Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
GPS statt DME
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

  36 Beiträge Seite 2 von 2

 1 2 

28. Juni 2020: Von Toni S. an Chris _____

Ps.: Genau genommen geht es den Prüfer seit Abschaffung des Kreuzchens "IFR/VFR" auf der deutschen Avionik-Nachprüfung nix an, ob Du mit dem Flieger IFR oder VFR unterwegs bist. Für die Einhaltung der anwendbaren Regeln bist am Ende eh Du verantwortlich...

28. Juni 2020: Von Chris _____ an Toni S.

Flugzeuge müssen mit einer ausreichenden Navigationsausrüstung versehen sein, mit der sichergestellt ist, dass bei Ausfall eines Ausrüstungsteils in jeder Phase des Fluges die verbleibende Ausrüstung eine sichere Navigation gemäß Buchstabe a oder die sichere Durchführung eines geeigneten Ausweichverfahrens erlaubt.

Was ist denn ein "Ausrüstungsteil"? Zählt der Alternator dazu? Dann wäre IFR ja nur mit zwei Alternators legal.

Denn wie oben schon gesagt, ich halte den Ausfall eines Alternators für wahrscheinlicher als den Ausfall einer modernen Digitalelektronik wie IFD540/GTN750/etc. Trotzdem bauen sich die Leute oft zwei GNS/IFD/GTN ein... (ich habe mich für ein IFD540 statt zwei kleinerer Geräte entschieden, die Displaygröße ist doch sehr wesentlich für die Ergonomie und damit auch sicherheitsrelevant)

28. Juni 2020: Von Toni S. an Chris _____

OK, nochmal mit mehr Kontext. Der Faulheit halber übrigens aus einem anderen Prüf-Thread kopiert. Deine Frage wird nicht explizit beantwortet, aber "einer Einrichtung zur Anzeige einer unzulänglichen Stromversorgung" stünde ja so nicht da, wenn eine alternative Stromversorgung gemeint wäre!?! Mit der Wahrscheinlichkeit geb ich dir ansonsten Recht (bis auf den kompletten Datenbank-Ausfall im GNS vor paar Wochen).

NCO.IDE.A.125 Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) — Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:

  1. a) einer Einrichtung zur Messung und Anzeige des Folgenden:
  2. des magnetischen Steuerkurses,
  3. der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden,
  4. der Druckhöhe,
  5. der Fluggeschwindigkeit,
  6. der Vertikalgeschwindigkeit,
  7. der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebeflugs,
  8. der Fluglage,
  9. des stabilisierten Steuerkurses,
  10. der Außenlufttemperatur und
  11. der Machzahl, wenn Geschwindigkeitsgrenzen als Machzahlanzeige ausgedrückt werden;
  12. b) einer Einrichtung zur Anzeige einer unzulänglichen Stromversorgung der Kreiselinstrumente und
  13. c) einer Einrichtung zur Verhinderung einer Fehlfunktion der gemäß Buchstabe a Nummer 4 erforderlichen Fahrtmesseranlage infolge Kondensation oder Vereisung.

NCO.IDE.A.190 Funkkommunikationsausrüstung

  1. a) Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Flugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung

verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen entsprechend den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.

  1. b) Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
  2. c) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall des anderenführt.DE8.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 227/63

NCO.IDE.A.195 Navigationsausrüstung

  1. a) Flugzeuge, die auf Strecken betrieben werden, auf denen nicht mithilfe sichtbarer Landmarken navigiert werden kann, müssen mit einer Navigationsausrüstung ausgerüstet sein, die einen Betrieb ermöglicht gemäß:
  2. dem bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplan, sofern ein solcher aufgegeben wurde, und
  3. den einschlägigen Luftraumanforderungen.
  4. b) Flugzeuge müssen mit einer ausreichenden Navigationsausrüstung versehen sein, mit der sichergestellt ist, dass bei Ausfall eines Ausrüstungsteils in jeder Phase des Fluges die verbleibende Ausrüstung eine sichere Navigation gemäß Buchstabe a oder die sichere Durchführung eines geeigneten Ausweichverfahrens erlaubt.
  5. c) Flugzeuge, die für Flüge eingesetzt werden, bei denen eine Landung unter Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC) vorgesehen ist, müssen mit geeigneter Ausrüstung versehen sein, die eine Routenführung an einen Punkt ermöglicht, von dem aus eine Sichtlandung durchgeführt werden kann. Diese Ausrüstung muss eine solche Routenführung für jeden Flugplatz ermöglichen, auf dem eine Landung unter IMC vorgesehen ist, und für die festgelegten Ausweichflugplätze.

NCO.IDE.A.200 Transponder

Wenn dies in dem Luftraum, in dem geflogen wird, erforderlich ist, müssen Flugzeuge mit einem Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen ausgerüstet sein.

28. Juni 2020: Von Chris _____ an Toni S.

Danke!

28. Juni 2020: Von Achim H. an Chris _____

Das Backup des Alternators ist die Batterie.

28. Juni 2020: Von Mich.ael Brün.ing an Achim H.

Mal abgesehen davon, dass ich die FSAV für überholt und unsinnig halte, ist die FSAV keine "Ausrüstungsvorschrift" im Sinne der EASA sondern eine "Vorschrift zur Nutzung des deutschen Luftraums" und fällt somit unter NCO.IDE.A.195 Aufzählung 3.

Sie gilt nämlich nicht für Luftfahrzeuge, die der EASA Basic Regulation unterliegen, sondern für alle Luftfahrzeuge, die den Luftraum über Deutschland verwenden wollen. Daher ist die FSAV auch Bestandteil der AIP.

28. Juni 2020: Von Toni S. an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

...Und nun sind wir wieder bei der Frage, ob "einschlägige Luftraumanforderung" sich auf den Luftraum eines bestimmten Landes bezieht oder vll doch eher darauf, dass man z.B. zum Befliegen einer TMZ einen Transponder braucht oder zur Nutzung des RVSM Airspace eben RVSM-konforme Ausrüstung braucht. Letzteres macht viel mehr Sinn und so war es von der EASA vmtl auch gemeint. Was nicht heißt, dass es auch rechtlich so eindeutig ist, sonst hätten wir die Diskussion ja nicht :-/

28. Juni 2020: Von Wolfgang Winkler an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

Nachtrag: würde ich das DME rauswerfen, bliebe genug Platz im Panel für ein kleines zweites GPS, etwa ein IFD440 oder GNC355 (in beiden Fällen könnte ja auch noch mein COMM2 raus). Mir wäre das jetzt zwar zu teuer, aber im Sinne der Redundanz im Cockpit ist das sicher wesentlich sinnvoller als eine Verpflichtung zum DME.

Bei einer unserer C182 hatten wir mal ein bordseitiges EMV-Problem, welches sowohl das GPS des G1000 als auch die GPS-Empfänger sämtlicher mitgeführter Tablets und Smartphones und das ebenfalls eingebaute Flymap in flight lahmgelegt hatte: "No GPS signal" auf allen Devices. Schon blöd. Da war das konventionelle VOR/DME-Geschirr dann schon sehr beruhigend.

Die ganze schöne GPS-basierte Bord-EDV ist durchaus eine feine Sache und trägt sehr zum entspannten Navigieren bei - VFR wie IFR. Aber echte Redundanz geht nur mit Systemen, die sowohl signal- als auch geräteseitig wirklich unabhängig sind. VOR/DME mögen in gewisser Hinsicht alte Kamellen aus dem vergangenen Jahrhundert sein. Ihre Berechtigung lernt man erst dann recht plötzlich wieder zu schätzen, wenn das moderne Mäusekino doch mal aussteigt. Und sei es nur wegen pilotenbedingten finger troubles beim Nachladen einer von ATC im unpassendsten Moment angewiesenen Änderung des so hübsch ins Bordkino geladenen Anflugs (natürlich in solid IMC). Da hat die alte vom Boden ausgestrahle LOC/GP/DME-Information dann doch wieder etwas Beruhigendes :-)

Und das beste Backup für den Alternator ist m.E. nicht die Batterie, sondern ein voll geladenes GPS-Device beliebiger Bauart mit Luftfahrtdatenbank. Die Batterie ist für nicht viel mehr gut als um ATC mitzuteilen, dass man in Kürze nur noch als primary target zu sehen sein wird.

Zweites COM überflüssig? Nur bis am ersten das Antennenkabel abfällt oder der Stecker der Stromversorgung einen Wackelkontakt hat. So ruhig auf der Frequenz? Keine Antwort? Gut, ein zweites COM zur Differentialdiagnose an Bord zu haben.

Das sind alles keine Schreckensszenarien. Und außerdem zugegebenermaßen ziemlich selten. Aber nicht unmöglich. Und dann ist es gut, Redundanz dabei zu haben. Hat sich halt bewährt.

28. Juni 2020: Von Sven Walter an Wolfgang Winkler Bewertung: +3.00 [3]

100 % Zustimmung, solange es freiwillig ist! Denn ansonsten sind die Eintrittsbarrieren für IFR zu hoch Punkt und dadurch wird das Ganze unsicherer. Weil dann weniger Leute sicher fliegen.

28. Juni 2020: Von Chris _____ an Wolfgang Winkler

Ja gut, zwei Smartphones mit SkyDemon und aktueller Datenbank sind stets an Bord, außerdem ein Yaesu-Handheld-COM.

Auch deshalb fühle ich mich ehrlich sicherer mit einem IFD540 (=Mäusekino) als mit zwei IFD440 (=Mäusebabykino).

Und das King-DME sowie KX155 bleiben erstmal drin.

28. August 2020: Von Nicolas Nickisch an Chris _____

Ich komme nochmal auf die ursprüngliche Thematik zurück:

Wird nun ein "DME required" fallen oder nicht?

Ich frage deshalb weil unser DME zwar funktioniert, es aber bei hohen Tmeperaturen gerne mal aussteigt.

Bei einer anstehenden Nachrüstung eines zweiten GPS wäre es schön, man könnte 3 geräte durch eines ersetzen. Redundanz wäre ja gegeben.


  36 Beiträge Seite 2 von 2

 1 2 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang