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Avionik | Verständnis der eigenen Vorschriften(XPDR Mod C)  
21. Oktober 2009: Von M Schnell 
Hallo Flieger's

Hier einmal ein Beispiel des LBA Verständnisses von eigenen
Vorschhriften.
Mich würde Interessieren wie ihr die FSAV auffasst und was ihr von der NFL haltet.(Falls wir das schon an anderer Stelle hatten sry).

Hier Auszug FSAV:
(5) Für folgende Flüge nach Sichtflugregeln müssen Luftfahrzeuge mit einem
Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) ausgerüstet sein:
1. Flüge in Lufträumen der Klassen C sowie D (nicht Kontrollzone),
2. Flüge in Lufträumen mit vorgeschriebener Transponderschaltung (Transponder
Mandatory Zone - TMZ),
3. Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum,
4. Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, ausgenommen in der Betriebsart
Segelflug, oberhalb 5.000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3.500 Fuß über
Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend ist.
Der Transponder muss über den Abfragemodus A mit 4 096 Antwortcodes und den
Abfragemodus C mit automatischer Höhenübermittlung verfügen. Spätestens ab dem 31.
März 2005 für neue Luftfahrzeuge und ab dem 31. März 2008 für alle Luftfahrzeuge
ist für den Transponder die Mode-S-Technik gemäß gültigem internationalen Standard
(mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary Surveillance (ELS) Funktionalität)
erforderlich. Ausnahmen zu den Nummern 1 und 2 werden vom Flugsicherungsunternehmen in
den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
______________________________________________________________hier Auszug NFL II 25/09 (26.03.2009)

8.4 Die o. a. Festlegungen bzgl. der Transponderanlagen mit Mode-C stellen keine Betriebserlaubnis
für diese Geräte für Luftfahrzeuge dar, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Für den Betrieb von Luftfahrzeugen im Deutschen Luftraum
ist seit dem 01.04.2008 gem. der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der
Luftfahrzeuge (FSAV) nur noch der Betrieb von Transponderanlagen mit Mode-S-Technik gestattet.
21. Oktober 2009: Von Albert Paleczek an M Schnell
Wenn ich das richtig verstehe darf man seit dem 1.4.2008 einen Mode C-Transponder gar nicht mehr einschalten.
Bei Chartermaschinen ist teilweise noch der alte Transponder Mode C eingebaut. Nach obiger Lesart müßte er sinvollerweise ausgebaut werden, damit ein Kunde nicht zu vorschriftswidrigem Verhalten (schöne Amtsformulierung) verleitet wird.

allzeit guten Flug und glückliche Landungen
Albert Paleczek

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