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24. Juli 2014: Von Christian R. an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]
Wenn keine Rechnung vorliegt hat der Versicherungsnehmer jedoch u.U. eine Mitwirkungspflicht zur Erhaltung und Einhaltung des geschlossenen Vertrages. So etwas kann, muss aber nicht vor Gericht gewertet werden. Im Zweifelsfalle also nicht zwingend daran glauben "wird schon so passen...", sondern gezielt nachfragen, dieses naturgemäß nachweislich. Da eine Rechnung hier zum Vertrag gehört, könnte man Nichterfüllung unterstellen, steht jedoch auf etwas wackligen Beinen...

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