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22. Januar 2025 09:56 Uhr: Von Alfred Obermeier an Christian Messerschmidt Bewertung: +1.00 [1]

Hi, Messerheimer, die folgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern sind ausschließlich meine persönliche Meinung aufgrund Erfahrungen mit Luftfahrtversicherungen.

interessenlage.
Der Makler arbeitet im Auftrag seines Kunden und hat die Kundeninteressen auftragsgemäß bei den Versicherer zu vertreten.Dazu wurde vom Kunden / Mandanten (also von Dir) ein Auftttrag mit einer Vollmacht erstellt. Keine Ahnung ob hier eine un- oder eine eingeschränkte Vollmacht an den Versicherungsmakler erteilt wurde. Diese Vollmacht legitmiert den Makler beim Versicherer. Sofern diese für Vertragskündigungen eingeschränkt war, schickt Dir der Versicherer natürlich die Kündigung direkt und nicht über den Makler. Den Makler hatte der Versicherer bereits mit dem Wegfall dieser Geschäfftsart (Luftfahrtversicherung) informiert. Soweit so normal und gut oder schlecht.

Das Honorar des Maklers ist entweder frei vereinbart und direkt an ihn zu zahlen oder ist in der Versicherungsprämie enthalten, der Versicherer zahlt dann die vereinbarte Courtage an den Makler (damit entsteht ein Interessenkonflikt). Wurde der Makler auch mit der Schadensabwicklung beauftragt oder erfolgt diese im Schadenfall direkt mit dem Versicherer ohne Einschaltung des Maklers? Könnte also zur Honorarfrage relelvant sein.

Keine Ahnung, warum in der Zeit von 3 Monaten dem Makler nicht möglich war einen anderen Versicherer mit dieser Luftfahrtpolice in Deinem Namen zu beauftragen. Sofern die Vollmacht uneingeschränkt war, hätte es keiner weiteren Gesprächs bedurft, sondern lediglich der Mitteilung des Maklers "... wir haben die Police vom Versicherer A auf B transferiert". Das müssen die beiden, Kunde/Mandant und Makler miteinander klären. Natürlich haftet der Makler dem Auftraggeber Messerheimer für mögliche finanzielle Nachteile aus vorsätzlichen / fahrlässigem Verhalten, kommt drauf an was im Maklerauftrag vereinbart wurde.

Nachdem hier von Geschäftsaufgabe die Rede ist, betrifft es die gesamte Luftfahrtpolice also Kasko, incl Haftpflicht. Der Versicherer wird auch bei der Behörde seinen Versicherungsnachweis zurückrufen, bzw den Ablauf mitteilen. Die Vorlage eines Nachweises für das weitere Bestehen der Haftpflichpolice ist rechtzeitig und zwingend erforderlich.Enthält die Kaskoversicherung ein Sicherungsschein zu Gunsten einer kreditgebenden Bank ausgestellt, wird diese ebenfalls vom Versicherer über die Beendigung der Police informiert.

Schadenfreiheitsrabatt wird nur bei Schadenfreiheit UND Vertragsverlängerung gewährt. Der Versicherer hat Anspruch auf Zahlung des Schadenfreiheitsrabattes. Wel er das Geschäft los haben will, verzichtet er großartig, nach dem Motto "Weg mit Schaden".

Generell habe ich immer einen Versicherungsmakler eingeschalten, weil dieser meine Interessen zu vertreten hat und dafür kann ich iihn in Anspruch nehmen. Gebe ich einem Versicherer direkt einen Auftrag, wird er immer seine Interessen gegen mich versuchen durchzusetzen. Der Makler steht für mich in der Haftung für sein Verhalten, der Versicherer Nie.

My 2 Cents.


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