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22. April 2020: Von Carmine B. an Achim H.

So ist z.B. die Regelung in Sachsen-Anhalt mit Stand 22.4.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 16. April 2020 trat die Vierte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

(Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung — 4. SARS-CoV-2-EindV) in Kraft. (https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Sonstige_Webprojekte/Corona-Portal/Dokumente/4._EindaemmungsVO.pdf )

In Abstimmung mit der Bundesregierung werden die Beschränkungen im öffentlichen Leben zum Schutz vor einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus in Sachsen-Anhalt teilweise gelockert, so dass in kleinen Schritten mehr Freizügigkeit im öffentlichen Leben ermöglicht wird. Grundsatz ist, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Als triftiger Grund, das Haus zu verlassen gilt Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Auf private Reisen und Besuche bzw. überregionale tages-touristische Ausflüge soll aber weiterhin verzichtet werden.

Nach der Verordnung sind Zusammenkünfte in Vereinen (§ 3 Abs. 1) untersagt. Infolgedessen ist es weiterhin notwendig, den organisierten Vereinsbetrieb, welcher regelmäßig mit dem Zusammentreffen von Personengruppen über längere Zeitdauer verbunden ist, auszusetzen. Ebenso ist die Durchführung von Flugschulung weiterhin nicht gestattet.

Entsprechende organisatorische Maßnahmen, die sich durch die Festlegungen der Verordnung und Hygienevorschriften ergeben, sind in eigener Verantwortung der Flugplatzbetreiber und Luftsportvereine umzusetzen.

Die Luftfahrtbehörde vertritt aufgrund der erlassenen Verordnung die Auffassung, dass der Durchführung von individuellem privaten und gewerblichen Luftverkehr unter Beachtung der Regelungen von Verordnung und Hygienevorschriften an den Flugplätzen und Fluggeländen in Sachsen-Anhalt nichts entgegen steht.

Hinsichtlich Verlängerung der Gültigkeit von Rechten, Berechtigungen, Zertifikaten, Zeugnissen, Eintragungen und (Gültigkeits-) Zeiträumen sowie hinsichtlich Festlegungen zur Durchführung für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen im gewerblichem Flugbetrieb wird auf die bereits veröffentlichten Allgemeinverfügungen vom 17.03.2020 und 26.03.2020 (https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/verkehrswesen/luftverkehr/ ) hingewiesen.

Inwieweit die jeweiligen Flugplatzbetreiber ihre Infrastrukturen (Flugplätze/Fluggelände) offenhalten, liegt in deren Ermessen. Flugplätze mit Regelöffnungszeiten (Verkehrslandeplätze) haben die Schließung per NOTAM bekanntzumachen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Uwe Nitz

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Referat 307 Verkehrswesen / Obere Luftfahrtbehörde

Ernst-Kamieth-Str. 2

06112 Halle (Saale)

Tel: 0345/514-1805

Fax: 0345/514-2058


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