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8. September 2011: Von Hubert Eckl an Stefan Kondorffer

Nach § 6 Abs. 1 LuftVO darf die Sicherheitsmindesthöhe nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist.

Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.

Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.

Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen eine größere Höhe einzuhalten ist.

Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.

8. September 2011: Von Stefan Kondorffer an Hubert Eckl
Sorry, hatte den ;) vergessen. Kenne und beachte ich natürlich. Aber eher, weil es meistens sinnvoll ist, nicht wg der Buchstaben.
8. September 2011: Von Alfred Obermaier an Hubert Eckl
Danke, hätte ich nicht besser beantworten können.

Aber weils doch ein Fachforum hier ist, dachte ich mir, das mit der LuftVO kennt eh jeder.
9. September 2011: Von Hubert Eckl an Alfred Obermaier
.... und es hält sich auch jeder immer und überall daran! ;-))))

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