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29. September 2008 Jan Brill
Finanzen: Update Mineraloelsteuererstattung
Mineralölsteuererstattung Zwei Updates
Ermutigt durch die positive Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf und angesichts einer in dieser Hinsicht an sich klaren Vorgabe der EU, stellte Pilot und Flugzeug für 2006 einen Antrag auf Rückerstattung der Mineralölsteuer für Flüge im Rahmen des Werksverkehrs. Wie bei zahlreichen anderen Haltern von gewerblich genutzten Flugzeugen auch, wurde unser Antrag zunächst abgelehnt und wir - wie alle anderen Halter - auf den Einspruchs- und Klageweg verwiesen (Pilot und Flugzeug berichtete in Ausgabe 2008/01, 2008/02 und 2008/03).
Zusammen mit Prof. Dr iur. Gustav K.L. Real, der die Mehrzahl dieser Prozesse in Deutschland für die betroffenen Halter führt, fassen wir im folgenden Text den Stand der juristischen Auseinandersetzung zusammen.
Bei den Gerichten rührt sich etwas, wenn auch langsam; dagegen scheint der Zoll auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde im Wesentlichen auf Zeitgewinn und Vergessen zu setzen.
Alle Gerichte interessieren sich inzwischen intensiv für den genauen Sachverhalt: sie lassen sich die Flüge erläutern, fragen nach den Passagieren und unterschiedlichen Flugzeiten für Hin- und Rückflug, spüren (kleine) Rechenfehler auf: diese Aktivitäten von Richtern machen nur Sinn, wenn die Gerichte intern die entscheidende Rechtsfrage zu Gunsten der Kläger beantwortet haben.
Der Zoll scheint in Nordrhein Westfalen mit dem Kopf durch die Wand zu wollen oder zu müssen: in erhöhter Frequenz werden Anträge abgelehnt und Einsprüche zurückgewiesen, die alle vor dem FG Düsseldorf landen, demselben Gericht, das im Oktober 2007 den Zoll zu einer erheblichen Erstattung von Mineralölsteuer verurteilt hatte; der Zoll hatte damals vorsätzlich auf eine Revision zum Bundesfinanzhof und auf ein richtiges Musterverfahren verzichtet. Dunkel bleibt, weshalb der Zoll auf eine Änderung der Rechtsprechung des Düsseldorfer Gerichts innerhalb weniger Monate hofft.
Der Düsseldorfer Senat ist über diese Geringschätzung einigermaßen verschnupft und hat erkennen lassen, dass er in den letzten Monaten die eigene, wohlbegründete Rechtsauffassung wohl kaum geändert habe. In den nächsten Monaten können weitere Verurteilungen des Zolls erwartet werden, ohne mündliche Verhandlung und ohne Zulassung der Revision: Warum auch?
Musterverfahren ?
Der Zoll bittet seit einigen Wochen die Flieger, mit einem Ruhen des Antrags- oder Einspruchsverfahrens einverstanden zu sein, weil beim FG Kassel ein Musterverfahren" geführt werde. Auf Anraten unseres Klagevertreters Prof. Dr. Real werden wir unser Münchener Verfahren nicht bis zu einer Entscheidung in Kassel ruhen lassen: jeder einzelne Fall ist geringfügig anders, der Zoll wäre an das Ergebnis einer Entscheidung in Kassel keinesfalls gebunden. Wäre der Zoll wirklich an einem Musterverfahren interessiert, hätte er schon das erste Verfahren beim FG München aus dem Mai 2006 (!) zum Musterverfahren machen oder gegen das Urteil des FG Düsseldorf Revision einlegen können.
Ein Ruhen des Verfahrens kann selbstverständlich sinnvoll sein für die weiteren Anträge: wenn über den ersten Vergütungsantrag eines Halters positiv entschieden ist, werden auch die Folgeanträge für die späteren Zeiträume sicher ebenfalls positiv beschieden werden, wenn denn der Sachverhalt der gleiche geblieben ist.
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Hallo Herr Brill,
gibts hier schon was neues ? Wir überlegen für eine DA-40 TDI die im Unternehmen genutzt wird/wurde eine Erstattung zu beantragen. Als Belege liegen uns die Lieferscheine/Rechnungen sowie das Bordbuch vor. Denken Sie, man sollte eine Excel Liste erstellen mit allen Flügen etc, oder reicht es "pauschal" ?
Danke für Ihr Feedback !
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Hallo Julian,
ich denke es ist besser in sich "sehr" schlüssige Unterlagen abzugeben, da hier natürlich von der Verwaltung mehr als 100 % drauf geschaut werden wird. Ich habe alles gemäß der Anweisungen von der Zollbehörde ausgefüllt, mit Verbrauchsangaben, Flugzielen usw. Die Finanzbehörde will sich doch nur einen schwachen Fall raussuchen um dann daraus ein Präzedenzfall zu generieren. Ich werde auch wie so viele von Herrn Prof. Dr. Real vertreten. Mit fliegerischen Grüßen Ralf Valerius
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Lieber Herr Koerpel,
auch Ihr Steuerberater sollte in der Lage sein, die wesentlichen Vorschriften des deutschen Rechts aus dem Internet herauszufinden, wie etwa bei www.bundesrecht.de dann hätte er möglicherweise auch gefunden die Energiesteuerverordnung und deren
§ 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt
(1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet worden sind, ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendeten Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Dem Antrag sind im Fall des § 27 Abs. 2 des Gesetzes beizufügen: 1. die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, c und d bezeichneten Unterlagen, 2. für jedes Luftfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis mit folgenden Angaben: a) Tag und Art des Fluges, b) Start- und Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung, c) Flugdauer, d) Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten Energieerzeugnisse, 3. Nachweise, dass das Luftfahrzeug zu den in § 27 Abs. 2 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt wurde, 4. Unterlagen über die Versteuerung der Energieerzeugnisse. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen oder im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Luftfahrzeugen durch die in § 60 Abs. 8 genannten Betriebe bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 3 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Zusätzlich ist die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichnete Genehmigung vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Selbstverständlich müssen Sie alles an Papier vorlegen, was die wirtschaftliche Verwendung jedes getankten Liters belegt. Ein Model für eine EXCELL Tabelle finden Sie auf der website der AOPA. Das erforderliche AOC können Sie vermutlich nicht vorlegen, aber genau das ist das Problem, was das FG Düsseldorf durch sein Urteil vom 31. Okt. 2007 so schön zu Gunsten der Flieger geklärt hat, und was in zahlreichen weiteren Prozessen in Deutschland noch weiter geklärt werden muss, weil die Finanzverwaltung es so wünscht. Bedenken Sie: das Rettungspaket für die Banken muss ja irgendwie finanziert werden, da werden auch die Flieger um einen Beitrag gebeten.
Nur Mut! Sie müssen sich aber ein wenig beeilen, weil der Antrag für 2007 spätestens am Ende diesen Jahres bei dem zuständigen HAUPTzollamt EINGEGANGEN sein muss. Alles für die Jahre vor 2007 ist leider verjährt.
Mit freundlichen Grüßen Gustav K.L. Real
Prof. Dr iur. Gustav K.L. Real Wirtschaftsprüfer Steuerberater Terstegenstrasse 28 D - 40474 Düsseldorf Tel.: ++49 211 478 38 125 Cell.: ++49 171 2089 001 Skype: Real-Audit Fax: ++49 211 478 38 111 Email: G.Real@Real-Audit.De Web: WWW.Real-Audit.De
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Hallo zusammen,
gibt es hier inzwischen schon erste richtige Praxiserfahrungen zur Erstattung der Mineralölsteuer?
Muss weiterhin jede Erstattung eingeklagt werden, wie es 2008 der Fall war oder lohnt es sich einen Antrag zu stellen?
Gruß Thomas Benning
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Auch mein mühselig erarbeiteter Antrag wurde rechtswidrig vom Zollamt abgelehnt. Die Rechtslage und mittlerweilen auch die Rechtssprechung ist eindeutig. Da bleibt einem die Spucke weg, wie kaltschnäuzig sich unser Staat als Rechtsbrecher betätigt. Mir erscheint dies wie die Beschaffungskriminalität eines Drogenabhängigen. Gute Nacht...
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hoffentlich widerspruch eingelegt...????
arbeit schaffen ohne waffen...nur mit papier!
mfg ingo fuhrmeister
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