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14. Mai 2018: Von Lutz D. an Peter Aster

Hallo Peter,

das ist so nicht richtig. Es gibt mittlerweile eine ganze Menge Literatur zu sprachlichen Divergenzen im (EU-)Recht.

Zear hibz es in der Tat für nationale Gerichte keine Pflicht zum unbedingten und unbegrenzten Sprachenvergleich, erkannte Unstimmigkeiten und bekannte Zweifel dürfen aber keineswegs einfach unberücksichtigt bleiben.

Der letzte Zweifel kann nur durch gesetzgeberische Klarstellung oder (EU-)richterliche Exegese beseitigt werden.

Ist übrigens kein originär europäisches Problem. Gibt ja eine Reihe mehrsprachiger Staaten in Europa.

14. Mai 2018: Von Peter Aster an Lutz D.

Die von Dir angesprochenen Materien zu Übersetzungsfehlern führen im Verfahrensweg aber nicht automatisch zum Erfolg auf den unteren Gerichtsebenen, solange diese nicht über Rechtsprechung gefestigt wurden (also EUGH). Bis dahin ist es nur Lehrmeinung und dieser kann ein (insbesondere Zivil-)Gericht folgen oder es lassen und völlig konträr argumentieren. Verwaltungsgerichte ticken da ein bisschen anders, auch deswegen weil die Wiederholbarkeit (und damit die Einsparungen in der Rechtspraxis) häufiger gegeben ist.

Ich kann Dir aus der österreichischen Rechtspraxis berichten, dass solange ein deutschsprachiges Gesetz (oder EUVO) existiert AUSSCHLIESSLICH die deutschsprachigen angewendet werden. Wenn man damit nicht einverstanden ist und man der Meinung ist, das Gesetz (EUVO) wäre falsch übersetzt muss man auf die Verfassungebene gehen und das Gesetz (die EUVO) in diesem speziellen beanstandeten Punkt aufheben lassen. Das kann nur auf Antrag (Zivilrecht) oder von Amts wegen (Verwaltungsrecht) erfolgen. Von den Kosten red ich mal noch gar nicht.

Mir ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in dem dies bei einem deutschsprachigem Verfahren (weder Zivil noch Verwaltung) der Fall gewesen wäre. In die nicht deutschsprachige Rechtsprechung hab ich leider keinen tiefen Einblick, aber wenn es Präzedenzfälle dort auf EUGH-Ebene gibt, dann würden die auf der Ebene des EUGH (und da wären wir sowohl zivil-als auch verwaltungsrechtlich) natürlich auch im deutschsprachigen EU-Recht anwendbar sein.

Da wir aber zwei Rechtsprinzipien haben, im Verwaltungs(Straf)recht im Zweifel für den Angeklagten und im Zivilrecht, dass der Schädiger (meist) BEWEISEN muss bleib ich lieber bei der deutschen Sprache und lasse mich nicht auf den kleinsten Zweifel aufgrund von multilingualer Veröffentlichung ein.

Es spricht daher für mich kein Grund dafür, in einem deutschprachigen Forum englischsprachige Gesetze zu zitieren, die im deutschsprachigen Raum keine Gültigkeit haben, ausgenommen der Straf/Verwaltungs/Ziviltatbestand bezieht sich auf ein Land, in dem die englische Sprache Amtssprache ist. Da haben wir aber nicht viele im EASA-Land und auch die ausländischen Behörden müssen Verwaltungs(Straf)tatbestände übersetzen, wenn sie mich (also als Pilot oder Halter) in D-AT belangen wollen. Und diese Übersetzung ist im Inland angreifbar. Blöd ist wahrscheinlich nur, wenn das Flugzeug nicht in D oder AT registriert ist, denn dann würde die Behörde allfällige mit dem Flugzeug zusammenhängende Tatbestände im Inland (also D-AT-Ausland) ahnden und dann ist es Essig mit der Pflicht zur Übersetzung.

Im Zivilrecht ist es noch bunter, da müsste aber jemand eine konkrete Frage stellen, sonst ufert das hier aus.

14. Mai 2018: Von Florian S. an Peter Aster

Die Diskussion mag abstrakt spannend sein - konkret ist der Absatz der FCL um den es hier geht aber "richtig" übersetzt...


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