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Das neue Heft erscheint am 1. Dezember
Langzeitbericht SR22
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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Gestern 01:28 Uhr: Von Horst Metzig an Joachim P.

Bei einer Todesfallermittlung wartet die Staatsanwaltschaft auf die Veröffentlichung des Flugunfallbericht. Spätestens dann wird sich herausstellen, ob fahrlässige Tötung vorhanden ist. Dann wird veröffentlicht, ob der Flugzeugführer ein Fehler gemacht hat.

Beispielsweise gibt es ein Flugunfallbericht, hier kam ein junger Segelflugschüler zu Tode. Die Staatsanwaltschaft wollte den Fluglehrer in die Verantwortung nehmen. Aber die BFU hatte von einen Segelflugpiloten ein Videofilm bekommen, wo anhand der Flugfunkaufzeichnungen der Fluglehrer strafrechtlich entlastet wurde. https://www.bfu-web.de/DE/Publikationen/Untersuchungsberichte/2019/Bericht_19-1022-3X_Hornet_Rickenbach.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Der hier geschilderte Fall des Motorflugzeug in Mannheim zeigt mir, lieber eine Entscheidung bei vorhandener Flughöhe, als keine Entscheidung und alles dem Zufall zu überlassen.

Gestern 08:45 Uhr: Von Thomas R. an Horst Metzig Bewertung: +2.00 [2]

Danke Horst, dass Du dem Jockel, der für die BFU arbeitet, mal erklärst, wie das alles so funktioniert. Ich hatte auch den Eindruck, dass Du, der die Geschicke der Welt aus dem heimischen Sessel steuert, das wesentlich besser verstanden hast.

Gestern 09:11 Uhr: Von Horst Metzig an Thomas R.

Die Strafverfolgungsbehörden haben nicht die Erfahrung und Geräte zum Auswerten der Flugdatenrecorder. Hinzu kommt, dass nur die Strafverfolgungsbehörde für die strafrechtliche Flugunfallaufklärung zuständig ist, in dessen geographischen Gebiet der Flugunfall passiert ist. Der jeweilige Staatsanwalt hat meist nur einmal in seinen Berufsleben die Möglichkeit sich mit Flugunfälle zu befassen, die BFU tut das täglich. Die Strafverfolgungsbehörden müssten dann neben der üblichen Verbrechensaufklärung, hier sind viele Staatsanwaltschaften im zeitlichen Verzug, auch noch Flugunfälle bearbeiten. Woher sollen die externen Sachverständige dann auch kommen, welche dann parallel zur BFU, eine qualitativ gleichwertige Flugunfalluntersuchung zur BFU durchführen können?

Bei der Flugunfallaufklärung gibt es meiner Ansicht immer ein Interessenkonflikt zwischen Bestrafung und Verhinderung weiterer Flugunfälle. Für eine Bestafung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, für eine Flugunfallverhinderung die BFU. Wenn in dieser Überlegung noch das Recht eines jeden Menschen berückrichtigt wird, sich nicht selber strafrechtlich belasten zu müssen, und daher auch Schweigen oder Lügen nicht strafbar ist, dann muss sich jeder Pilot, welcher in ein Flugunfall beteiligt ist, sehr gut überlegen, überhaupt etwas zum Unfallhergang zu sagen. Daher, immer zuerst einen Fachanwalt für Luftrecht konsultieren, bevor irgend etwas, sei es BFU oder Polizei, ausgesagt wird.

Der Fachanwalt sollte meiner Ansicht dann vorab eine rechtliche Bewertung durchführen, ob die Strafverfolgungsbehörden überhaupt auf die Erkenntnisse der BFU zurück greifen dürfen, welche auf der Aussage des verursachenden Piloten zustande gekommen sind. Also, darf in diesen Fall die Erkenntnisse der BFU vor einen Gericht, straf oder zivil, verwertet werden?

Kernfrage, welches Rechtsgut ist höher zu bewerten, eine Bestrafung oder eine Flugunfallverhinderung? Das erste ist im Zuständigkeitsbereich der Polizei, das zweite im Zuständigkeitsbereich der BFU.

Gestern 10:10 Uhr: Von ch ess an Horst Metzig Bewertung: +2.00 [2]

Das hoechste Rechtsgut ist natuerlich das auf freie Meinungsaeusserung.

Obwohl einem als Forumsleser da manchmal durchaus Zweifel kommen koennen.

Gestern 11:10 Uhr: Von Joachim P. an Horst Metzig

Soll ich Deine falschen Thesen so stehen lassen oder später am Abend richtigstellen?

Gestern 11:12 Uhr: Von Horst Metzig an Joachim P. Bewertung: +1.00 [1]

Bitte immer richtigstellen ohne Vorwarnung. Wenn man zuhause auf dem Stuhl sitzt hat man Zeit, wenn man im Flugzeug sitzt bei Motorausfall 300 Meter über dem Boden hat man keine Zeit, dass ist der Unterschied zwischen mir und dem betroffenen Motorflugpiloten.


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