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25. Februar 2010: Von  an Ernst-Peter Nawothnig
Für Flugplatzbetreiber gelten die gleichen Rechts-und Unternehmensformen wie für alle anderen Unternehmen auch.
Die einzelnen Flugplätze und Landeplätze in der Bundesrepublik Deutschland werden bis auf wenige Ausnahmen unternehmerisch selbständig betrieben.
Die Landeplätze könnten nach §2 (3)die Ausnahme beantragen, zB. wenn der Schutz der Bevölkerung nicht notwendig ist und bei Ablehnung des Antrags dagegen Klagen.
An dem Flugplatz wo mein Flieger steht, so habe ich heute erfahren, wurde der Antrag gestellt und prompt vom RP abgelehnt.

Wir befinden uns in einer ungünstigen Lage, da man die Übergangsfrist von 10 Jahren ungenutzt (Verlängerung etc.) hat verstreichen lassen, obwohl jedem hätte klar sein müssen was ab dem 31.12.2009 passieren würde. Einige haben ihr Flugzeug rechtzeitig verkauft.
Jetzt ist der Mist Rechtskräftig!!
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