort ist dann in Art. 1 das LuftSiG gesetzgeberisch in die Welt gesetzt worden.
Ausserdem wurden nach Art. 2 Ziff. 8. und 9. die vorherigen §§ 29c und 29d LuftVG aufgehoben.
An diesem Punkt stellt sich mir die Frage, was aus der LuftVZÜV geworden ist. Ohne § 29d LuftVG, deren praktische Anwendung sie ausgestaltet hat, hängt sie ohne die aufgehobene Regelung in der Luft. Wenn diese auch für die Nachfolgeregelung § 7 LuftSiG gelten sollte, hätte der Gesetzgeber im Zuge des Artikelgesetzes zugleich die Bezugnahmen in LuftVZÜV auf § 29d LuftVG an die nunmehrige Geltung des LuftSiG anpassen müssen. Das ist nicht geschehen. Weiss hier jemand etwas genaueres über das Schicksal der LuftVZÜV? Habe ich etwas übersehen?
In Art. 2 Ziff. 1 ist schliesslich § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 um die weitere Voraussetzung der „bestandenen“ ZÜP für Lizenzneulinge ergänzt worden.
Man beachte, was NICHT geändert wurde, die Behörden aber meinen, was Ihnen der Gesetzgeber zur Seite gestellt hätte.

Im Zuge der Novellierung und Umbenennung des alten § 29d LuftVG in das LuftSiG (§ 7) kommt zum ersten Mal konkret die ZÜP für „Luftfahrer“ ins Spiel (§ 7 (1) Ziff. 4), gleich ob sie Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen eines Flughafens haben oder nicht. Es ist eine echte Erweiterung.


3. Existenz eines Kataloges, was zuverlässigkeitsausschliessend sei?

Nun ja, wie oben gesagt, ist das Schicksal der LuftVZÜV nicht recht klar, aber es scheint sich bei der Drohung mit Widerruf oder in intensiveren Diskussionen auch keine Behörde auf diese VO berufen zu haben. Selbst wenn, so wäre ihr Anwendungsbereich nach ihrem Wortlaut gewiss nicht die Beurteilung von „Luftfahrern“.

Etwas erhellt der Blick in die LuftVZÜV doch: bei der freihändigen Festlegung der Behörden, wie denn § 7 LuftSiG bei Luftfahrern umzusetzen sei, zeigen sich doch deutliche Anleihen an der LuftVZÜV. So ist dort z.B. der ein-jährige Überprüfungsintervall enthalten (§ 9 Abs. III). Hier findet sich auch das verblüffende Verlangen nach den Wohnadressen der letzten zehn Jahre (§ 3 Abs. III Ziff. 6). Hier gibt es auch einen „Sündenkatalog“: § 5, Abs. II:“ In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,…..“.
Am Rande: diese Regelungen waren auch Grundlage der bereits erwähnten Entscheidung des BVerwG v. 15. Juli 2004 – Stasi-IM als Flughafenmitarbeiter.

Fazit: es gibt für die Bewertung, ob ein „Luftfahrer“ zuverlässig ist oder nicht keinen rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Katalog. Es bleibt eine Einzelfallprüfung unter voller gerichtlicher Überprüfbarkeit durch ein Gericht. Kein Ermessen (so BVerwG oben – Ziff. 3 der Entscheidungsgründe. Warum diese Entscheidung auch für die Anwendung des LuftSiG Relevanz hat? Hier wie da geht es um die Auslegung der Begriffe „Zuverlässigkeit“ und „Zweifel begründet“ bei gleichem Lebenssachverhalt).
Oder ob sich die LuftSiBeh. doch heimlich an dieser nicht zutreffenden Rechtsgrundlage orientieren?


4. Der feine Unterschied

Häufig wird davon geschrieben, dass die Behörden die ZUVERLÄSSIGKEIT prüfen müssten, wie auch immer eine „Zuverlässigkeit“ objektiv aussähe.
Richtig ist aber, dass der Masstab ist, ob ZWEIFEL AN DER ZUVERLÄSSIGKEIT BESTEHEN oder nicht. Im Gegensatz zur platten „Zuverlässigkeit“ kommt eine bedenklich subjektive Komponente in die Feststellung von „Zweifeln“.
Dieser sachlich niedrigschwelligere Masstab versteckt sich in § 7 Abs. III Ziff. 6. („…bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben …“) und dem neuen Anhängsel zu § 4 Abs. I Satz 1 Ziff. 3 LuftVG!
Also: „ZwadZu“ entscheidet! Nicht alleine das „Z“ aus ZÜP.


5. Rechtsmittel

Frau Glässing-Deiss hat die Rechtsmittel auf der AOPA-website richtig beschrieben. Problem ist, dass man während eines Verwaltungsgerichtsverfahrens über die Rechtmässigkeit eines Widerrufsbescheides im äussersten Fall jahrelang keine gültige Lizenz mehr hat und dann schlicht von vorne anfangen muss. Das muss vermieden werden, im Zweifel muss ein Rettungsanker während der Odyssee zur Verfügung stehen.
Nun wird es kompliziert und es muss ganz klar sein, dass hier idealer Weise ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht das Ruder für jeden Einzelnen übernehmen und gesondert prüfen muss.
An anderer Stelle hatte ich zur Strategie kurz erwähnt, dass entscheidende Schlüsselstelle die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht ist. Mit diesem Antrag wird geprüft, ob die Behörde den Widerruf mit der Bestimmung der sofortigen Vollziehung versehen durfte. Die sofortige Vollziehung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Wird die sofortige Vollziehung gerichtlich bestätigt, so ist die Lizenz während des sich anschliessend fortgeführten Verwaltungsrechtsstreits nicht gültig, weil widerrufen! An diesem Punkt – das muss sorgfältig von Anfang an geprüft sein – muss die Möglichkeit bestehen, durch Antragstellung nach § 7 Abs. II LuftSiG gewissermassen die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 aE LuftVG zu erfüllen, so dass dem Widerrufsbescheid seine behauptete Grundlage (Verweigerung des Antrags gleich ZwadZu) genommen und er hinfällig wird. Danach gibt es an sich keinen Grund mehr weiter zu prozessieren. Wer dann noch Wert auf Feststellung der Unrechtmässigkeit des nun gegenstandslosen Widerrufsbescheides legt, kann unter weiteren Vorraussetzungen die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) betreiben.


6. Aufwand

Irgendjemand hat hier polemisch die Frage gestellt, wo hier denn die Juristen seien um zu helfen oder ob es das auch nur gegen Geld gäbe. Liebe Leute, das ist alles echte Arbeit. Meine Beiträge beruhen einschliesslich Recherchen, Lektüre und Verstehen, Nachdenken, Aufbau der Darstellung etc. auf gut vier Arbeitstagen oder vielmehr -nächten, wobei ich über einfachen Zugang zu den Rechtsquellen verfüge. Was hätte Euch das in einer Mercedes-Werkstatt bei deren Stundensätzen gekostet?
Ich mache mir die Mühe – ohne direkt betroffen zu sein – aufgrund zutiefster Empörung über das Vorgehen der Verwaltung.

Daher aber auch

7. DISCLAIMER

Wie wir alle wissen und leidvoll erfahren, lässt sich über Rechtsfragen trefflich unterschiedlicher Meinung sein. Ich habe hier meine Argumente unterbreitet zur allgemeinen Verwendung und zur Unterstützung der Sache. Ob am Ende alles so ist und funktioniert, dafür gibt es keine Gewähr.
24. November 2005: Von Maurice Konrad an Jan Brill
Hallo Leute,

ich habe mal die Ordnungsverfügung der Bez. Reg. Münster als Steilvorlage verwendet um meine Strafanzeige etwas weiterzuführen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden hat mich in meiner Rechtsauffassung bestätigt, die Richter haben die gleichen bedenken geäussert wie ich sie auch habe. Da meine Strafanzeige nun schon über drei Monate läuft und nicht wie alle anderen nach vier Wochen eingestellt wurde wage ich zu behaupten, dass doch irgend etwas nicht rechtmässig ist an der Sache. In meinem ersten Schreiben an die STA habe ich unter anderem angezeigt, dass die Durchführung der ZÜP nach § 7 LuftSiG nach den Regeln der in § 17 Abs. 1 genannten VO durchgeführt werden muss. Das heißt wird die ZÜP unter Verwendung von Regeln durchgeführt die nicht dem LuftSiG entsprechen liegt ein Verstoß gegen das LuftSiG vor. So in etwa könnte es auch das Gericht sehen es hat genau diese Bedenken geäußert.

Maurice Konrad

Hier mein letztes Schreiben an die STA Münster vom 21.11.2005:

Aktenzeichen:61 UJs 519 / 05


Sehr geehrte Frau Staatsanwältin, sehr geehrter Herr Staatsanwalt,

zur Unterstützung ihrer Arbeit in oben genannter Sache möchte ich mir noch einige Anmerkungen erlauben und weitere Schriftstücke überlassen. Am 05. Oktober habe ich ein weiteres mal von meiner Lizenzausstellenden Behörde (Bezirksregierung Münster gez. von Plätzer) ein Schreiben erhalten in dem mir mitgeteilt wird dass meine Lizenz zum Führen von Motorseglern widerrufen und meine Lizenz für Segelflugzeugführer eingezogen wird. Durch das fragliche Verhalten des Herrn Plätzer im der Bezirksregierung Münster, wurde ich im Sofortvollzug unter Strafandrohung vom führen von Motorseglern und Segelflugzeugen ausgeschlossen.
Unter Nr. 1 auf Seite 1 der Ordnungsverfügung schreibt Herr Plätzer dass meine Lizenz widerrufen ist gemäß § 4 Abs. 3 LuftVG. Da aber § 4 Abs. 3 LuftVG sinngemäß nur für die Vorraussetzungen gilt die zur Erteilung der Lizenz geführt haben (siehe mein Schreiben vom 04. September 2005) und ich diese Vorraussetzungen immer noch erfülle ist der Widerruf meine Lizenz nicht rechtmäßig.
Unter Nr. 2 auf Seite 1 der Ordnungsverfügung wird § 29 Abs. 1 LuftVZO herangezogen um den Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer einzuziehen. Die Lizenz ist aber nur zu widerrufen und der
Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24 Abs. 2 dafür
ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An
Stelle des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen
werden, wenn dies bei eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs
aufrechtzuerhalten. Da bei mir aber Tatsachen nach § 24 Abs. 2 LuftVZO nicht vorliegen ist der Luftfahrerschein auch nicht einzuziehen.
Mir wurde noch nie der Führerschein entzogen, es wurden keinerlei Drogendelikte jemals mit mir in Zusammenhang gebracht, ich nehme in keiner Weise regelmäßig Medikamente ein. Mein polizeiliches Führungszeugnis stellt ein weisses Blatt dar und ich bin luftrechtlich niemals aufgefallen. Ich bin seit vielen Jahren ehrenamtlich als Fluglehrer tätig, und habe erfolgreich viele Menschen, zu zuverlässigen Luftfahrer ausgebildet.
Das Verwaltungsgericht Minden stellt deshalb in seinem Beschuss unter dem Aktenzeichen 3 L 735/05 (Seite 5 Abs.2 Satz 5) fest: „Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Antragsteller unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes sein könnte.“
Auch die Anordnung des Sofortvollzuges und die Zwangsgeldandrohung entbehren einer Rechtsgrundlage. Zu 1. der Ordnungsverfügung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht notwendig (oder nicht möglich), da der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt (§49 Abs.4 VwVfG). Zu 2. der Ordnungsverfügung habe ich oben bereits geschrieben das keine Tatsachen nach §24 Abs.2 LuftVZO vorliegen und damit §29 Abs.1 LuftVZO nicht angewendet werden kann und demzufolge auch hier die Anordnung des Sofortvollzuges und des Zwangsgeldes von 500 Euro nicht rechtmäßig ist.
Die Begründung des Sofortvollzuges „Damit ist eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und damit für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gegeben,…“ (Ordnungsverfügung Seite 4 Abs. 4 Satz 3) stellt für mich, nach vielen Jahren ehrenamtlicher Arbeit als Fluglehrer in einem gemeinnützigen Verein, eine Beleidigung meiner Person dar.
Der Widerruf meiner Lizenz wurde von Herrn Plätzer willkürlich gegen mich ausgesprochen. Ein anderer Pilot (Erwin Salzinger) hat am 22. Juli 2005 (13 Tage vor mir) die erstmalige Auforderung zur Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bekommen. Die Lizenz dieses Piloten wurde bis zum heutigen Tage nicht widerrufen obwohl er den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht gestellt hat.
Weiterhin bin ich auch nach der Rechtsauffassung von Herrn Plätzer immer berechtigt gewesen Segelflugzeuge zu führen. Er schreibt auf Seite 3 Absatz 1 dass ich eine Berechtigung für Segelflugzeugführer auf Antrag (nach seiner Rechtsauffassung wahrscheinlich Kostenpflichtig) erteilt werden kann. In meinem Fall hätte Herr Plätzer gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 meine Lizenz auf das führen von Segelflugzeugen beschränken müssen. Damit könnte die Entziehung der Fluglizenz eine Straftat im Sinne von § 345 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 8 STGB sein, da der Versuch strafbar ist. Herr Plätzer ist und war (auch nach seiner Rechtsauffassung) zu keinem Zeitpunkt berechtigt mich meiner Rechte zum führen von Segelflugzeugen zu berauben oder mir diese auch nur kurzzeitig vorzuenthalten.
Als Anlage überlasse ich Ihnen eine Kopie der Ordnungsverfügung vom 29. September 2005 und eine Kopie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 07. November 2005.
3. Dezember 2005: Von Andreas Nitsche an Maurice Konrad
Hier könnte doch auch ein zivilrechtlich relevanter Schaden entstanden sein:
Wie bewerte ich: "ein halbes jahr nicht das Segelflugzeug bewegen zu dürfen?"
ich sehe Analogien zu "Schmerzensgeld" und "Kranzgeld". Beides hat - zumindest nach herrschender, rechtswissenschaftlicher Lehre - keinen Rahmen.
Für mich zumindest ist die Freude, die ein Flug im eignen Flugzeug über den Odenwald zu fliegen, nur sehr sehr schwer in barer Münze aufzuwerten.

Andreas Nitsche

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