Ein wesentliches Ziel des Instruments "Dringlichkeitslage" ist, dass man frühzeitig auf sich anbahndende Gefahren reagiert und es eben nicht bis zur Luftnotlage (z.B. VFR in IMC) mit potentiell katastrophalem Ausgang eskalieren lässt, bevor man um Hilfe bittet. Es ist zu vermuten, dass auch deswegen der Gesetzgeber die Dringlichkeitslage möglichst niederschwellig angelegt hat (keine Genehmigung für Wiederstart notwendig).
Ich habe den Eindruck, dass Du hier zwei verschiedene Dinge miteinander verknüpfst: Die "Dringlichkeitslage", die mittels PANPAN erklärt wird und, wie Du richtig schreibst, weltweit geregelt ist, und die Sicherheitslandung nach dem genannten Paragraphen, die in D geregelt ist.
Aus meiner (nicht juristischen) Sicht haben die beiden Dinge zunächst einmal nichts miteinander zu tun:
- Ich kann eine Dringlichkeitslage erklären, ohne eine Sicherheitslandung machen zu wollen (habe kranken Pax an Bord und brauche am Ziel dringende Unterstützung, o.ä.).
- Ich kann aber auch eine Sicherheitslandung machen, ohne jemals PANPAN erklärt zu haben. Das verlangt nämlich der §25 LuftVG an keiner Stelle. Da steht nur "Es bedarf keiner Erlaubnis und Zustimmung...aus Gründen der Sicherheit und Hilfeleistung".
Und ich vermute, dass genau da auch die Unsicherheit von uns Piloten (und Lotsen und Platzbetreibern) herrührt. Da sind zwei verschiedene Dinge teilweise "überlappend" geregelt.
Im Falle einer Sicherheitslandung: Aviate, Navigate, Communicate. Erst fliegen; dann schauen, wohin, dann vielleicht Bescheid geben. Alles andere diskutiert man dann vom Boden aus.
Olaf