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Sonstiges | FoBL und Bezahlvorgänge  
16. November 2025 10:11 Uhr: Von P.B. S. 

Hallo zusammen,

nachdem sich das Fliegen ohne Betriebsleiter erfreulicherweise weiter ausbreitet - Danke nochmals an Guido ! für den unermüdlichen Einsatz - kam gestern in kleiner Runde ein etwas älterer Diskussionsfaden wieder zu Leben.

Einige Plätze setzen bei der Bezahlung von Landegebühren exklusiv auf AeroPS, was wohl bei Sonderlandeplätzen noch halbwegs als Vertragsbedingung akzeptiert wird, bei allen anderen aber immer wieder zu hitzigen Diskussionen über die Zulässigkeit führt - so ähnlich wie der Zwang zu FLARM als Anflugvoraussetzung.

Ein juristisch leicht vorgebildeter Fliegerfreund hat mir heute morgen eine Zusammenstellung, offenbar aus einer KI, zu dem Thema für einen VLP zugesandt, die ich gerne an die anwesenden Juristen zur offenen Diskussion hier einstellen möchte.

Ja, KI ist gänzlich ungeeignet für eine juristische Beratung und auch für allerlei falsche Aussagen bekannt, aber mal trotzdem als Startpunkt genommen: Was meint die Fachmeinung, ist die KI da korrekt, müssen z.B. VLP da gegebenenfalls nachbessern?

Zulässigkeit der Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Zahlungsdienstleisters an einem öffentlichen Verkehrslandeplatz

1. Rechtsnatur des Verkehrslandeplatzes
Ein öffentlich zugelassener Verkehrslandeplatz unterliegt gemäß

§ 6 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) (Genehmigung)
§ 43 LuftVZO (Benutzung der Flugplätze)

der öffentlich-rechtlichen Widmung zur allgemeinen Benutzung.
Daraus folgt ein öffentlich-rechtlicher Benutzungsanspruch, der nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs eingeschränkt werden darf.

Zahlungsmodalitäten zählen nicht zu sicherheitsrelevanten Gründen.

2. Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Wird die Nutzung des Flugplatzes davon abhängig gemacht,
dass der Nutzer

einen Account bei einem bestimmten privaten Zahlungsdienstleister anlegt,
eine App verwendet oder
ein Vertragsverhältnis mit einem privaten Unternehmen eingeht,
dann entsteht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, weil:

Nutzer ohne Smartphone,
Nutzer ohne App oder Kundenkonto,
ausländische Piloten ohne marktspezifischen Zugang
faktisch vom Zugang ausgeschlossen werden.

Ein Verkehrslandeplatz darf die Nutzung nur aus objektiv sachlichen, insbesondere sicherheitsbezogenen Gründen einschränken. Zahlungsmodalitäten sind kein legitimer Ausschlussgrund.


3. Marktbeherrschung & Missbrauchstatbestand (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB)
Der Betreiber eines Verkehrslandeplatzes verfügt de facto über eine monopolartige Stellung, weil es keinen alternativen Ort gibt, an dem ein Pilot unmittelbar nach der Landung die gesetzlich geschuldete Landegebühr begleichen kann.

Wenn der Betreiber:

ausschließlich einen bestimmten Zahlungsdienstleister akzeptiert
und hierfür eine vertragliche Bindung voraussetzt,
liegt eine unangemessene Behinderung gemäß
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
vor.

Die Forderung, Kunde eines bestimmten privaten Zahlungsdienstleisters werden zu müssen, ist wirtschaftlich unangemessen und missbräuchlich.


4. Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit (DSGVO)
Wenn die Zahlung nur möglich ist durch:

Registrierung bei einem dritten Anbieter
Erhebung personenbezogener Daten, die für eine einfache Zahlung nicht erforderlich sind
verstößt der Betreiber gegen:

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung)
Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlage)
Art. 7 Abs. 4 DSGVO (Freiwilligkeit der Einwilligung)
Da ein Pilot nach der Landung faktisch keine Wahlfreiheit hat, ist die Einwilligung nicht freiwillig, sondern durch die Infrastruktur erzwungen → unwirksam.


5. Zivilrechtlicher Kontrahierungszwang
Aus §§ 305, 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflichten) sowie aus der öffentlich-rechtlichen Widmung folgt, dass ein Verkehrslandeplatz:

Benutzung ermöglichen muss
und zahlungstechnische Hürden vermeiden muss, die die Inanspruchnahme faktisch verhindern.
Ein Zahlungsweg, der eine Vertragsbindung zu einem Dritten verlangt, verletzt diese Pflicht.


6. Zulässige Ausgestaltung
Der Betreiber darf Zahlungsdienstleister einsetzen, aber:

es muss mindestens eine Zahlungsmethode ohne Registrierungspflicht vorhanden sein
(z. B. EC/Karte, Kreditkarte, bargeldlose Sofortzahlung ohne Account)
Zahlungswege dürfen keinen Abschluss eines Privatvertrags mit einem externen Anbieter voraussetzen
Datenerhebung muss DSGVO-konform, d. h. erforderlich und verhältnismäßig sein

7. Juristische Schlussfolgerung
Ein öffentlicher Verkehrslandeplatz darf nicht verlangen, dass Nutzer ausschließlich über einen bestimmten privaten Zahlungsdienstleister zahlen, wenn dies:
die Nutzung an eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten bindet,
eine App- oder Accountpflicht vorsieht,
gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
gegen § 19 GWB,
oder gegen die DSGVO verstößt.
Der Betreiber ist verpflichtet, einen allgemein zugänglichen, nicht-diskriminierenden, registrierungsfreien Zahlungsweg anzubieten.

16. November 2025 10:51 Uhr: Von Tias Rob an P.B. S. Bewertung: +4.00 [4]

Man merkt doch schon als Laie beim Durchlesen, wie sich die KI hier selbst widerspricht: Wie erhalte ich denn eine EC/Karte, Kreditkarte ohne einen Privatvertrag mit einem Dritten abzuschließen.

Und jetzt meine Privatmeinung: Wenn hier jetzt jemand anfängt die juristische Keule zu schwingen darf sich nicht wundern, wenn besagte Plätze zukünftig eingeschränkte Öffnungszeiten und kein FoBL mehr anbieten.

16. November 2025 11:00 Uhr: Von F. S. an P.B. S.

"KI ist gänzlich ungeeignet für eine juristische Beratung ... aber mal trotzdem als Startpunkt genommen."

Leider ein sehr weit verbreiteter Ansatz bei der Nutzung von KI heute - das ist ein wesentlicher Grund, der zum schlechten Ruf von KI beiträgt.

Wenn es nur darum ging, einen Startpunkt einer Diskussion zu setzen, von dem man schon wusste, dass er völlig ungeeignet ist, warum hast Du dann nicht einfach die erste Seite der Bedienungsnleitung Deines Wäschetrokners hier reinkopiert? Das hätte inhaltlich genau so viel beigetragen, würde die Gefahr von Missverständnissen aber deutlich reduzieren...

Zum Thema: Ich halte den Zwang zur Nutzung eines bestimmten Zahlungsdienstleisters zumindest bei Landeplätzen mit Betriebspflicht während der Betriebspflicht aus vielerlei Gründen für problematisch.

16. November 2025 11:15 Uhr: Von P.B. S. an Tias Rob

Nun ja, eine EC- oder Kreditkarte bindet einen nicht an einen einzelnen privaten Anbieter, und eine Bank unterscheidet sich regulatorisch wie strukturell deutlich von einem privaten Zahlungsdienstleister. Oder hat AeroPS inzwischen eine entsprechende Banklizenz, so wie z.B. PayPal sie im Laufe seiner Entwicklung auch erwerben musste um weitermachen zu dürfen?

Ich kenne diesen finanzregulatorischen Zwischenbereich nicht genug, deshalb stosse ich diesen Austausch hier an, um zumindest ein Meinungsbild zu bekommen. Einen Grundsatz "wenn es alle machen, ist es egal wenn es illegal sein sollte" halte ich jedenfalls für einen eher bedenklichen Ansatz, sowohl rechtlich als auch operativ.

Und KI ist halt gekommen um zu bleiben und wird, leider, von vielen sehr technikhörig angewendet, findet also zunehmend Eingang in alle möglichen Diskussionen die öffentliche Meinung prägen - for the good and the bad.


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