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Wartung | part-ML für ELA-2  
10. November 2019: Von J Stroede 

Ich höre aus verschiedenen Quellen, das die part-ML Reform der EASA zum 1.4.2020 zu erwarten ist, finde aber nichts konkretes auf der EASA website. Vielleicht übersehe ich es, aber soweit ich sehen kann ist die Änderung noch nocht in trockenen Tüchern. Hat irgend jemand in den letzten 3 Monaten relevante Neuigkeiten in der Fachpresse oder anderswo gesehen ?

Allzeit gute Landungen ;)

10. November 2019: Von Norbert S. an J Stroede

siehe https://aopa.de/

Hämisch ziehen EU-Politiker über die Länge des Brexit-Verfahrens (jetzt 3,5Jahre) her. Sie verschweigen dabei, dass Sie für part ML ELA-2 ,wenn mich nicht alles täuscht, schon vier Jahre gebraucht haben, wobei es bereits ein Muster gibt, nämlich part ML ELA-1.

11. November 2019: Von Florian R. an J Stroede Bewertung: +1.00 [1]

Das Gesetz tritt am 24.03.2020 in Kraft und man findet es auf der EASA-Website unter Technical Publications (Continuing Airworthiness). Das Gesetz selbst ist die EU 2019/1383 und 2019/1384.

Gilt dann nicht nur für ELA2, sondern für alle bis 2730kg MTOW.

11. November 2019: Von Michael Söchtig an Norbert S.

Gut Ding will Weile haben. Das BGB wurde von 1874 bis 1896 geschrieben, 22 Jahre ;).

11. November 2019: Von Sven Walter an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Und "gut" ist es nicht, das haben die Schweizer mit ZGB/ OR deutlich besser hinbekommen. Da werden keine Bienenschwärme herrenlos, keine Grenzsteiner verrückt, und jeder gebildete Laie versteht das Gesetz.

Qualität:

"Bundesrecht bricht Landesrecht."

Oder:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nicht hingegen:

Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

Und noch schlimmer:

EU FCL... egal welche Fassung, ob mit oder ohne AMCs. Allein der Umfang sorgt für Widersprüche innerhalb des Textes - und das Gegenteil von Rechtsklarheit.


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