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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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3. April 2020: Von Florian R. an Patrick Leanhard

Das verstehe ich auch so.

In manchen Ländern war das bisher schon so, da einige NAAs pragmatisch festgestellt haben, dass es egal ist, ob es eine "Commercial ATO" ist, solange ein owner-Pilot auf seinem Flugzeug geschult wird. Das Flugzeug ist ja dann nicht für den offenen Kundenkreis der ATO bestimmt, sondern nur für den Besitzer und daher ist keine CAMO/CAO notwendig. Aber gut ist das jetzt in einem GM erklärt, dann muss das jede NAA so handhaben. Denn fast immer, wenn das EU-Recht nationalen Spielraum lässt (bspw. Formulierungen wie "as acceptable to the competent authority" etc.), dann artet es in Gold-Plating aus...

3. April 2020: Von Patrick Leanhard an Florian R.

Danke Florian.

Eine weitere Frage dazu: Wie läuft das in der Praxis mit "non profit" ATOs = im Verein?

Diese ATOs dürfen auch Flugzeuge ohne CAMO/CAO nutzen (sofern der Verein Eigentümer ist oder aber das Flugzeug "dry leased" - was das genau bedeutet konnte ich nicht rausfinden).

Darf ein Verein den Umsatz aus Schulung zB an Fluglehrer in Form von Lohn auszahlen oder muss das Geld "im Verein bleiben"?

3. April 2020: Von Tobias Schnell an Patrick Leanhard

Diese ATOs dürfen auch Flugzeuge ohne CAMO/CAO nutzen (sofern der Verein Eigentümer ist oder aber das Flugzeug "dry leased" - was das genau bedeutet konnte ich nicht rausfinden).

Part-M hat keine Definition von dry lease, aber wenn man die Regeln aus Part-OPS analog anwendet, würde es in dem Fall bedeuten, dass der Verein das Flugzeug unter seiner eigenen ATO-/DTO-Genehmigung betreibt.

Darf ein Verein den Umsatz aus Schulung zB an Fluglehrer in Form von Lohn auszahlen oder muss das Geld "im Verein bleiben"?

Part-ML bleibt bezüglich der ATO's da etwas vage, aber es gibt in Article 2 (p) (3) die Definition von "limited operations" (worunter Schulung aber erst mal nicht fällt!): Da muss die Kohle im Verein (= gemeinnützige Organisation) bleiben, die Gewinne dürfen nicht außerhalb der Organisation verteilt werden. Wenn der Fluglehrer aber Mitglied der non-profit-Organisation ist, darf er auch Geld bekommen:

[... ]on the condition that the aircraft is operated by the organisation on the basis of ownership or dry lease, that the flight does not generate profits distributed outside of the organisation, and that whenever non-members of the organisation are involved, such flights represent only a marginal activity of the organisation

4. April 2020: Von Patrick Leanhard an Tobias Schnell

Danke Tobias.

Dry lease wäre zB: Ein Verein mietet ein Lfz vom Eigentümer und wird per Vereinbarung zum "Halter"?

Bezüglich kommerziell vs non profit Ausbildung verschwimmen die Grenzen. Beispiel: Verein besitzt non camo Flugzeug (mit Eigner IHP nach part ml) und DTO. Bietet PPL Ausbildung an. Schüler und Lehrer sind Vereinsmitglieder, eine Unterschrift unter das Mitgliedsformular ist ja schnell gesetzt. PPL kostet gleichviel wie bei einer kommerziellen DTO (zB 10k €). Da hätte die kommerzielle DTO schon einige Nachteile (Wartungskosten, Steuern usw..) während der Verein beispelsweise den selben oder höheren Stundensatz für Fluglehrer ansetzen kann und besser aussteigt. Oder ist ein Verein ebenso Sozialversicherungspflichtig etc..?

4. April 2020: Von Tobias Schnell an Patrick Leanhard

während der Verein beispelsweise den selben oder höheren Stundensatz für Fluglehrer ansetzen kann und besser aussteigt.

Da verstehe ich Dich jetzt nicht: "Not for profit" = gemeinnützig. Das bedeutet zumindest im hiesigen Recht, dass die Körperschaft nicht gewinnorientiert tätig werden darf, außerdem muss ihr Vermögen auch bei Auflösung weiterhin gemeinnützig verwendet werden. Dies muss in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag (bei einer gGmbH) fixiert sein.

Bereichern kann sich da eigentlich niemand - da schauen die Finanzämter schon ziemlich genau hin bei uns.

Oder ist ein Verein ebenso Sozialversicherungspflichtig etc..?

Der Verein nicht - der wäre höchstens Körperschaftssteuer-pflichtig (entfällt bei Gemeinnützigkeit). Ebenso kommt ein reduzierter MwSt.-Satz (7%) zur Anwendung. Wenn er Angestellte über eine geringfügige Tätigkeit hinaus beschäftigt, sind dies aber sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für die sowohl für den AG als auch für den AN Beiträge anfallen. Gilt aber z.B. nicht für Freelance-Fluglehrer.


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