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19. Juli 2005: Von RotorHead an 
Personal oder auch Piloten, die nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen an Flughäfen haben wurden schon bisher über ihre Zuverlässigkeit überprüft (damals § 29d LuftVG, jetzt § 7 LuftSiG). Darüber hat sich bisher niemand aufgeregt. Das wesentlich Neue ist, dass jetzt alle (deutschen) Piloten überprüft werden.

Als das neue LuftSiG im Kommen war, hat man sich allenfalls über den möglichen "Abschussbefehl" mokiert. Niemand hat sich für die Zuverlässigkeitsüberprüfung interessiert. Dabei ist das durchaus Interessante dabei, dass bei enger Auslegung des § 7 Abs. 6 LuftSiG ausländischen Piloten (bzw. Piloten ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung), die durchaus gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flughäfen haben, kein Zugang zu diesen nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden darf. D.h. ein z.B. amerikanischer Pilot kann keinen Außencheck seines Flugzeugs vornehmen. Dafür muss der Flugplatzunternehmer sorgen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG). - Mal sehen, was passiert, wenn jeder zuwiderlaufende Vorgang konsequent angezeigt wird. Dann merken die Behörden und Politiker vielleicht, dass dieses Gesetz so nicht durchführbar ist.

Noch ein wichtiger Punkt, den wohl noch niemand bemerkt hat:

Gem. § 12 LuftSiG ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer Beliehener mit diversen Pflichten und Rechten. - Sowei so gut, aber, jetzt kommt der Hammer: Im Gegensatz zu Polizei, Gerichten, usw. hat der PIC der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Handeln entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 12 Abs. 5 LuftSiG). - Mit Piloten kann man es ja machen.

Noch eine Bemerkung zu vorherigen Beiträgen: "Nötigung" ist das rechtswidrige Drohen um eine Handlung oder Unterlassung zu bewirken, bei "Erpressung" soll die Drohung einen Vermögenstransfer bewirken. Eine Drohung aufgrund eines derzeit rechtskräftigen Gesetzes dürfte wohl nicht rechtswidrig sein.

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