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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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25. März 2020: Von Tobias Schnell an Daniel K. Bewertung: +1.00 [1]

Wer erzählt denn diese Märchen mit Landegebühr für Low-Approach. Das ist rechtlich überhaupt nicht zulässig

Ganz viele Regionalflughäfen machen das so, nachzulesen in deren Gebührenordnungen. Bei meiner Homebase EDNY z.B. unter Punkt 1.2.10:

https://www.bodensee-airport.eu/pdf/de/publikationen/Entgelteordnung_190215.pdf?m=1550841697&;

25. März 2020: Von Daniel K. an Tobias Schnell

da steht doch, dass bei IFR die Gebühren auch ohne Bodenberührung anfallen. Bei VFR nur, wenn die Räder auch unten aufklatschen.

25. März 2020: Von Tobias Schnell an Daniel K.

... richtig - Du schriebst aber, dass die Berechnung von Landegebühren bei low approaches nicht zulässig wäre. Dem ist offensichtlich nicht so.

25. März 2020: Von Daniel K. an Tobias Schnell

ja ich glaube, wir haben etwas aneinander vorbei geredet :-)

Also grundsätzlich dürfen erbrachte Dienstleistungen bezahlt werden. Ein IFR Anflug an einem Flugplatz, auch ohne Landung, wäre so eine Leistung. Wenn aber für den Flug keine Leistung seitens ATC erbracht wird, außer "da zu sein", dann darf natürlich auch nichts berechnet werden.

25. März 2020: Von Wolff E. an Daniel K.

Ich hatte im Febraur 2020 einen ILS Anflug (mit Plan) gemacht mit Low-Approach und dann DCT EDFC (ohne über LIMA). Habe keine Gebührenrechnung bekommen. Genau wie letztes Jahr. Wir hatten aber vorher natürlich angerufen und auch gesagt, das wir 160 Kn bis MAP halten können.

25. März 2020: Von Tobias Schnell an Daniel K.

Wenn aber für den Flug keine Leistung seitens ATC erbracht wird, außer "da zu sein", dann darf natürlich auch nichts berechnet werden

Also, gehen wir zum Nachbar-Flughafen Memmingen: Hier gibt es ein Anflug- und ein Landeentgelt (warum getrennt? Nehme an, da die Landegebühren rabattfähig und lärmabhängig sind, die Anfluggebühren nicht).

https://www.allgaeu-airport.de/wp-content/uploads/2020/02/Kurzfassung-f%C3%BCr-Luftfahrzeuge-bis-5700kg_Version-2.5_neu1.pdf

Ausdrücklich wird beides (!) auch bei einem Tiefanflug fällig, IFR wie VFR:

Die Entgelte gem. IV 1.2 Landeentgelt, IV 1.1 Dienstleistungsentgelt für Flugplatzkontrolldienst und IV 1.5 Befeuerungsentgelt sind auch bei Tiefanflügen (Low Approaches) zu entrichten. Bei Durchstartmanövern aus technischen, flugverkehrlichen oder meteorologischen Gründen (Fehlanflug) wird kein Entgelt erhoben.

[Chris_____] Anfluggebühr gibt's für Anflüge, Landegebühr für Landungen.

So einfach ist es (leider) nicht.


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