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24. Juli 2014: Von Wolfgang Lamminger an Hubert Eckl
kein Versicherer der Welt wird das Risiko (weiter)versichern, wenn die Prämie nicht bezahlt wird, und das ist nunmal nicht nur im Luftfahrtbereich so.

Der Zusatz ist auch bei anderen Versicherungen nicht unüblich...

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Google hilft hier schnell:

Versicherungsvertragsgesetz

§ 37
Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

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--> bedeutet für mich im Umkehrschluss: bis Erhalt der Rechnung ist alle OK, sobald Du die Rechnung (mit dem Zusatz) in Händen hast: SOFORT zahlen...

###-MYBR-###

24. Juli 2014: Von Hubert Eckl an Wolfgang Lamminger
Wolfgang, das habe ich keine Sekunde bezweifelt. Es ist nunmal ein Vertrag und pacta sunt servanda! Aber wenn ich das Nichtversenden von Rechnungen zum Geschäftsmodell mache um - jetzt mal unterstellt - im Zweifel nicht zahlen zu müssen, dann ist das --- ohne Worte
24. Juli 2014: Von Wolfgang Lamminger an Hubert Eckl

Geschäftsmodell? nunja...

solange die Rechnung nicht vorliegt, geh ich mal davon aus, trifft "[...] Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten..." zu, oder?

24. Juli 2014: Von Achim H. an Wolfgang Lamminger
Es gilt nach wie vor, dass ein in Deutschland zum Verkehr zugelassenes Luftfahrtzeug immer eine Haftpflichtversicherung hat. Das LBA prüft diesen Umstand als Teil der Zulassung.
24. Juli 2014: Von Hubert Eckl an Wolfgang Lamminger
..Nicht vorliegt...hm. Wer beweist das? Eine Nichtexistenz zu beweisen ist schon seit JAhrhunderten die aussichtslose Forderung der Religiösen an die Atheisten... @Achim, es geht nicht nur um die Haftpflicht. Es geht auch um die Kasko..Bei der Haftpflicht es in der Tat analog zu den Strassenfahrzeugen.
24. Juli 2014: Von Roland Schmidt an Hubert Eckl
Hast du für deinen peace of mind mal über ein Bankeinzugsverfahren nachgedacht? Damit würde sich die Diskussion erübrigen. Du hättest den Beweis in den Händen "ihr hättet das ja einziehen können". Wäre ein pragmatischer Ansatz.
24. Juli 2014: Von Hubert Eckl an Roland Schmidt
Das mache ich normalerweise immer. Aber bei dem Makler was das nie Thema. Hatte immer im Februar meinen Schein fürs Bordbuch bekommen und die Rechnung bezahlt. Habe das nie in Erwägung gezogen.. Aber nächstes Jahr...

24. Juli 2014: Von Christian R. an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]
Wenn keine Rechnung vorliegt hat der Versicherungsnehmer jedoch u.U. eine Mitwirkungspflicht zur Erhaltung und Einhaltung des geschlossenen Vertrages. So etwas kann, muss aber nicht vor Gericht gewertet werden. Im Zweifelsfalle also nicht zwingend daran glauben "wird schon so passen...", sondern gezielt nachfragen, dieses naturgemäß nachweislich. Da eine Rechnung hier zum Vertrag gehört, könnte man Nichterfüllung unterstellen, steht jedoch auf etwas wackligen Beinen...

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