Hallo zusammen,
nachdem sich das Fliegen ohne Betriebsleiter erfreulicherweise weiter ausbreitet - Danke nochmals an Guido ! für den unermüdlichen Einsatz - kam gestern in kleiner Runde ein etwas älterer Diskussionsfaden wieder zu Leben.
Einige Plätze setzen bei der Bezahlung von Landegebühren exklusiv auf AeroPS, was wohl bei Sonderlandeplätzen noch halbwegs als Vertragsbedingung akzeptiert wird, bei allen anderen aber immer wieder zu hitzigen Diskussionen über die Zulässigkeit führt - so ähnlich wie der Zwang zu FLARM als Anflugvoraussetzung.
Ein juristisch leicht vorgebildeter Fliegerfreund hat mir heute morgen eine Zusammenstellung, offenbar aus einer KI, zu dem Thema für einen VLP zugesandt, die ich gerne an die anwesenden Juristen zur offenen Diskussion hier einstellen möchte.
Ja, KI ist gänzlich ungeeignet für eine juristische Beratung und auch für allerlei falsche Aussagen bekannt, aber mal trotzdem als Startpunkt genommen: Was meint die Fachmeinung, ist die KI da korrekt, müssen z.B. VLP da gegebenenfalls nachbessern?
Zulässigkeit der Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Zahlungsdienstleisters an einem öffentlichen Verkehrslandeplatz
1. Rechtsnatur des Verkehrslandeplatzes
Ein öffentlich zugelassener Verkehrslandeplatz unterliegt gemäß
§ 6 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) (Genehmigung)
§ 43 LuftVZO (Benutzung der Flugplätze)
der öffentlich-rechtlichen Widmung zur allgemeinen Benutzung.
Daraus folgt ein öffentlich-rechtlicher Benutzungsanspruch, der nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs eingeschränkt werden darf.
Zahlungsmodalitäten zählen nicht zu sicherheitsrelevanten Gründen.
2. Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Wird die Nutzung des Flugplatzes davon abhängig gemacht,
dass der Nutzer
einen Account bei einem bestimmten privaten Zahlungsdienstleister anlegt,
eine App verwendet oder
ein Vertragsverhältnis mit einem privaten Unternehmen eingeht,
dann entsteht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, weil:
Nutzer ohne Smartphone,
Nutzer ohne App oder Kundenkonto,
ausländische Piloten ohne marktspezifischen Zugang
faktisch vom Zugang ausgeschlossen werden.
Ein Verkehrslandeplatz darf die Nutzung nur aus objektiv sachlichen, insbesondere sicherheitsbezogenen Gründen einschränken. Zahlungsmodalitäten sind kein legitimer Ausschlussgrund.
3. Marktbeherrschung & Missbrauchstatbestand (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB)
Der Betreiber eines Verkehrslandeplatzes verfügt de facto über eine monopolartige Stellung, weil es keinen alternativen Ort gibt, an dem ein Pilot unmittelbar nach der Landung die gesetzlich geschuldete Landegebühr begleichen kann.
Wenn der Betreiber:
ausschließlich einen bestimmten Zahlungsdienstleister akzeptiert
und hierfür eine vertragliche Bindung voraussetzt,
liegt eine unangemessene Behinderung gemäß
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
vor.
Die Forderung, Kunde eines bestimmten privaten Zahlungsdienstleisters werden zu müssen, ist wirtschaftlich unangemessen und missbräuchlich.
4. Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit (DSGVO)
Wenn die Zahlung nur möglich ist durch:
Registrierung bei einem dritten Anbieter
Erhebung personenbezogener Daten, die für eine einfache Zahlung nicht erforderlich sind
verstößt der Betreiber gegen:
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung)
Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlage)
Art. 7 Abs. 4 DSGVO (Freiwilligkeit der Einwilligung)
Da ein Pilot nach der Landung faktisch keine Wahlfreiheit hat, ist die Einwilligung nicht freiwillig, sondern durch die Infrastruktur erzwungen → unwirksam.
5. Zivilrechtlicher Kontrahierungszwang
Aus §§ 305, 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflichten) sowie aus der öffentlich-rechtlichen Widmung folgt, dass ein Verkehrslandeplatz:
Benutzung ermöglichen muss
und zahlungstechnische Hürden vermeiden muss, die die Inanspruchnahme faktisch verhindern.
Ein Zahlungsweg, der eine Vertragsbindung zu einem Dritten verlangt, verletzt diese Pflicht.
6. Zulässige Ausgestaltung
Der Betreiber darf Zahlungsdienstleister einsetzen, aber:
es muss mindestens eine Zahlungsmethode ohne Registrierungspflicht vorhanden sein
(z. B. EC/Karte, Kreditkarte, bargeldlose Sofortzahlung ohne Account)
Zahlungswege dürfen keinen Abschluss eines Privatvertrags mit einem externen Anbieter voraussetzen
Datenerhebung muss DSGVO-konform, d. h. erforderlich und verhältnismäßig sein
7. Juristische Schlussfolgerung
Ein öffentlicher Verkehrslandeplatz darf nicht verlangen, dass Nutzer ausschließlich über einen bestimmten privaten Zahlungsdienstleister zahlen, wenn dies:
die Nutzung an eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten bindet,
eine App- oder Accountpflicht vorsieht,
gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
gegen § 19 GWB,
oder gegen die DSGVO verstößt.
Der Betreiber ist verpflichtet, einen allgemein zugänglichen, nicht-diskriminierenden, registrierungsfreien Zahlungsweg anzubieten.