Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. August
Sauerstoffkonzentrator im Test
Der steinige Weg zum Ersatztreibstoff für Avgas
Betriebsleiter oder Funktroll?
Wetterfliegen: Zusammenspiel im Cockpit
Wartung: Der längste Blitz
Nacht-Stop auf den Azoren – Übermüdet im Cockpit
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

8. Juni 2025 23:39 Uhr: Von Horst Metzig an Alexis von Croy

Kommt darauf an, ob das als Vorsatz gewertet wird, was hier in englischer Schrift beschrieben wird. Falls die Strafverfolgungsbehörden diesen Fall bearbeiten, müssen diese den verantwortlichen Piloten etwas strafbares nachweisen.

§15 StGB Randnummer 135 Schönke/Schröder. Im § 15 StGB werden die Grundlagen der Strafbarkeit definiert. Dann kommen viele Seiten mit Randnummern, wo einzelne Sachlagen beschrieben werden.

Die Randnummer 135 definiert den Sorgfaltsmassstab wie sich ein Mensch, der auf das Leistungsvermögen des Täters zugeschnittenen Kategorie ( Facharzt, Arzt, Hebamme, Segelflugpilot, ATPL Pilot, usw. ) handeln würde )

Zu § 15 StGB Randnummer 134 Schönke/Schröder, das ist der Kommentar zum Strafgesetzbuch, lese ich Durchschnittsanforderungen, wie sie mit dem Begriff der im Verkehr erforderliche Sorgfalt ( § 276 BGB ) beschrieben werden. ( um ironiefördernde Antworten vorzubeugen, ich habe keine juristische Ausbildung. Der alleinige Kauf des Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, ersetzt kein volljuristisches Studium. Für mich dient das nur als Orientierung )

Hier bezieht sich der Begriff Verkehr allgemein, also für den Fahrradfahrer, dem Autofahrer, dem ATPL Piloten, usw.

Das, was in englischer Schrift beschrieben wird, welchen Beweischarakter hat das?

Was wurde aus dem Cockpitfenster gesehen? Was haben die zwei Piloten über das Wetter besprochen? Diese Piloten müssen sich nicht strafrechtlich belasten, also brauchen sie dazu keine Antwort geben, weder gegenüber der BFU noch der Polizei. Der Cockpit Voice Recorder dürfte für diese Beweissicherung bereits überschrieben sein, wenn das Luftamt Südbayern nicht vorausdenkend eine sofortige Kopie/Auswertung des Cockpit Voice Recorders verfügt hat?


1 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2025 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.29.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang