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4. April 2020: Von Tobias Schnell an Patrick Leanhard

während der Verein beispelsweise den selben oder höheren Stundensatz für Fluglehrer ansetzen kann und besser aussteigt.

Da verstehe ich Dich jetzt nicht: "Not for profit" = gemeinnützig. Das bedeutet zumindest im hiesigen Recht, dass die Körperschaft nicht gewinnorientiert tätig werden darf, außerdem muss ihr Vermögen auch bei Auflösung weiterhin gemeinnützig verwendet werden. Dies muss in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag (bei einer gGmbH) fixiert sein.

Bereichern kann sich da eigentlich niemand - da schauen die Finanzämter schon ziemlich genau hin bei uns.

Oder ist ein Verein ebenso Sozialversicherungspflichtig etc..?

Der Verein nicht - der wäre höchstens Körperschaftssteuer-pflichtig (entfällt bei Gemeinnützigkeit). Ebenso kommt ein reduzierter MwSt.-Satz (7%) zur Anwendung. Wenn er Angestellte über eine geringfügige Tätigkeit hinaus beschäftigt, sind dies aber sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für die sowohl für den AG als auch für den AN Beiträge anfallen. Gilt aber z.B. nicht für Freelance-Fluglehrer.


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